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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 480/07

5. Strafsenat

5 StR 480/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Novem-

ber 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

im Fall 686 der Anklage der tateinheitlichen Beihilfe

zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von

Arbeitsentgelt schuldig ist,

b) im Strafausspruch im Fall 686 der Anklage und im

Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

C. und die Revision des Angeklagten T.

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer T. hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten C. , an ei-

ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Steu-

erhinterziehung in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen tatein-

heitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum Vorenthalten

von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es – unter Frei-

sprechung im Übrigen – wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wegen

Beihilfe zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in

zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on des Angeklagten C. hat den aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Teilerfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision

des Angeklagten T. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten C. im Fall 686 der

Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht umfassend stand. Soweit das

Landgericht in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum

Betrug gewertet hat, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Vorenthalten von

Arbeitsentgelt schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend

ab. Er schließt aus, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Ver-

änderung des rechtlichen Gesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung

der Einzelstrafe im Fall 686 der Anklage (zugleich Einsatzstrafe) sowie der

Gesamtstrafe nach sich.

3

a) Das Landgericht hat die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten zu-

treffend als eine einheitliche den gesamten Tatzeitraum umfassende Beihil-

fehandlung angesehen. Es hat jedoch nicht bedacht, dass vor der letzten

Unterstützungshandlung die durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl I

S. 1842) neu gefasste Vorschrift des § 266a StGB in Kraft getreten war. Die-

se erfasst nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen und war daher

– als lex specialis gegenüber dem Betrug (vgl. dazu BGH wistra 2007, 307) –

anzuwenden (§ 2 Abs. 1 StGB). Das Landgericht ist hingegen bei der Straf-

zumessung aufgrund der – an sich rechtsfehlerfrei angenommenen – ge-

werbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten von einem besonders

schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgegangen.

Es hat deshalb die Strafe dem gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. § 266a StGB n.F. enthält hingegen

nicht die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch BGH aaO).

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei Anwen-

dung des § 266a StGB n.F. zu einem unbenannten besonders schweren Fall

(§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.) gelangt wäre.

4

b) Die unrichtige Strafrahmenwahl beschwert den Angeklagten. Der

Senat kann – anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den

gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die

Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage – 5 StR 481/07 – und

5 StR 482/07) – nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere

Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es der Strafzumessung den (gemäß

§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 266a Abs. 1,

Abs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt hätte.

5

6

c) Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamt-

strafe nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von

dem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die

den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

2. Hinsichtlich des Angeklagten T. enthält das Urteil den aufge-

zeigten Rechtsfehler nicht. Denn die vom ihm begangene Beihilfe zum Be-

trug betrifft – ebenso wie beim Angeklagten C. dessen Betei-

ligung im Fall 685 der Anklage – jeweils nicht das Vorenthalten und Verun-

treuen von Arbeitsentgelt.

Basdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Basdorf

Schaal Jäger