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BGH Beschluss vom 20.02.2009 – 5 StR 555/08
5. Strafsenat
5 StR 555/08 (alt: 5 StR 513/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2009 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 7. Juli 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen ver-
G r ü n d e
suchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Be-
schluss vom 20. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben hatte,
hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchter Nötigung
in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das
Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.
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1. Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom
15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zunächst fünf Briefe an Gerichte in
Bremen, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren,
sowie an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In
diesen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und droh-
te mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Um-
feld, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum
vom 12. Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere
acht Briefe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen,
an das Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die
Generalbundesanwältin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen
seine Forderungen erfüllt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen
– die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbe-
sondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Ge-
richtsverfahren – wahr machen wollte. Die Drohungen richteten sich vor al-
lem gegen einen Amtsrichter, der für das den Angeklagten betreffende Un-
terbringungsverfahren zuständig war, und die Generalstaatsanwältin des
Landes Bremen, die seine Drohungen ernst nahmen. Den letzten dieser Brie-
fe verfasste der Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus.
2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet
durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.
Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten
eine anhaltende wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns sowie
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen, nar-
zisstischen und paranoiden Zügen angenommen. Die wahnhafte Störung
stelle eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Im
Rahmen des Krankheitsbildes zeigten sich Wahnphänomene, die er mit „ab-
soluter subjektiver Gewissheit“ erlebe, „unbeeinflussbar durch Erfahrung und
durch zwingende Schlüsse“ (UA S. 28). Aufgrund seiner Erkrankung sei es
ihm nicht möglich, „bestimmten Handlungsimpulsen zu widerstehen“; eine
Auseinandersetzung mit seinen Handlungsantrieben sei ihm nicht möglich
(UA S. 31, 43). Mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer eine erhebli-
che Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung angenommen,
eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch im Hinblick auf die „kalkuliert
und quasi dosiert wirkenden Ausführungen“ des Angeklagten ausgeschlos-
sen.
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Angesichts der zitierten Wendungen zu den Auswirkungen der wahn-
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haften Störung ist ein Ausschluss der Schuldunfähigkeit bei Begehung der
Taten jedoch nicht tragfähig belegt. Dies gilt zumal, da die Taten auf die
wahnhaften Vorstellungen zurückgehen. Dass der Angeklagte in nicht von
der wahnhaften Störung betroffenen Lebensbereichen sein Verhalten zu
steuern vermag, entkräftet die Möglichkeit gänzlich fehlender Widerstandsfä-
higkeit gegen wahnbedingte Handlungsanreize nicht. Dass das Landgericht
insoweit zwischen der Geltendmachung vermeintlicher Forderungen, deren
mangelnde Berechtigung der Angeklagte störungsbedingt nicht zu erkennen
vermag, und ihrer Verknüpfung mit Drohungen unterscheiden will, wovon der
Angeklagte, wenngleich störungsbedingt erheblich vermindert, noch Abstand
nehmen kann, liegt zwar nahe, wird indes durch die zitierten Wendungen
nachhaltig in Zweifel gezogen.
3. Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
könnte auch für sich genommen keinen Bestand haben.
a) Letztlich ist zu erwarten, dass im Sinne der nach § 63 StGB erfor-
derlichen Wahrscheinlichkeit höheren Grades (Fischer, StGB 56. Aufl. § 63
Rdn. 13, 15) lediglich die auf der Hand liegende Gefahr besteht, dass der
Angeklagte weitere Taten wie die hier abgeurteilten begehen wird. Solches
mag für die Anordnung der Maßregel ausreichen, wenn er dadurch eine ob-
jektiv begründete Furcht bei den mit dem Tode bedrohten Personen vor einer
Realisierung seiner Drohungen hervorruft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338;
StraFo 2008, 300). Dies setzt indes eine gewisse berechtigte Befürchtung
voraus, dass eine Realisierung der Drohungen tatsächlich erfolgen könnte.
Jene braucht zwar nicht das Ausmaß der von § 63 StGB unmittelbar gefor-
derten Gefahr erreichen. Um Fälle nicht ausreichend begründeter, letztlich
rein gefühlsgeleiteter Furcht der Bedrohten – die nicht ausreichen kann –
auszuschließen, bedarf es aber insoweit mindestens konkreter Anhaltspunk-
te.
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Die Ausführungen des Landgerichts zu der von dem Angeklagten
ausgehenden Gefahr lassen zwar erkennen, dass es sich auch von der Be-
fürchtung hat leiten lassen, der Angeklagte könnte seine Drohungen in der
Zukunft – anders als bisher – doch umsetzen. Es hat diese Wertung aller-
dings nicht mit konkreten und nachvollziehbaren Kriterien belegt. So hat es
sachverständig beraten ausgeführt, dass ein Übergehen zu Tätlichkeiten
aufgrund des Krankheitsbildes zwar möglich sei. Dies hat es allein auf ver-
gleichbare Fälle bezogen und zudem betont, dass es sich dabei um „seltene-
re Fälle“ (UA S. 42) handele. Diese eher statistisch, insoweit zudem überaus
allgemein, nicht mit persönlichen Dispositionen des Angeklagten belegte und
damit kaum aussagekräftige Prognose hat das Landgericht ersichtlich durch
eine aufgrund des Auftretens des Angeklagten in der Hauptverhandlung „ge-
steigerte Befürchtung“ (UA S. 42, 44) des Sachverständigen aufgewertet ge-
sehen. Eine irgendwie näher konkretisierte Darlegung, auf welches Verhalten
sich diese Wertung stützt und welche Prognoserückschlüsse hieraus gezo-
gen werden können, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ist
allerdings nicht auszuschließen, dass hierzu noch nähere Feststellungen ge-
troffen werden können.
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b) Selbst dann stünde die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB
indes bereits in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der insbesondere in § 62 StGB Niederschlag gefunden
hat und sowohl Anordnung als auch Fortdauer der Unterbringung im psych-
iatrischen Krankenhaus beherrscht. Das Landgericht hat es versäumt, das
Ausmaß der möglichen Gefährdung der Allgemeinheit zu dem durch die bis-
herige Dauer der vorläufigen Unterbringung zunehmend gewichtiger werden-
den Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in Beziehung zu setzen (vgl.
BVerfGE 70, 297, 312). Dies hätte sich aber angesichts der Bedeutung der
Anlasstaten aufgedrängt, da sich eine Fortdauer des bereits eingetretenen
Freiheitsentzugs in Form einstweiliger Unterbringung, der die gegen den An-
geklagten verhängte Gesamtstrafe deutlich übersteigt, jetzt nur noch verbun-
den mit einem therapeutisch konkret angestrebten Konzept mit dem Ziel der
in absehbarer Zeit realisierbaren Aussetzung der weiteren Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung wird rechtfertigen lassen. Ist ein solches Ziel
therapeutisch nicht realisierbar, wird das Gewicht der abgeurteilten Taten
und das Ausmaß der absehbar zu belegenden Gefahr im Sinne des § 63
StGB eine weitere Unterbringung nurmehr für überaus begrenzte Zeit gestat-
ten, nach deren Ablauf der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Nichtanord-
nung oder Erledigung der Maßregel zwingt.
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