BGH Beschluss vom 18.12.2007 – XI ZR 209/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 18. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen
Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des
Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden
Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) keine Be-
achtung geschenkt habe, greift schon deshalb nicht,
weil ein möglicher Zulassungsgrund nicht ordnungsge-
mäß dargetan ist. Der Kläger hat in der Beschwerdebe-
gründung die Voraussetzungen, nach denen die eine
eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der
Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers wi-
derleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50),
nicht konkret dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwer-
de führt weder aus, welchen Vortrag der Kläger zu einer
arglistigen Täuschung gehalten hatte, noch was er, so-
fern ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einge-
räumt worden wäre, vorgebracht hätte. Damit fehlt es
auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Beru-
fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung
beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003
- XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - 8 O 653/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 U 208/05 -