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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 1 StR 581/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 11. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Der Angeklagte war vom Vorwurf, eine Anhalterin mit einem Messer oder
einem vergleichbaren scharfen Gegenstand getötet zu haben, aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen worden. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revi-
sionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern aufgehoben hatte (Urt. vom
11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 = NStZ-RR 2005, 147), ist der Angeklagte nun-
mehr wegen Totschlags verurteilt worden. Seine auf eine Verfahrensrüge und die
näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge,
mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird.
I.
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1. Folgendes liegt zu Grunde:
Die Anhalterin hatte ca. 400,-- DM Bargeld, einen Koffer und einige weite-
re Gegenstände wie z.B. einen Schirm bei sich gehabt, die nach ihrem Tode
nicht mehr auffindbar waren. Dem Angeklagten war daher zur Last gelegt wor-
den, er habe die Tat begangen, um sich an der Habe der Anhalterin zu berei-
chern (schwerer Raub, aus Habgier begangener Mord). Nicht zuletzt angesichts
der Vermögensverhältnisse des Angeklagten - er hatte zeitweise ein Jahresge-
halt von einer halben Million DM und mehr gehabt, war zur Tatzeit Inhaber eines
Call-Centers in Ungarn und bewohnte ein Haus, für das er ca. 800.000,-- DM
aufgewendet hatte - konnte sich das Landgericht aber nicht davon überzeugen,
dass er sich durch die Tat bereichern wollte. Dementsprechend hatte es auch
bereits am 10. Oktober 2005 vor der neuen Hauptverhandlung gegen den Ange-
klagten einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags (§ 212 StGB) er-
lassen, nachdem der frühere Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes nach dem
Freispruch aufgehoben worden war (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein ausdrückli-
cher, auf § 265 Abs. 1 StPO gestützter Hinweis, wonach anstatt einer Verurtei-
lung gemäß §§ 211, 250 StGB auch eine Verurteilung gemäß § 212 StGB in Be-
tracht komme, wurde nicht erteilt.
2. Die Rüge versagt.
a) Auch wenn § 211 StGB und § 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen
Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung eines Menschen andere Strafgesetze im
Sinne des § 265 Abs. 1 StPO sind, gefährdet es den Bestand eines auf § 212
StGB gestützten Schuldspruchs regelmäßig nicht, wenn bei einem auf § 211
StGB gestützten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist
(BGH NStZ-RR 1996, 10 m.w.N.).
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b) Darüber hinaus war hier ein solcher Hinweis aber auch gar nicht erfor-
derlich. Der Senat hatte in seinem dem Angeklagten bekannten und in der erneu-
ten Hauptverhandlung verlesenen früheren Urteil in dieser Sache ausdrücklich
ausgeführt, näher dargelegte Umstände des Falles sprächen „dagegen, dass es
dem Täter allein um materielle Bereicherung ging. Es wäre daher die Möglichkeit
zu erörtern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der übrigen Ge-
genstände eine falsche Spur gelegt werden sollte“ (NStZ-RR 2005, 147, 149).
Ein derartiger Hinweis des Rechtsmittelgerichts verdeutlicht dem (verteidigten)
Angeklagten die in Frage kommende abweichende Beurteilung, sodass er sein
Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten kann. Dementsprechend erübrigt
sich dann regelmäßig ein auf § 265 StPO gestützter Hinweis des anschließend
zur Entscheidung berufenen neuen Tatrichters (vgl. BGHSt 22, 29, 31; Gollwitzer
in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 12 m.w.N. in Fußn. 30).
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c) Hinzu kommt - was die Revision nicht vorträgt - , dass die Strafkammer
in dem genannten Haftbefehl wegen Totschlags weder das Mordmerkmal der
Habgier noch (schweren) Raub erwähnt und zur Begründung des Haftbefehls
ausdrücklich „auf die Bewertung der Erkenntnisse durch den Bundesgerichtshof
in dessen Urteil vom 11.01.2005“ verwiesen hat. Zwar gilt ein Hinweis in einer
Haftentscheidung nicht als ausreichend, um einen Hinweis gemäß § 265 StPO
zu ersetzen (BGHSt 22, 29; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 16 m.w.N.). Je-
doch kann eine Haftentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn sie einen,
wie dargelegt, grundsätzlich für sich allein schon ausreichenden Hinweis des
Rechtsmittelgerichts ausdrücklich aufgreift und umsetzt. Die Annahme, dass der
Angeklagte schon durch die Ausführungen im Urteil des Senats auf die in Rede
stehende Möglichkeit einer Änderung der rechtlichen Würdigung des Gesche-
hens deutlich hingewiesen wurde, wird durch den Inhalt des Haftbefehls bestätigt
und weiter erhärtet.
II.
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Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. Insoweit verweist der Senat auf die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf