BGH Urteil vom 29.08.2007 – 2 StR 284/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3.,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2006 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und L. vom Vorwurf
des gemeinschaftlichen Mordes und den Angeklagten R. vom Vorwurf der ver-
suchten Strafvereitelung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsan-
waltschaft mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel
haben Erfolg.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten W. und L. vorge-
worfen, am 16. April 2005 nach 11.59 Uhr entsprechend einem gemeinsamen
Tatplan den Ehemann der Angeklagten W. , E. W. , mit dem in ei-
nem alkoholischen Getränk aufgelösten Schlafmittel Diazepam sediert und in
der Folgezeit durch massive Gewalteinwirkung gegen den Schildknorpel am
Hals getötet zu haben. Am Nachmittag des 17. April 2005 sei der Leichnam
dann in einer Lagerhalle der vom Opfer betriebenen Firma zerteilt, in Plastiksä-
cke und Folie verpackt und mit mindestens drei weiteren Personen, darunter
dem gesondert verfolgten We. , in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2005
in den Main geworfen worden. Der Angeklagte R. habe dem Angeklagten
L. in der Folgezeit ein falsches Alibi für den Abend und die Nacht vom
17. auf den 18. April 2005 gegeben, um ihn vor Strafverfolgung zu schützen.
2. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, E.
W. , befasste sich mit dem Vertrieb osteuropäischer Waren. Es kam regel-
mäßig zu Konflikten mit Geschäftspartnern und Konkurrenten. In seiner Ehe
kriselte es, weil er eine intime Dauerbeziehung mit seiner Bürokraft unterhielt
und weitere außereheliche sexuelle Kontakte gehabt hatte. Die finanzielle Situa-
tion der vom Opfer geleiteten Firma war angespannt. E. W. beauftragte
den Angeklagten L. gelegentlich mit Tätigkeiten im Vertrieb seiner Firma
und beschäftigte dessen langjährigen Freund, den gesondert Verfolgten
We. , als Lageristen.
Am Morgen des 15. April 2005 wurde auf dem Geschäftscomputer des
E. W. ein Schreiben an zwei Rechtsanwälte erstellt, wonach er „in den
letzten Tagen von meiner Frau W. mit dem Mord oder körperli-
cher Gewalt von ihren angeblichen und unbekannten `Freunden` bedroht“ wor-
den sei. Der Verbleib dieses Schreibens konnte nicht geklärt werden. Am Vor-
mittag des 16. April 2005 kam es zwischen den Eheleuten W. zum Streit.
Wo das Opfer die Nacht verbrachte, ließ sich nicht feststellen. Am Sonntag,
dem 17. April 2005, telefonierte E. W. um 12.31 Uhr von den Lagerräu-
men seiner Firma in der A. -O. -Straße aus mit einer Frau B.. Bis 15.58 Uhr
versuchte er von dort aus mehrfach, We. telefonisch zu erreichen. Um
14.42 Uhr und um 15.18 Uhr war auch das Handy des Angeklagten L. in
der dortigen Funkzelle eingeloggt. We. war um 17.20 Uhr von einer Reise
in die Ukraine zurückgekehrt. Der Angeklagte L. holte We. vom Bus-
bahnhof in F. ab und fuhr in den Bereich der Funkzelle A. -
S. Straße/A. d. K. , in dem sich sowohl die Privaträume des Opfers und
als auch weitere Lagerräume seiner Firma befanden. Um 18.19 Uhr war auch
das Handy des Opfers hier eingeloggt. Um 20.20 Uhr wurde mit dem Handy
des Opfers ein 23-minütiges Gespräch mit den Eltern der Angeklagten W.
geführt, wobei es in einer Funkzelle im Bereich K. eingeloggt war.
Das leicht alkoholisierte Opfer wurde mit ca. 4 bis 6 Tabletten Diazepam
sediert und sodann durch Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet. Der To-
deszeitpunkt lag höchstens 24 Stunden vor Beginn der Obduktion am 18. April
2005 um 16.45 Uhr. Nach der Tötung wurde der Leichnam in mindestens fünf
Stücke zerteilt, die einzeln in Folien verpackt und in der Nacht zwischen ca. 23
Uhr und 8.30 Uhr morgens von der Schleusenbrücke O. in den Main
geworfen wurden. Am 18. April 2005 wurde der Unterkörper mit den Beinen
gefunden; die weiteren Leichenteile bis auf den rechten Arm des Opfers wurden
bis zum 3. Mai 2005 geborgen. An diesem Tag wurde das Opfer anhand seiner
Fingerabdrücke identifiziert.
Die Angeklagte W. hatte keine Vermisstenanzeige erstattet. Sie hat-
te am 20. April 2005 auf dem Geschäftscomputer ein Schreiben an die Post-
bank gefertigt, in dem sie um Zuteilung neuer PINs für das Geschäftskonto und
ihre Privatkonten bat. Im Schlüsselkasten in der Ehewohnung befand sich der
Schlüsselbund des Opfers mit Auto-, Wohnungs- und Büroschlüsseln. Bei
Durchsuchungen der Wohnung des Opfers, der Büro- und Lagerräume und der
Wohnung des Angeklagten L. wurden keine Hinweise auf die Tat gefun-
den. In den Lagerräumen in der A. -S. -Straße wurde eine vermutlich dem
We. gehörende Sporttasche gefunden, in der sich Diazepam-Tabletten be-
fanden, desgleichen waren Diazepam-Tabletten in der Wohnung des Angeklag-
ten L. . An der angebrochenen Packung aus der Sporttasche wurden DNA-
Spuren vom Angeklagten L. und von We. gesichert. An der Außenseite
des Sackes, in dem der Oberkörper des Opfers verpackt war, befand sich an
zwei kurzen Klebestreifen DNA-Material der Angeklagten W. . Auffällige
Kunststofffasern wurden sowohl an der Verpackung des Unterkörpers des Op-
fers, am Unterkörper selbst, in dessen Jeep und in der Lagerhalle in der A. -
O. -Straße gefunden. Die Angeklagten wurden am 14. Juni 2005 festge-
nommen; We. hat sich in die Ukraine abgesetzt. Der Angeklagte L. bat
den Angeklagten R. , ihm für den Abend des 17. April 2005 ein falsches Alibi
zu geben, wobei er ihm zusicherte, nichts mit der Tat zu tun zu haben.
3. Das Landgericht hat zwar gewisse, die Angeklagten W. und L.
belastende Indizien gesehen. Insgesamt hat es fünfzehn Indizien im Einzelnen
geprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder allein noch zu-
sammen aus, die Angeklagten der Tat zu überführen, insbesondere habe keine
geschlossene Indizienkette festgestellt werden können. Daran ändere sich auch
nichts dadurch, dass die Angeklagten im Ermittlungsverfahren unzureichende
oder widerlegte Angaben gemacht hätten. Es sei nicht möglich festzustellen,
wer das Opfer wo, wann genau und warum getötet habe. Indizien für einen ge-
meinsamen Tatplan fehlten. Sowohl die Angeklagten W. und L. als auch
We. hätten Motiv und Gelegenheit gehabt, das Opfer allein oder gemeinsam
mit anderen zu töten, auch eine Tatbegehung durch Dritte sei nicht auszu-
schließen. Da der Täter unbekannt geblieben sei, könne auch zu Lasten des
Angeklagten R. nicht angenommen werden, dass er versucht habe, zu Un-
recht die Bestrafung des Angeklagten L. als (Mit-)Täter eines Mordes zu ver-
hindern.
II.
Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer
weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht
zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-
zunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-
setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-
lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind
(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238). Aus den Urteilsgründen
muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st.
Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-
reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004,
238).
a) Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landge-
richt im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien vor-
genommen hat. Auf UA S. 20 wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass auch eine
Gesamtwürdigung der Indizien nicht zur Überführung der Angeklagten ausrei-
che. Inwieweit das Landgericht alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang
gewürdigt hat, wird daraus nicht ersichtlich. Auf UA S. 34 hat das Landgericht
zwar die Gesamtwürdigung der Indizien als gesonderten Punkt 16 nach der
Würdigung von 15 Einzelindizien in die Urteilsgründe eingestellt. Auch hier wird
jedoch nur das Ergebnis der Gesamtwürdigung praktisch wortgleich mit den
Ausführungen UA S. 20 wiedergegeben, anschließend setzen sich die Urteils-
gründe mit möglichen Motiven der Täter auseinander. Angesichts der Fülle der
Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter lässt
die zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen
belastenden Indizien im Zusammenhang mit den anderen gesehen worden
sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen möglicher
unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es
steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht
berücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen belastenden
Indizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann.
b) Es ist weiter zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung
des Beweiswerts der Gesamtheit der Indizien von falschen Voraussetzungen
ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat, indem es zur Über-
führung der Angeklagten eine „geschlossene Indizienkette“ verlangt hat. Auch
Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis
auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in ihrer Gesamtheit die
Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen.
c) Die Schwurgerichtskammer hat nur eine Täterschaft der Angeklagten
W. und L. geprüft und sich dadurch möglicherweise den Blick dafür
verstellt, dass die festgestellten belastenden Indizien unter Zugrundelegung des
Zweifelsgrundsatzes jedenfalls Beihilfehandlungen belegen könnten. Eine Ver-
urteilung wegen Beihilfe kann auch dann erfolgen, wenn der eigentliche Täter
unbekannt bleibt. Ausreichend ist, dass die Tat als solche und die Beihilfehand-
lungen feststehen. Das Landgericht hätte sich deshalb auch unter diesem Ge-
sichtspunkt mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen müssen.
d) Auf die von der Revisionsführerin gerügte fehlerhafte bzw. unvollstän-
dige Würdigung von Einzelindizien kommt es danach nicht mehr an.
2. Der Freispruch des Angeklagten R. hat schon deshalb keinen Be-
stand, weil das Landgericht, worauf die Revisionsführerin zutreffend hingewie-
sen hat, die Möglichkeit nicht erörtert hat, dass der Angeklagte einen untaugli-
chen Versuch unternommen haben könnte, den Angeklagten L. vor Strafe
zu bewahren, wenn er bei seiner Aussage die Täterschaft des L. oder des-
sen Beteiligung an der Tat für möglich hielt und eine Strafvereitelung billigend in
Kauf nahm. Das Landgericht hat im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der versuchten Strafvereitelung andere Varianten als eine
(mit-)täterschaftliche Beteiligung des L. an der Tat nicht geprüft.
RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten Rothfuß wegen Urlaubsabwesen- ist wegen Krankheit heit an der Unterschrifts- an der Unterschrifts- leistung verhindert. leistung verhindert. Rothfuß Rothfuß Fischer Roggenbuck