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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 513/07

5. Strafsenat

5 StR 513/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 15. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in

13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der

Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da der Antragsteller die Revi-

sionsbegründungsfrist nicht versäumt hat.

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1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

a) Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom

15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zunächst fünf Briefe an Bremer Gerich-

te, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie

an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In die-

sen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte

mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Umfeld,

falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12.

Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere acht Brie-

fe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das

Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Gene-

ralbundesanwältin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine

Forderungen erfüllt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen

– die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbe-

sondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Ge-

richtsverfahren – wahrmachen wollte. Den letzten dieser Briefe verfasste der

Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus.

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Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen,

dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit narzissti-

schen und paranoid-querulatorischen Zügen im Sinne einer schweren seeli-

schen Abartigkeit leide. Diese lasse zwar die Unrechtseinsicht „im Wesentli-

chen“ unbeeinträchtigt, führe aber zu einer erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit. Bei ihm habe sich im Laufe der Zeit ein wahnhaft aus-

uferndes Gedankengebilde aufgebaut (UA S. 26), welches dazu geführt ha-

be, dass er völlig unansprechbar und uneinsichtig geworden sei. Außerdem

habe er Größenideen, weshalb er sich zu den in den Briefen erhobenen For-

derungen und der Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen berechtigt

fühle. Zudem empfinde er „krankhafte Genugtuung an der möglichen Wir-

kung seiner Drohungen“ (UA S. 26). Während die Sachverständige eine er-

hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur nicht ausschließen konn-

te, da der Angeklagte auf Fragen in der Hauptverhandlung „noch deutliche

Empfindungen und Reaktionen auf Befindlichkeiten seines Gegenübers“ ge-

zeigt habe und es deswegen nicht sicher sei, ob sein Verhalten nicht doch

noch von der „Intentionalität seiner Absichten“ bestimmt sei, hat sich die

Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit „Sicherheit von der

Rigidität und Geschlossenheit seines Denkens präokkupiert“ sei und deswe-

gen die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert sei (UA S. 25, 26).

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b) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit auch die Begründung

der Maßregel halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Das Vorliegen einer (bloßen) schweren anderen seelischen Abar-

tigkeit im Sinne des § 20 StGB ist nicht tragfähig festgestellt. Das dargelegte

Störungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch

die festgestellten krankhaften Anteile des Zustands hätten Anlass zur Erörte-

rung geboten, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch die Sach-

verständige den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zutreffend be-

schreibt. Eine – auch aufgrund einer noch Anfang 2006 gestellten Ver-

dachtsdiagnose einer paranoiden Psychose bzw. einer wahnhaften Störung

(UA S. 22) sich aufdrängende – Auseinandersetzung mit differentialdiagnos-

tisch beachtenswerten anderen Störungsbildern, z. B. der wahnhaften Stö-

rung (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl.

F22.0) oder der paranoiden Schizophrenie (ICD-10, aaO F20.0) im Sinne

einer krankhaften seelischen Störung lässt sich den Urteilsgründen aber

nicht entnehmen. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit

auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend

beurteilt worden sind.

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bb) Zudem ist angesichts der beschriebenen Auswirkungen des Stö-

rungsbildes die Möglichkeit eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht

ausreichend erörtert. Zur Einsichtsfähigkeit führt die Strafkammer lediglich

aus, dass nach der festen Überzeugung der Sachverständigen diese nicht

wesentlich gestört sei. Worauf sich diese Überzeugung stützt, wird nicht dar-

gelegt und steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den mehrfach wie-

derholten Ausführungen in den Urteilsgründen, dass sich die diagnostizierte

Störung des Angeklagten in wahnhaftem Erleben äußere, das zur Uneinsich-

tigkeit auch in Bezug auf die Taten führe. Zudem hat das Landgericht im An-

schluss an die Ausführungen, dass der Angeklagte ganz von dem als wahn-

haft beschriebenen Denken eingenommen sei, nicht, wie geboten, dargelegt,

inwieweit aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch er-

halten gewesen ist.

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2. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-

deren Sachverständigen erneut über das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB zu

entscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es für die Beurteilung

der Schuldfähigkeit auf die Tatzeiten und nicht auf die Hauptverhandlung

ankommt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine erheblich ver-

minderte Einsichtsfähigkeit erst dann von Bedeutung ist, wenn sie dazu führt,

dass der Täter das Unerlaubte seines Tuns nicht erkannt hat. Kann ihm das

Fehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des § 20 StGB

vor (vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.); § 21 StGB käme

nur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen wäre (vgl. nur

BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).

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Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird

auch die Entwicklung des Angeklagten in der seit fast 16 Monaten andauern-

den vorläufigen Unterbringung zu erörtern sein. Zudem ist wegen der beson-

ders schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige Aus-

einandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer

Störungen des Rechtsfriedens erforderlich, wobei vor allem der Umstand zu

erörtern sein wird, dass der Angeklagte bisher ausschließlich schriftlich ge-

droht hat.

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