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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 482/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007
beschlossen:
1. Die Revisionen des Angeklagten R. und des Ange-
klagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Wup-
pertal vom 30. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Jedoch werden auf die
Revision des Angeklagte R. , soweit das Urteil diesen
Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
a) der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst,
dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung
in
97 Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in
48 Fällen, des Betrugs in zwölf Fällen, der wettbe-
werbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschrei-
bungen in zwei Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Ar-
beitsentgelt in drei Fällen und des Verschaffens von
falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist,
b) die in den Fällen II. 84 bis II. 93, II. 106 bis II. 129 so-
wie II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen auf jeweils drei Monate Freiheitsstrafe
herabgesetzt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten R. – unter Freisprechung im
Übrigen – wegen Steuerhinterziehung in 97 Fällen, wegen Betrugs in
53 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen, wegen
wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fäl-
len, wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug,
wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum
Vorenthalten von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie wegen Verschaffens
von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten R.
führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabset-
zung von Einzelfreiheitsstrafen. Sein weitergehendes Rechtsmittel ist – wie
die Revision des unter anderem wegen Steuerhinterziehung und wegen tat-
einheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum Vorent-
halten von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilten Mitangeklagten A. insgesamt – aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des
1. Die Verurteilung des Angeklagten R. hält in den Fällen II. 84 bis
II. 93, II. 106 bis II. 129, II. 144 bis II. 150 und II. 158 bis II. 160 der Urteils-
gründe rechtlicher Nachprüfung nicht umfassend stand. Die dadurch beding-
te Herabsetzung eines Teils der Einzelstrafen lässt die verhängte Gesamt-
freiheitsstrafe unberührt.
a) Soweit das Landgericht in den genannten Fällen das Verhalten des
Angeklagten als Betrug oder Beihilfe zum Betrug gewertet hat, ist der Ange-
klagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bzw. der Beihilfe hierzu schuldig.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass
sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen
Gesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – auf der Grund-
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lage der im Tatzeitraum bis Juli 2004 geltenden Rechtslage einen Vorrang
des Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber der Strafnorm
des § 266a StGB a.F. angenommen (vgl. BGH wistra 2003, 262, 265; 2006,
425, 426). Es hat jedoch – anders als in den Fällen II. 151 bis II. 157 der Ur-
teilsgründe – nicht bedacht, dass die Vorschrift des § 266a StGB durch Ge-
setz vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) neu gefasst wurde.
aa) Danach gilt für die vor dem 1. August 2004 begangenen Fälle
II. 84 bis II. 93, II. 106 bis II. 129, II. 144 bis II. 150 und II. 158 der Urteils-
gründe, dass § 266a StGB n.F. als das mildere Gesetz anzuwenden ist (§ 2
Abs. 3 StGB).
(1) Von dem neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nun-
mehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst. Die Strafbarkeit we-
gen Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen geht deshalb
nach neuem Recht derjenigen wegen Betrugs als lex specialis vor (BGH
wistra 2007, 307 m.w.N.).
(2) Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise erweist sich
§ 266a StGB n.F. als das für den Angeklagten günstigere Gesetz. Das Land-
gericht ist bei der Strafzumessung aufgrund der – an sich rechtsfehlerfrei
angenommenen – gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten von
einem besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
StGB) ausgegangen. Es hat deshalb die Einzelstrafen jeweils dem Strafrah-
men des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, den es in den Fällen der Beihilfe
gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. § 266a StGB n.F. ent-
hält hingegen nicht die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch
BGH aaO).
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Dass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB n.F. gleich-
falls zur Annahme eines – auch unbenannten – besonders schweren Falles
gemäß § 266a Abs. 4 n.F. StGB gelangt wäre, ist für den Fall II. 158 der Ur-
teilsgründe nicht sicher anzunehmen und für die Fälle II. 84 bis II. 93, II. 106
bis II. 129 und II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe sogar auszuschließen.
Denn das Landgericht hat den Straftatbestand des § 266a StGB n.F. auf die
nach dem 1. August 2004 begangenen, den Fällen II. 84 bis II. 93, II. 106 bis
II. 129 und II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe gleichgelagerten Taten ange-
wendet; dabei hat es diese jedoch nicht als besonders schwere Fälle im Sin-
ne von § 266a Abs. 4 StGB n.F. eingestuft.
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bb) Bezüglich der Fälle II. 159 und II. 160 der Urteilsgründe folgt die
Anwendung des § 266 StGB n.F. bereits aus § 2 Abs. 1 StGB. Denn der An-
geklagte beging einen Teil seiner – hier jeweils zutreffend als eine einheitli-
che Beihilfehilfehandlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gewerteten – Tat-
beiträge nach dem 1. August 2004.
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b) Der Senat setzt die Einzelstrafen in den Fällen II. 84 bis II. 93,
II. 106 bis II. 129 sowie II. 144 bis II. 150 der Urteilsgründe in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils von sechs Monaten auf drei Mo-
nate Freiheitsstrafe herab.
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Das Landgericht hat den Angeklagten R. in den Fällen II. 151 bis
II. 157 der Urteilsgründe (Tatzeitraum August 2004 bis Februar 2005) rechts-
fehlerfrei aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 266a StGB
n.F. zu kurzen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt, ohne
nach der Hinterziehungshöhe zu differenzieren. Da diese Taten den genann-
ten – auch in der Begehungsweise – entsprechen, bestehen keine Zweifel,
dass das Landgericht in allen gleichgelagerten Fällen der Tatserie Freiheits-
strafen von drei Monaten verhängt hätte, wenn es jeweils neues Recht an-
gewendet hätte.
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c) Demgegenüber schließt der Senat bezüglich der Fälle II. 158 bis
II. 160 der Urteilsgründe aus, dass das Landgericht bei Anwendung des
§ 266a StGB n.F. auch aus einem nicht erhöhten Strafrahmen niedrigere
Einzelstrafen als die festgesetzten Freiheitsstrafen von neun Monaten bzw.
zweimal von einem Jahr sechs Monaten verhängt hätte. Dies ergibt sich aus
folgenden tatrichterlichen Feststellungen: Der Angeklagte R. unterstützte
in diesen Fällen als „Serviceunternehmer“ innerhalb einer Subunternehmer-
kette – insbesondere durch das Ausstellen und Weitergeben von Schein-
rechnungen – seine Auftraggeber bei der systematischen Hinterziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Lohn- und Umsatzsteuern im Bau-
gewerbe in großem Umfang. Die Scheinrechnungen dienten anderen Firmen
innerhalb der Kette dazu, in ihrer Buchhaltung Lohnzahlungen „abzudecken“
und tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Der
Angeklagte beteiligte sich damit an einem gut organisierten Hinterziehungs-
system, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die
Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern „als Gewerbe“
(vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks
wistra 2002, 201, 203 f.). Er verursachte in diesen Fällen Mindestschäden
von fast 40.000 Euro, rund 195.000 Euro sowie von mehr als 290.000 Euro
und konnte durch seine Straftaten insgesamt ein erhebliches Vermögen bil-
den (UA S. 5, 146).
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d) Die Herabsetzung der Einzelstrafen von sechs auf drei Monate
Freiheitsstrafe in den genannten Fällen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten unberührt. Angesichts der Höhe der übrigen
und zum Teil gewichtigeren Einzelstrafen, darunter der Einsatzstrafe, der
Vielzahl der Taten mit einem hohen Gesamtschaden sowie der vorstehend
geschilderten Beteiligung des Angeklagten an der gewerbsmäßigen Hinter-
ziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern schließt der Senat
aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der geänderten Einzelstra-
fen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich beim Mitangeklagten A.
nicht aus. Denn das Landgericht hat bei diesem Angeklagten in den drei ein-
schlägigen Fällen (II. 198, II. 199 und II. 201 der Urteilsgründe) – ebenso wie
beim Angeklagten R. in den Fällen II. 94 bis II. 105 der Urteilsgründe (UA
S. 149) – nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrundegelegt (UA
S. 153).
Basdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Basdorf
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