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BGH Urteil vom 20.12.2007 – 4 StR 306/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 306/07

Urteil

vom

20. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Strafvereitelung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007, so-

weit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts

Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Straf-

vereitelung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach der Anklage lag B. zur Last, am frühen Morgen des 8. Mai 2006

gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten W. und R. den Unter-

nehmer Antonius H. entführt und von dessen Ehefrau mit der Drohung,

anderenfalls werde ihr Ehemann getötet, einen Betrag von 200.000 Euro er-

presst zu haben. Von einer Mitwirkung des Angeklagten B. an dem Ent-

führungs- und Erpressungsgeschehen vermochte sich das Landgericht nicht zu

überzeugen. Es ist vielmehr seiner Einlassung, erst nach Beendigung der Tat

von dem Tatgeschehen erfahren und sich gegenüber W. und R. be-

reiterklärt zu haben, die bei der Entführung verwendete Stofftasche „verschwin-

den“ zu lassen, gefolgt und hat ihn daher lediglich der versuchten Strafvereite-

lung für schuldig befunden.

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Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten B. eingelegten Revision,

mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, beanstandet die Staatsan-

waltschaft die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie vertritt die Auffassung,

dass der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten W. und R. auch -

wegen erpresserischen Menschenraubes hätte verurteilt werden müssen. Das

Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es

eine Mitwirkung des Angeklagten B. an der Entführungstat verneint hat,

rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

II.

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1. Nach den Urteilsfeststellungen überwältigte am 8. Mai 2006 gegen

5.30 Uhr der frühere Mitangeklagte R. gemeinsam mit zwei weiteren un-

bekannten Mittätern den Geschädigten Antonius H. vor dessen Haus-

anwesen. Die maskierten Täter bedrohten H. mit einer Pistole, fesselten

ihn an den Händen und nahmen ihm die Schlüssel seines Pkw ab. Anschlie-

ßend zogen sie ihm einen roten Leinenbeutel über den Kopf und zwangen ihn,

in seinen Pkw einzusteigen. Dabei schlug einer der Täter H. mit einem

harten Gegenstand auf den Hinterkopf, so dass dieser eine Platzwunde davon-

trug. Danach fuhren die Täter das Fahrzeug in ein nahe gelegenes Waldgebiet.

Spätestens während der Fahrt dorthin kam der frühere weitere Mitangeklagte

W. mit einem anderen Pkw dazu. In dem Waldgelände wurde H. an

einen Baum gefesselt. Sodann verlangten die Täter von ihm die Zahlung von

200.000 Euro. Anderenfalls werde er getötet. Gegen 6.45 Uhr übermittelte der

Geschädigte auf Befehl der Täter mit seinem Mobiltelefon die Lösegeldforde-

rung an seine Ehefrau Maria H. . In einem weiteren Gespräch - ebenfalls

mit dem Mobiltelefon des Geschädigten - teilte einer der unbekannt gebliebe-

nen Mittäter der Zeugin H. die gewünschte Stückelung des Lösegeldes

mit. Er drohte, ihr Ehemann werde getötet, wenn nicht das Lösegeld bis 8.45

Uhr gezahlt würde. Gegen 9.30 Uhr hinterlegte die Zeugin H. das Geld

an einer von den Tätern bezeichneten Stelle. Unmittelbar nachdem die Täter in

den Besitz des Geldes gelangt waren, ließen sie Antonius H. wieder frei

und begaben sich in die Wohnung ihres Bekannten L. .

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2. Das Landgericht hat sich von der Mittäterschaft des Angeklagten B.

an dem erpresserischen Menschenraub zum Nachteil des Antonius H.

nicht zu überzeugen vermocht. Es hat hierbei im Ansatz nicht verkannt,

dass gewichtige Indizien für seine Beteiligung an dem Entführungsgeschehen

sprechen:

-

-

In der Nacht vor und während der Tat wurde von einem der Mit-

täter mehrmals ein Mobilfunktelefon mit der SIM-Karte des An-

geklagten mit der Rufnummer benutzt.

Bei einer Durchsuchung wurde in einem Abstellraum der dama-

ligen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Lana M. ,

eine teilweise mit CD´s gefüllte rote Stofftasche sichergestellt, an

der sich Blutanhaftungen des Antonius H. befinden. Die

Zeugin M. hat hierzu - nach Einschätzung des Landgerichts

glaubhaft - angegeben, die Tasche gehöre dem Angeklagten.

-

In dem Speicher des Mobiltelefons des Mitangeklagten W.

wurde eine in der Wohnung des L. aufgezeichnete Videodatei

vorgefunden, die den Angeklagten beim Zählen eines großen

Geldbetrages zeigt.

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Gleichwohl ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese In-

dizien nicht „Glieder einer geschlossenen Indizienkette [seien], die die Mittäter-

schaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub be-

weisen würde“. Vielmehr könnten die genannten Umstände ebenso plausibel

mit den Angaben des die Tat bestreitenden Angeklagten in Einklang gebracht

werden.

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Der Angeklagte hatte sich zuletzt wie folgt eingelassen: Er habe sein

Mobiltelefon, für das ein Flatrate-Tarif bestanden habe, am Abend des 7. Mai

2006 an den Mitangeklagten W. verliehen. Die Nacht vom 7. auf den 8. Mai

2006 habe er bei seiner Freundin Lana M. verbracht. Am nächsten Vormittag

sei er von W. angerufen und in die Wohnung des L. bestellt worden.

Dort hätte sich neben W. und R. noch ein gewisser Dimitrius Le. ,

der in Litauen lebe, aufgehalten. Er – der Angeklagte – habe das Lösegeld ge-

sehen und davon erfahren, dass sein Handy bei der Entführung benutzt worden

sei. Man habe ihm Geld angeboten, wenn er schweige und die bei der Entfüh-

rung verwendete Stofftüte verschwinden lasse. Aus Freundschaft zu W.

habe er zugestimmt, um zu verhindern, dass W. und R. für ihre Tat

bestraft würden. Auch habe er geholfen, das Lösegeld zu zählen.

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Das Landgericht hat diese Angaben, die - soweit eigener Wahrnehmung

zugänglich - von den beiden Mitangeklagten bestätigt worden sind, als glaub-

haft gewertet. Soweit der Angeklagte zum Verleihen seines Mobiltelefons im

Ermittlungsverfahren mehrfach abweichende Angaben gemacht habe, sei dies

plausibel damit zu erklären, dass er W. und R. und auch sich selbst

„als Mitwisser“ habe schützen wollen. Dass der Angeklagte für die Tatzeit kein

„eindeutiges Alibi“ habe, sei kein Beweisanzeichen für seine Mittäterschaft.

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3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht er-

folgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu

überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht ange-

fallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der re-

visionsrechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der

Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher

Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-

ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt

(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NJW 2007,

92, 94 jeweils m.w.N.). Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend

sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinander-

setzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweis-

würdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen

ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforde-

rungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat

(vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22).

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4. Hieran gemessen zeigen sich in der Beweiswürdigung des Landge-

richts durchgreifende Mängel:

a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatnachge-

schehen als glaubhaft bewertet, ohne sich erschöpfend mit den Umständen, die

den Angeklagten belasten, auseinanderzusetzen.

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aa) So hätte es näherer Erörterung bedurft, aus welchen Gründen der

Mitangeklagte W. den Angeklagten nach der Tat angerufen und in die Woh-

nung des L. „bestellt“ hat. Es versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass

Mittäter einer schwerwiegenden Straftat unmittelbar nach deren Begehung ei-

nen unbeteiligten Dritten herbeirufen, ihn in die Tateinzelheiten einweihen und

sodann für seine Bereitschaft, sie nicht zu verraten, einen Teil des Lösegeldes

versprechen. Erörterungsbedürftig wäre auch gewesen, warum der Angeklagte

als Tatunbeteiligter die Zählung des Lösegeldes übernahm und sich hierbei von

einem der Täter mit einem Fotohandy filmen ließ.

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bb) Auch zu der aufgefundenen roten Leinentasche, bei der es sich nach

der Überzeugung des Landgerichts um die Tasche handelt, die die Täter dem

Geschädigten H. bei seiner Entführung über den Kopf gezogen hatten, ist

die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erschöpfend. Insoweit bleibt zu-

nächst offen, warum der Angeklagte mit der Beseitigung eines bei der Tat ver-

wendeten Gegenstandes beauftragt wurde, der ersichtlich ohne Schwierigkeit

und ohne erkennbares Risiko von jedem der Täter selbst hätte beseitigt werden

können. Näherer Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft,

dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 23. August 2006 eingeräumt

hatte, vor der Tat derartige Stofftaschen besessen zu haben. Das Landgericht

hätte daher in seinen Überlegungen die Möglichkeit einbeziehen müssen, dass

der Angeklagte eine dieser Taschen für die Begehung der Tat zur Verfügung

gestellt hat.

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b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem – worauf der Gene-

ralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - in einem maßgeblichen Punkt lü-

ckenhaft. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein mit einem Mo-

biltelefon aufgenommener Videoclip mit Datum und Uhrzeit abgespeichert wird.

Das Urteil verhält sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht. Hierbei handelt es

sich indes um einen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des

Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkt; denn es könnte bei einer entspre-

chenden zeitlichen Nähe zwischen der Hinterlegung des Lösegeldes (gegen

9.30 Uhr) und der Aufnahme des Videos durchaus zweifelhaft sein, ob es dem

Angeklagten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt mög-

lich war, nach Erhalt des Anrufes des Mitangeklagten W. von der Wohnung

der Lana M. in Gütersloh zu der Wohnung des L. in Wadersloh-Liesborn

zu fahren.

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c) Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung

der Gesamtheit der Indizien von einem falschen Ansatz ausgegangen ist und zu

hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat, in-

dem es zur Überführung des Angeklagten eine „geschlossene Indizienkette“

gefordert hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für

sich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in

ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begrün-

den (BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 2 StR 284/07 unter Rdn. 11).

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5. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die

aufgezeigten Beweiswürdigungsmängel eine Strafbarkeit des Angeklagten als

(Mit-) Täter oder jedenfalls als Teilnehmer des erpresserischen Menschenrau-

bes bejaht hätte. Er hebt daher das angefochtene Urteil, soweit es den Ange-

klagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Einer Einstel-

lung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung

verurteilt worden ist, bedarf es nicht. Das vom Landgericht als versuchte Straf-

vereitelung bewertete Geschehen steht hier mit dem angeklagte Tatgeschehen

in einem derartig engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang,

dass die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges und

damit einer Tat nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1989, 266;

1999, 206).

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6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch gemacht.

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible