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BGH Beschlüsse vom 18.12.2007 – 5 StR 552/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 13. Juni 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über
die Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und
der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben
ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders)
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und elf Monaten und zur Zahlung eines Schmerzens-
geldes in Höhe von 515 € nebst Zinsen verurteilt. Daneben hat es die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die
Revision des Angeklagten bedarf es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungs-
reihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent-
scheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat es – ohne weitere Ausführungen – bei der in § 67
Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer
neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maß-
regel regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entschei-
dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist
jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007
(BGBl I, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfol-
ge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden
hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Gericht bei
der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so
zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Un-
terbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Be-
währung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Gemäß § 358 Abs. 2
Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Nicht-
anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. beschwert sein kann (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 21. August 2007 – 3 StR 263/07 – und vom 29. Au-
gust 2007 – 1 StR 378/07).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger