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BGH Teilurteil vom 18.12.2007 – X ZR 137/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 164
Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Um- stand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich- tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein- grundsätzen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - LG Halle
AG Weißenfels
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Halle vom 20. August 2004 im Kostenpunkt
und, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 erkannt worden ist,
aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels
wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen
die Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist.
Von den durch die Rechtsmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten
hat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1 und 3 zu tragen. Im Übri-
gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als
Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahr-
zeugs
in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die
"F.
" zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahr-
zeugs war von dem unter der Bezeichnung "F. und R.
W. " handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen der Beklag-
ten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung "F.R.
" betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch
der Zeuge W. als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparatur-
kosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das
Amtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnis-
urteil entschieden.
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Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewie-
sen, das Landgericht hat diese Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der
die Klägerin entgegengetreten ist.
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Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten
zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzuse-
hen ist.
Entscheidungsgründe:
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I. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig einge-
legte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem
steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 durch Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (§§ 62, 240 ZPO).
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschaf-
ters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Pro-
zesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf
Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht
eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren
gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann
daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19.12.2002
- VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002).
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II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verur-
teilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das
Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt
worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung "F. und R. " aufgetre-
ten, was - bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als
auch der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines
Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein
Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Or-
ganisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen Be-
zeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des
Zeugen W. nur als Erklärung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen wer-
den, zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der
auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge
W. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und
nicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des
Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständ-
lich, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der "F.
" gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum ge-
beten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar
habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1
müsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der An-
scheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge
ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe an-
nehmen dürfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem
Namen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchise-
nehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Na-
men oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem
Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und
Herausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisege-
ber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der je-
weiligen Geschäftstätigkeit.
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2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den Repa-
raturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht
getragen.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraft-
fahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "F. und R.
" erteilt worden
ist.
"F.R.
W. "
ist ausweislich des
Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W. eine
Autovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungs-
adressaten angegeben.
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Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen na-
mens der Beklagten zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils
die Bezeichnung
"F.R.
GbR
K. und
H. ", mit
dieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des
Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu
1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von
ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbe-
zogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder einer
freiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers
(BGHZ 62, 216, 220; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl.
nur Schramm in Münchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.).
Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür,
dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen
wird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.N.). Inhaber
der F.R.
W.
ist nicht die Beklagte zu 1, sondern der
Zeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem,
sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags
geworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem, sondern in eigenem
Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten zu
1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in ei-
genem Namen gehandelt hat, sondern namens der Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v.
28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem
Berufungsurteil zufolge seitens der Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung
erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauf-
trags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der
Kraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahr-
zeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1
S. 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem
dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines
Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestim-
mung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung ei-
nes Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewie-
senen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters
des Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
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b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die
Beklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartei
des Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als Franchisenehmer der
Beklagten zu 1 den Bestandteil "F. (und) R. " in seiner geschäftlichen
Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma unterge-
ordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe.
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Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in
der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Na-
men der Bestandteil "F.R.
" vorangestellt
ist, begründet zwar eine
gewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht
hergeleitet werden, die F.R.
W. sei
für die F.R.
K. und H. aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen
erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Um-
stand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen
einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen
oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-
tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein-
grundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher
Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die
Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens
desjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abge-
schlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht
bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter ledig-
lich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsver-
kehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unter-
nehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäft-
liche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht
kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als
im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird,
dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Fal-
le Thüringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Denn der Zeuge W. ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der "F.R.
K. und
H. " aufgetreten,
sondern
lediglich un-
ter einer ähnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsge-
richt zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist.
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c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der
Klägerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch
nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Klägerin an den bei
der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen An-
spruch nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951 Abs. 1 BGB enthält eine
Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung
und setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt
und dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur Füller
in Münchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung
aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit dem Zeugen
W. erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem Kau-
salverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 Abs. 1 BGB in Be-
tracht (vgl. Füller, aaO, § 951 Rdn. 16).
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III. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über die
gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil ent-
scheiden, so dass die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung
der Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Ent-
scheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den
Beklagten zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenent-
scheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -