Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2007 – XI ZR 209/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 18. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen

Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des

Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden

Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) keine Be-

achtung geschenkt habe, greift schon deshalb nicht,

weil ein möglicher Zulassungsgrund nicht ordnungsge-

mäß dargetan ist. Der Kläger hat in der Beschwerdebe-

gründung die Voraussetzungen, nach denen die eine

eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der

Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers wi-

derleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50),

nicht konkret dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwer-

de führt weder aus, welchen Vortrag der Kläger zu einer

arglistigen Täuschung gehalten hatte, noch was er, so-

fern ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einge-

räumt worden wäre, vorgebracht hätte. Damit fehlt es

auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Beru-

fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung

beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003

- XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - 8 O 653/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 U 208/05 -