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BGH Beschluss vom 29.08.2007 – 1 StR 378/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 378/07

BESCHLUSS

vom

29. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine

Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheits-

strafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblie-

ben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre-

ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent-

scheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei

der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle

einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die

Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-

dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist

jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007

Teil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge

eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat

(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei-

heitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maß-

regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass

nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-

scheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5

Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des

geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007

- 3 StR 263/07).

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