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BGH Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 42/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja : ja BGHZ : ja BGHR

UrhG §§ 94, 95

Verkündet am: 20. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

TV-Total

Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.

Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Lauf- bilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.

UrhG § 50

Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichter- stattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.

UrhG § 51

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwi- schen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

sowie die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2005 wird auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

1

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des Hessi-

Tatbestand

schen Rundfunks wahr. Zu diesem Zweck hat der Hessische Rundfunk ihr die

urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm oder

in seinem Auftrag hergestellten Produktionen eingeräumt bzw. übertragen. Eine

solche Eigenproduktion ist auch die am 2. September 2001 im Regionalfernse-

hen ausgestrahlte Sendung "Landparty in Hüttenberg". Zu Beginn dieser Sen-

dung führt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zunächst,

für wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie

antwortet: "Ach, schon spontan, zehn, neun". Sodann eröffnet der Reporter der

Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versucht, sie durch An-

zählen des Taktes ("… drei, vier") zum Jodeln zu veranlassen. Die Passantin

- die dies offensichtlich missversteht und meint, sie werde danach gefragt, wie

sie ihre Fähigkeiten im "Spontan-Jodeln" gemessen an einer Skala von 1 bis 4

einschätze - beginnt daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortet mit: "drei".

2

Die Beklagte produziert die von Stefan Raab moderierte Sendung "TV-

Total". Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem Studio-

publikum und später den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen

TV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am 4. September 2001

ausgestrahlten Ausgabe von "TV-Total" wurde das "Spontan-Interview" aus der

Sendung "Landparty in Hüttenberg" ohne Erlaubnis der Klägerin mit einer Dau-

er von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt.

Das Interview wurde von Stefan Raab wie folgt anmoderiert:

Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da pas- siert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an.

3

Nach der Wiedergabe des "Spontan-Interviews", während deren gesam-

ter Dauer die Textzeile "Hessen, Landparty in Hüttenberg" eingeblendet wurde,

äußerte Stefan Raab sich hierzu nochmals wie folgt:

5

Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschrei- ber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier - drei? Warum nicht, ja.

Nach einer Werbepause wurde das Interview nochmals gezeigt.

Die Klägerin sieht darin, dass die Beklagte die Sequenz aus der TV-

Produktion des Hessischen Rundfunks aufgezeichnet, auf einem Großbild-

schirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und

schließlich über den Sender "Pro Sieben" ausgestrahlt hat, eine Verletzung der

urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Hessischen Rundfunks. Sie nimmt die

9

Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer

Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Lizenzgebühren

in Höhe von

2.556,46 € in Anspruch.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Frankfurt

a.M. ZUM 2004, 394). Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht

unter Herabsetzung der Lizenzgebühren auf 1.278,23 € zurückgewiesen (OLG

Frankfurt ZUM 2005, 477). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion erstrebt die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage. Die

Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 95,

94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Bei der in Rede stehenden Sequenz handele

es sich zwar nicht um ein Filmwerk. Jedoch genieße nach § 95 UrhG auch der

Hersteller von Laufbildern den Schutz des § 94 UrhG. Dieser Schutz bestehe

auch an einzelnen Teilen von Filmen und Laufbildern, unabhängig von der Grö-

ße oder Länge des Filmausschnitts. Die Befürchtung der Beklagten, dass auf

diese Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfer-

tige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe die Laufbilder entgegen

§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar

gemacht und das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von

Funksendungen verletzt.

10

Die Beklagte habe die Laufbilder nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zu-

stimmung der Klägerin verwenden dürfen, weil sie damit nicht in freier Benut-

zung ein selbständiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die ge-

samte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der

Sendung abzustellen, in der der Moderator Stefan Raab die Vorlage präsentiere

und kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, paro-

diere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Die Verwendung

der Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG

als Zitat zulässig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz

belegt werden könnte, noch wohne den Erläuterungen des Moderators ein

künstlerischer Ausdruck und eine künstlerische Gestaltung inne, die mit der Se-

quenz eine innere Verbindung eingehen könnte. Die Sendung des Interviews

durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei schließlich kein

Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte ohne Zustim-

mung der Klägerin am 4. September 2001 hätte berichten dürfen. Auf Ereignis-

se, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht an-

komme, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden.

11

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-

satzpflicht seien gleichfalls begründet. Der Klägerin stehe ferner ein nach den

Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz von 1.278,23 €

zu.

12

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Be-

klagte auf Unterlassung (dazu B I) sowie Auskunftserteilung, Feststellung der

Schadensersatzpflicht und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von

1.278,23 € (dazu B II) in Anspruch nehmen kann.

13

I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1

i.V. mit §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte hat in das aus-

schließliche Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1

UrhG eingegriffen (dazu B I 1). Dieser Eingriff ist weder durch das Recht zur

freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (dazu B I 2) noch aufgrund des Zitat-

rechts entsprechend § 51 Nr. 2 UrhG (dazu B I 3) noch durch das Recht zur

Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG (dazu B I 4) gerecht-

fertigt.

14

1. Die Beklagte hat, indem sie das im Hessischen Rundfunk ausgestrahl-

te Interview aufgezeichnet, diesen Filmträger "Pro Sieben" zur Sendung über-

lassen und dem Publikum im Studio auf einem Bildschirm vorgeführt hat, in das

ausschließliche Recht des Filmherstellers nach §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG

eingegriffen, den Filmträger zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17

UrhG) und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen (§ 19 Abs. 4 UrhG). Sie hat

ferner eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Auf-

zeichnung am folgenden Tag von "Pro Sieben" gesendet wurde, und hat damit

in das ausschließliche Recht des Filmherstellers eingegriffen, den Filmträger

zur Funksendung zu benutzen (§ 20 UrhG).

15

a) Die Klägerin ist berechtigt, dieses Recht des Filmherstellers geltend zu

machen. Filmhersteller ist der Hessische Rundfunk, da es sich bei der Sendung

"Landparty in Hüttenberg", die das Interview zum "Spontan-Jodeln" enthält, um

eine Eigenproduktion dieser Rundfunkanstalt handelt. Der Hessische Rundfunk

hat der Klägerin umfassende Nutzungsrechte an seinen Produktionen einge-

räumt bzw. umfassende Leistungsschutzrechte auf sie übertragen.

16

b) Das Recht des Filmherstellers am Filmträger erfasst auch solche den

Film betreffenden Verwertungshandlungen, die - wie im Streitfall die Aufzeich-

nung des im Fernsehen gesendeten Films sowie die anschließende Vorführung,

Weitergabe und Ausstrahlung dieser Aufzeichnung - vom Filmträger nicht un-

mittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses

Rechts nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die in dem Filmträger

verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist

(vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,

2. Aufl., § 94 Rdn. 20; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 94

UrhG Rdn. 9 und 21).

17

c) Für die Frage der Verletzung dieses Schutzrechts ist es nicht von Be-

deutung, ob der Beitrag über das "Spontan-Jodeln" - wie das Berufungsgericht

gemeint hat - nur als Laufbild oder - wie die Revisionserwiderung geltend

macht - als Filmwerk einzustufen ist. Das Schutzrecht des Filmherstellers ist

unabhängig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmträger aufgezeichneten

Film um ein Filmwerk handelt (dann gilt § 94 Abs. 1 UrhG unmittelbar) oder um

eine Bildfolge von nicht als Filmwerke geschützten Laufbildern (dann ist § 94

Abs. 1 UrhG gemäß § 95 UrhG entsprechend anwendbar).

18

d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch

einzelne Teile von Filmwerken und Bildfolgen - wie hier die Ausschnitte der

Sendung "Landparty in Hüttenberg" - unabhängig von der Größe oder der Län-

ge des Filmausschnitts Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen.

19

aa) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche

Leistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand

für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den

nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der

Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von

Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben

(vgl. OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126; KG MMR 2003, 110, 112; Schul-

ze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rdn. 29 und § 95 Rdn. 8; Fromm/Nordemann/

Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 95 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Manegold,

Urheberrecht, 2. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 4; Hillig, ZUM 2005, 482; anders zum

Schutzrecht des Tonträgerherstellers an Tonfetzen OLG Hamburg ZUM 1991,

545, 548).

20

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, gegen den Schutz von Teilen von Bild-

folgen spreche, dass der Leistungsschutz für Laufbilder dann weiter reichte als

der Urheberrechtsschutz für Filmwerke; dies widerspreche der Gesetzessyste-

matik, wonach die mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte gegenüber

dem Urheberrecht eine niedrigere Wertigkeit hätten.

21

Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin,

dass Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um

den Teil einer längeren Bildfolge handelt, während Teile von Filmwerken nur

dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urhe-

berrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zu letzterem BGHZ 9,

262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR

1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen). Der von der Revision angestellte

Vergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz für Laufbilder und der Ur-

heberrechtsschutz für Filmwerke unterschiedliche Schutzgüter haben. Während

die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Film-

herstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige

Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Gegenstand des Leis-

tungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferi-

sche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkquali-

tät erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische

Leistung des Filmherstellers.

22

Im Übrigen zeigt sich bei einem auf denselben Schutzgegenstand bezo-

genen Vergleich, dass Laufbilder nicht weitergehend geschützt sind als Film-

werke. Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmher-

stellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben

Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG. Teile

von Filmwerken sind dabei - selbst wenn sie als solche nicht den urheberrecht-

lichen Schutzvoraussetzungen genügen - in gleicher Weise geschützt wie Teile

von einfachen Bildfolgen. Soweit es den Schutz der schöpferischen Leistung

betrifft, sind nur Filmwerke und - sofern sie für sich genommen als persönliche

geistige Schöpfungen anzusehen sind - Teile von Filmwerken urheberrechtlich

geschützt. Einen Urheberrechtsschutz für bloße Bildfolgen oder für Teile bloßer

Bildfolgen gibt es demgegenüber - begriffsnotwendig - nicht (§ 95 UrhG).

23

2. Die Beklagte kann sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach

§ 24 Abs. 1 UrhG stützen. Nach dieser Bestimmung darf ein selbständiges

Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden

ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und

verwertet werden.

24

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vor-

schrift nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benut-

zung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der

- hier gegebenen - Benutzung von Laufbildern, die gemäß § 95 UrhG keine

Filmwerke sind, nicht erfüllt. Die Regelung des § 24 UrhG ist auf Laufbilder

aber, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 13.4.2000

- I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe), ent-

sprechend anwendbar.

25

b) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Lauf-

bilder gelten entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich keine anderen

Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die Be-

nutzung fremder Laufbilder ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt,

wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird.

26

aa) Die Revision meint, dem unterschiedlichen Schutzzweck zwischen

den Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten sei dadurch Rechnung zu

tragen, dass bei der Übernahme bloßer Laufbilder auch an das übernehmende

Produkt nur die für Laufbilder geltenden Anforderungen zu stellen und für die

Unterscheidung zwischen freier und unfreier Benutzung alternativ zu bildende

Kriterien heranzuziehen seien. Da bei den unternehmensbezogenen Leistungs-

schutzrechten nicht das Werk, sondern allein der unternehmerische, organisa-

torische und wirtschaftliche Aufwand des Filmherstellers geschützt werde,

könnten nicht künstlerische Gesichtspunkte anhand einer Gestaltungshöhe,

sondern allein quantitative oder wirtschaftliche Kriterien maßgeblich sein. Es sei

darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Belange eines Filmherstellers in ei-

ner leistungsschutzrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt würden. Damit

dringt die Revision nicht durch.

27

Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass

die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie

zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöp-

ferische Leistung führt (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 24 Rdn. 5; Schricker/

Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 9; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 24

UrhG Rdn. 2). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte - gemes-

sen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung -

verhältnismäßig geringfügig ist, vermag diesen nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG zu

rechtfertigen. Nach dem Regelungszweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist die Nutzung

fremder wirtschaftlicher Leistungen daher ebenso wie die Nutzung fremden

schöpferischen Schaffens nur dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu-

lässig, wenn dadurch ein selbständiges Werk entsteht.

28

bb) Die Revision rügt vergeblich, einer entsprechenden Heranziehung

der nach § 24 UrhG geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung stehe

entgegen, dass Laufbildern jegliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe fehle.

Der zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem

schöpferischen Gehalt der benutzten Laufbilder und dem schöpferischen Gehalt

des neuen Werkes sei daher nicht möglich.

29

Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständig-

keit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus,

dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigen-

persönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn

angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen

Züge des älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280

- Laras Tochter). Bei der Beurteilung einer Übernahme von Laufbildern kann

jedoch in entsprechender Weise geprüft werden, ob das neue Werk einen aus-

reichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt. Dem steht nicht ent-

gegen, dass Laufbilder gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen

- begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl.

BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe).

30

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit

den übernommenen Laufbildern ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit

Recht nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, son-

dern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das

"Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert hat.

31

Die Privilegierung des § 24 Abs. 1 UrhG reicht, wie das Berufungsgericht

zutreffend angenommen hat, nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der

benutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein

selbständiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten

Elementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704

- Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des

Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in ei-

nem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung

der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines

selbständigen Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig ist.

32

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, jede Sendung von "TV-Total"

sei als Gesamtwerk zu betrachten. Bereits die Auswahl und Anordnung der ein-

zelnen Ausschnitte stelle eine schöpferische Leistung dar. Die Zielsetzung, sich

auf satirische Art und Weise der Medienkritik zu widmen, ziehe sich wie ein ro-

ter Faden durch die gesamte Sendung. Diese von der Revision genannten Ge-

sichtspunkte könnten zwar dafür sprechen, der Sendung "TV-Total" insgesamt

Werkcharakter beizumessen. Auf die Gesamtsendung käme es aber, wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls dann an, wenn die

geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt

oder doch weitgehend durchziehen und prägen würde. Dies ist jedoch nicht der

Fall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Frei-

brief für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge (vgl. BGH GRUR 2000,

703, 704 - Mattscheibe).

33

d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der

Sendung "TV-Total", in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert

und kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stel-

lenden Anforderungen erfüllt.

34

aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich, ob-

wohl die Anforderungen an eine freie Benutzung von der Eigenart des Original-

werks abhingen, nicht mit dem Inhalt des übernommenen Beitrags auseinan-

dergesetzt und nicht dargelegt, welche wie auch immer geartete Besonderheit

jene Sequenz aufweise. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammen-

hang - festgestellt, eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung sei

bei dem "Spontan-Interview" nicht ersichtlich.

35

bb) Das Berufungsgericht hat hieraus aber zu Recht nicht geschlossen,

dass deshalb jede Übernahme dieses Ausschnitts als freie Benutzung anzuse-

hen sei. Zwar gilt auch bei einer Übernahme von Laufbildern der Grundsatz,

dass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht

als ein Werk besonderer Eigenprägung (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78,

GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, m.w.N.; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR

1991, 531, 532 - Brown Girl I; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533,

534 - Brown Girl II). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von Lauf-

bildern mit geringer Eigenart ohne weiteres zulässig ist.

36

cc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue

Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand

hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der Prü-

fung dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es - wie hier - um

die Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht.

Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann unter diesen Umständen an-

zunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch

auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH

GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.).

37

dd) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der

Sendung "TV-Total" wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem über-

nommenen Interview aus der Sendung "Landparty in Hüttenberg", weil er das

benutzte "Spontan-Interview" antithematisch behandele. Durch die Moderation

des Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik auf-

grund des der interviewten Passantin unterlaufenen Missverständnisses aufge-

deckt und in satirisch-komödiantischer An- und Abmoderation offengelegt. Der

Zuschauer werde auf die Absurditäten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht

und zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschrei-

ber sich ein derartiges Interview erdacht haben könnte. Die Einbettung des

verwendeten Originals innerhalb einer volkstümlichen Sendung werde damit in

sein Gegenteil verkehrt und erhalte einen völlig neuen und eigenständigen

Sinngehalt.

38

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterli-

chen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entge-

gen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Beru-

fungsgericht hat ausgeführt, der Moderator habe sich in seiner An- und Abmo-

deration zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt,

diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzu-

weisen. Von einer Parodie könne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz

werde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie

solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion

des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand

zwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch

den Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag

entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch

ein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch un-

ter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfrei-

heit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt.

39

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwen-

dung der Sequenz nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG als

Zitat zulässig war.

40

a) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-

che Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprach-

werk angeführt werden. Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger,

der das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung

gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten

gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen

sind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 - Filmzitat). Die Regelung ist darüber hinaus, wie

das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend

anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein (BGHZ 99, 162,

164 ff. - Filmzitat). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr.

2 UrhG zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder

Laufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen

Umfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen.

41

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beitrag zum

"Spontan-Jodeln" war vor der Übernahme durch die Beklagte zwar schon veröf-

fentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der

Textzeile "Hessen, Landparty in Hüttenberg" deutlich angegeben (§ 63 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von

einem zulässigen Zitatzweck gedeckt.

42

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zi-

tierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis

der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß

äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden;

vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt

werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986

- I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162

abgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Be-

legstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitie-

renden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35

- Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60

- Geistchristentum, m.w.N.).

43

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-

setzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenständigen

inhaltlichen Beitrag des Moderators Raab fehlt, zu dem die übernommene Se-

quenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview wird nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm

innewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des

Zitierenden, für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörte-

rungsgrundlage dienen könnte.

44

bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es die durch Art. 5

Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der

Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zi-

tierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die

bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künst-

lerischer Gestaltung anzuerkennen

(BVerfG, Beschl.

v. 29.6.2000

- 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.). Das Berufungsgericht hat gemeint,

auch unter diesem Blickwinkel ergebe sich für den vorliegenden Fall kein ande-

res Ergebnis, weil den kommentierenden Erläuterungen des Moderators Raab

kein künstlerischer Ausdruck und keine künstlerische Gestaltung innewohnten,

die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen könnten. Eine

geistige Auseinandersetzung wie in dem vom Bundesverfassungsgericht zu

beurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von Heiner Müller mit Bertold

Brecht) liege hier nicht vor.

45

Die Revision rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des Berufungsgerichts

würden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Allerdings

hängt die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines

Kunstwerks nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben

nicht davon ab, ob der Künstler sich mit dem Text "auseinandersetzt"; maßgeb-

lich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die künstlerische Gestaltung

und Intention des Werks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer ei-

genständigen künstlerischen Aussage erscheint (BVerfG GRUR 2001, 149,

152). Entgegen der Ansicht der Revision ist das hier nicht der Fall. Insoweit

kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der tragende

Gegenstand sowohl des Sendeformats als auch jeder einzelnen Sendung von

"TV-Total" die Medienkritik und die satirische Darstellung der zunehmenden

Niveaulosigkeit des deutschen Fernsehprogramms als Spiegelbild der Gesell-

schaft anhand aktueller Beispiele ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls das übernommene Interview

nicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage

des Moderators. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung der

zitierten Stelle mit eigenen Gedanken des Zitierenden.

46

4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Sendung des Beitrags zum

"Spontan-Jodeln" durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei

kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte am 4. Sep-

tember 2001 ohne Zustimmung der Klägerin habe berichten dürfen, hält der

revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

47

a) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch - unter anderem -

Funk und Film ist nach § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-

che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar

werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Auch diese

Schrankenbestimmung ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94

UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese

Filmwerke oder Laufbilder enthalten.

48

b) Ein Tagesereignis ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-

men hat, jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist,

wobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht darüber von der Öffent-

lichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. BGH, Urt. v.

11.7.2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zei-

tungsbericht als Tagesereignis, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat gemeint,

was danach als aktuelles Geschehen anzusehen sei, werde nicht allein durch

den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber be-

stimmt, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet

werde. So könne etwa eine TV-Dokumentation über die Naturschönheiten des

Schwarzwaldes per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tages-

ereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe

Berichterstattung nicht ankomme, sei § 50 UrhG nicht anzuwenden. Die Revisi-

on hat gegen diese Überlegungen zu Recht keine Einwände erhoben.

49

Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Presse-

freiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH GRUR 2002,

1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Bericht-

erstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder

ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmun-

gen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht

möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfälti-

gung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Ver-

lauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender

Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier in

Dreier/Schulze aaO § 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 1).

Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es

dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem

Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers

einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des

Berechtigten hinwegzusetzen.

50

c) Das Berufungsgericht hat gemeint, bei der Ausstrahlung des Inter-

views durch den Hessischen Rundfunk handele es sich nicht um ein in diesem

Sinne aktuelles Geschehen. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung

im Fernsehen fehle jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen las-

sen könnte, hierüber unverzüglich zu berichten. Die dem Interview innewoh-

nende Komik hätte auf die Zuschauer von "TV-Total" nicht anders gewirkt,

wenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Klägerin - eine

Woche später vorgeführt worden wäre.

51

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit

dem Vorbringen der Beklagten befasst, der aktuelle Bezug der Sendung "TV-

Total" bestehe darin, dass diese Sendung tagesaktuell Unzulänglichkeiten der

Fernsehsender des vorangegangenen Tages zeige. Dementsprechend erwarte

der Zuschauer der Sendung "TV-Total" eine satirische und kritische Aufberei-

tung des aktuellen deutschen Fernsehprogramms und nicht Ausschnitte aus

Sendungen der vorangegangenen Zeit. Das Berufungsgericht hat sich, anders

als die Revision meint, mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinanderge-

setzt. Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die Se-

quenz sei in "TV-Total" nicht gesendet worden, um dem Publikum die geringe

Qualität der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen vor Augen zu füh-

ren, sondern allein deshalb, weil der Inhalt der gezeigten Sequenz, insbesonde-

re die Reaktion der interviewten Person, nach Auffassung der Beklagten zum

Lachen gereizt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Be-

urteilung rechtsfehlerhaft wäre. Dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer

aktuellen Berichterstattung über den Inhalt des Interviews bestehe, macht die

Revision zu Recht nicht geltend.

52

II. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-

ersatzpflicht sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.278,23 € sind

gleichfalls begründet.

53

1. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf

Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese das nach §§ 95, 94 UrhG ge-

schützte Recht des Hessischen Rundfunks widerrechtlich und schuldhaft ver-

letzt hat. Daran, dass das beanstandete Verhalten fahrlässig war, besteht

schon deshalb kein Zweifel, weil die Beklagte nach den unbeanstandet geblie-

benen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen ähn-

licher Vorfälle von der Klägerin abgemahnt worden war.

54

2. Die Klägerin kann Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-

ersatzpflicht der Beklagten beanspruchen, da es nicht fernliegend erscheint,

dass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist.

Dafür spricht insbesondere, dass der Moderator Raab nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts in der Sendung vom 4. September 2001 erklärt hat, die

Sequenz sei so gut, dass "wir das noch ein paar Mal wiederholen" sollten.

55

3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der

Klägerin wegen der Verwendung des Filmbeitrags über das "Spontan-Jodeln" in

der Sendung "TV-Total" einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie be-

rechneten Schadensersatz in Höhe von 1.278,23 € zuerkannt hat.

56

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Klägerin berechtigt ist, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-

gie zu berechnen. Es ist daher darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenz-

geber bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ge-

fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gezahlt hätte. Als Maßstab hierfür

kommt die branchenübliche Vergütung in Betracht, sofern sich in dem entspre-

chenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (st. Rspr.; vgl. BGH,

Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; Urt. v.

22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.).

57

b) Das Berufungsgericht hat dem von der Beklagten vorgelegten Privat-

gutachten entnommen, dass öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern

einen Lizenzpreis von im Durchschnitt 2.500 DM (1.278,23 €) pro angefangene

Minute verlangen; daraus hat es geschlossen, dass der von der Klägerin ver-

langte Preis von ca. 1.270 € je Minute als üblich anzusehen sei. Die Revision

rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Inhalt

des Gutachtens und den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen.

58

aa) Die Revision meint, dem Gutachten sei entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts zu entnehmen, dass es an einer Marktüblichkeit fehle. Das ist

nicht richtig. Die von der Revision angeführten Passagen des Gutachtens, in

denen es heißt, eine Branchenpraxis sei nur begrenzt etabliert bzw. von einer

Branchenpraxis könne nicht gesprochen werden, beziehen sich ausschließlich

auf die Frage, inwiefern bei der mehrfachen Verwendung eines Ausschnitts

oder bei der Verwendung mehrerer Ausschnitte zunächst die Längen der Aus-

schnitte in Sekunden (Timecodes) addiert werden, bevor dann die Anzahl der

angefangenen und abzurechnenden Minuten bestimmt wird. Diese Ausführun-

gen betreffen nicht die Frage, welcher Minutenpreis branchenüblich ist.

59

bb) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag der

Beklagten übergangen, dass eine Branchenübung für die Verwendung kleinerer

Sequenzen durch das Sendeformat "TV-Total" erst durch von der Beklagten mit

der R. -Television

und

der

I.

S. -Verwertungsgesell-

schaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei. Dies trifft

ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten

durchaus berücksichtigt, es aber zu Recht als unerheblich angesehen. Nach

dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten sind die im Verhältnis von Pri-

vatsendern zueinander geforderten Gebühren deutlich niedriger als die - hier in

Rede stehenden - Gebühren, die öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sen-

dern verlangen. Da die von der Beklagten genannten Vereinbarungen nicht mit

öffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind, besagen sie nichts über

die zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern üblichen Gebühren.

60

cc) Die Revision macht schließlich geltend, es gebe keine Übung, wo-

nach selbst für kürzeste Ausschnitte jeweils eine volle Minute berechnet werde,

weil das im Ergebnis hieße, dass bei einer Verwendung von etwa drei Aus-

schnitten von jeweils drei Sekunden Länge - insgesamt also neun Sekunden -

ein Lizenzpreis für drei volle Minuten gezahlt werden müsste. Sie verkennt da-

bei, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Darstellung eine solche Berech-

nungsmethode nicht gebilligt hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund

des Gutachtens davon ausgegangen, dass bei mehrfacher Nutzung eines Bei-

trags in derselben Sendung üblicherweise entweder eine zweite Gebühr über-

haupt nicht verlangt, oder die einzelnen "Timecodes" addiert würden; da die

gesamte Nutzungsdauer im vorliegenden Fall eine Minute nicht überschritten

habe (2 x 20 Sekunden), bleibe es bei einer Gebühr in Höhe von 1.278,23 €

(2.500 DM). Dass angefangene Minuten bei der Abrechnung üblicherweise auf

volle Minuten aufgerundet werden, ergibt sich aus dem Gutachten und wird von

der Revision auch nicht in Frage gestellt.

61

C. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2/6 O 263/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2005 - 11 U 25/04 -