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BGH Urteil vom 13.04.2000 – I ZR 282/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

UrhG §§ 23, 24, 95

Verkündet am: 13. April 2000 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mattscheibe

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.

UWG § 1

Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Sati- re über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.

BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-

mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bü-

scher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1997 im Ko-

stenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Ur-

teil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. März

1996 zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 11/20, die

Beklagte zu 9/20 zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/3,

der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 10/11, die Beklagte

zu 1/11 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin produziert die Fernsehshow des privaten Fernsehsenders

R. "Der Preis ist heiß" samt der darin enthaltenen Werbung. Die am 26. April

1994 gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielszene das Blasen-

stärkungsmittel G. .

Die Beklagte strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr Fernsehprogramm

überwiegend verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die bun-

desweit unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung "K's Mattscheibe".

Diese hat sich nach Darstellung der Beklagten eine wöchentliche Fernsehkritik

in satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt.

Am 8. Mai 1994 befaßte sich "K's Mattscheibe" u.a. mit der Fernsehshow

"Der Preis ist heiß" vom 26. April 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlän-

ge von 1:25 Minuten hatte, waren Originalausschnitte aus der Fernsehshow

- einschließlich des Werbespots "G. " - mit einer Gesamtdauer von etwa

58 Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. Januar und am

11. Juni 1995 erneut gesendet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht nur originäre Inhaberin der

Leistungsschutzrechte an der von ihr produzierten Fernsehshow "Der Preis ist

heiß", sondern habe von ihrer Muttergesellschaft auch sämtliche urheberrecht-

lichen Nutzungsrechte an der Sendung vom 26. April 1994 erworben. Die zu-

nächst dem Fernsehsender R. eingeräumten ausschließlichen Senderechte

seien zeitlich begrenzt gewesen. Die Beklagte habe mit der Verwertung der

erstmals am 8. Mai 1994 ausgestrahlten Sendefolge von "K's Mattscheibe" die

Rechte der Klägerin zur Vervielfältigung, Vorführung und Sendung der Fern-

sehshow verletzt. Die Beklagte mache demgegenüber zu Unrecht geltend, die

aus der Fernsehshow übernommenen Ausschnitte seien in "K's Mattscheibe"

als einem selbständigen Werk lediglich frei, insbesondere zu parodistischen

Zwecken, benutzt worden. Mit der Benutzung der Originalausschnitte aus der

Fernsehshow habe die Beklagte zudem eine fremde Leistung ausgebeutet und

damit wettbewerbswidrig gehandelt.

Die Klägerin hat wegen der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994

- als Klageansprüche zu 4 und 5 - auch Unterlassungsansprüche wegen sit-

tenwidriger Herabsetzung eines Wettbewerbers gestellt, die sie in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hat. Sie hat weiter-

hin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben wegen der Übernah-

me von Ausschnitten aus zwei Sendungen ihrer Fernsehserie "Fa. " in

eine am 30. April 1995 ausgestrahlte Folge von "K's Mattscheibe".

Die Klägerin hat - soweit für den Gegenstand des Revisionsurteils noch

von Bedeutung - vor dem Landgericht beantragt,

1. es zu unterlassen, den Beitrag "G. " aus der Sendung "K's Matt-

scheibe" vom 8. Mai 1994 in unveränderter Form gemäß beiliegender

Videoaufzeichnung Anlage O&R A zu vervielfältigen, vorzuführen und

zu senden,

2. ...

3. an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von minde-

stens 10.000,-- DM zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung

hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Sie hat im Berufungsverfah-

ren ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie auch wegen der Übernahme von

Ausschnitten aus einer weiteren Sendung der Serie "Fa. " in die Folge

von "K's Mattscheibe" vom 7. Januar 1996 Unterlassung (Berufungsantrag

zu 3) und Schadensersatz verlangt hat. Den auf Schadensersatz gerichteten

Antrag hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht dahingehend geändert, daß

sie nunmehr beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr

den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß den Anträgen

zu 1 bis 3 entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im Berufungsverfah-

ren gestellten Anträgen verurteilt (OLG München ZUM-RD 1998, 124).

Diese Entscheidung hat die Beklagte mit ihrer Revision angefochten,

soweit das Berufungsgericht ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat und

soweit es die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, den Beitrag "G. "

aus der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 gemäß der Videoauf-

zeichnung Anlage O&R A in unveränderter Form im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden.

Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als

sie sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen der Verwertung des

Beitrags "G. " und die darauf bezogene Verpflichtung zum Schadensersatz

wendet.

Die Beklagte beantragt nunmehr, das Berufungsurteil im Umfang der

Annahme der Revision aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin ge-

gen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die

Revision der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme Erfolg.

I. Der Klägerin stehen wegen der Verwendung von Ausschnitten aus der

Fernsehshow "Der Preis ist heiß" für den Beitrag "G. " in der Sendung "K's

Mattscheibe" keine Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 95, 16, 19, 20 UrhG

auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe

durch die Verwertung des Beitrags "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe"

vom 8. Mai 1994 das Recht der Klägerin als Filmherstellerin an den benutzten

Ausschnitten aus der Sendung "Der Preis ist heiß" verletzt. Die Klägerin sei als

Produzentin Inhaberin der Rechte an den Filmaufnahmen für die Fernsehsen-

dung "Der Preis ist heiß", die urheberrechtlich als Laufbilder zu werten seien.

Die zwischenzeitliche Rechtseinräumung an den Sender R. sei im Zeitpunkt

der Verletzungshandlungen bereits wieder beendet gewesen.

Aus den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung seien - als Laufbildfol-

gen geschützte - Ausschnitte in die Sendung "K's Mattscheibe" übernommen

worden. Dabei handele es sich um die Spielszene, mit der G. beworben

werde, und um Bilder, die den Moderator Walter F. als Fischer zeigten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei insoweit keine freie Benutzung, auch

nicht in der Form der Parodie, anzunehmen. Der Beitrag "G. " in der Sen-

dung "K's Mattscheibe" werde in seinem Gesamteindruck bestimmt durch die

unverändert übernommenen Ausschnitte. Diese würden lediglich ergänzt durch

eine sich anschließende Darbietung von O. K. , der dazu eine Art persiflie-

renden Kommentars abgebe. Die Übernahmen seien auch nicht als notwendi-

ges Mittel einer Parodie anzusehen. Es möge zwar sein, daß in "K's Mattschei-

be" der gedankliche Inhalt der Laufbilder der Klägerin antithematisch - in der

Form des Lächerlichmachens - behandelt worden sei. Dazu sei es aber nicht

erforderlich gewesen, zuerst Originalteile des von der Klägerin hergestellten

Films (einschließlich der Titel und Warenbezeichnungen) ablaufen zu lassen,

um sie dann zu kommentieren. Zur parodierenden antithematischen Darstel-

lung in Anknüpfung an den Inhalt des Films der Klägerin hätte es vielmehr ge-

nügt, dessen Darstellung nachzuahmen.

Die Beklagte könne sich wegen der Benutzung der Originalausschnitte

auch nicht auf das Zitatrecht berufen. Der Beitrag in der Sendung "K's Matt-

scheibe" mache keine selbständigen Ausführungen, die mit den Filmzitaten

belegt würden. Er beschränke sich vielmehr darauf, die zitierten Bildteile durch

sprachlich-bildliche Weiterführung zu ergänzen und dadurch ins Lächerliche zu

ziehen.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Partei-

en unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Werbesendung und die

übernommenen Ausschnitte zwar kein urheberrechtlicher Werkschutz, insbe-

sondere nicht der Schutz von Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG,

in Anspruch genommen werden kann, daß die übernommenen Ausschnitte

aber als Laufbilder gemäß § 95 UrhG Schutz genießen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die bestehen-

den Laufbildrechte nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im Sin-

ne des - auf Laufbilder entsprechend anwendbaren - § 24 UrhG gegeben ist.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt befugt wäre,

Rechte aus Verletzungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum

stattgefunden haben, geltend zu machen.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine

freie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen

sein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk über-

nommen worden sind (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, Urt. v.

11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen).

Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage

kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf

die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem sol-

chen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so gro-

ßen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzuse-

hen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinanderset-

zung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben.

Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie

Entlehnungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590

- Disney-Parodie). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt

es aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob

die Übernahmen "erforderlich" waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht

dem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entspre-

chen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, die-

se daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentli-

chen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein

strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, ange-

bracht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen).

(2) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen,

welche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" in den

beanstandeten Beitrag "G. " übernommen worden sind, und danach durch

Vergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob

trotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstanden

ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein biß-

chen Frieden; BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.). Dementsprechend sind

die Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie die

Revision mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollzieh-

bare Äußerungen. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufgabe, die Beson-

derheiten des Falles im einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht ge-

worden. Der Senat kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, deren

Inhalt unstreitig ist, selbst beurteilen, daß hier eine freie Benutzung vorliegt.

Auf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhand-

lung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag "G. " ist auch in der

mündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden.

aa) Bei der am 26. April 1994 gesendeten Folge der Sendereihe "Der

Preis ist heiß" (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow,

die im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. In

verschiedenen Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb mitein-

ander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der Sendung

präsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese Mar-

kenartikel als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handelt

sich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nur

als Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. Dement-

sprechend wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linken

unteren Ecke des Bildes das Wort "Werbesendung" eingeblendet. Die Fern-

sehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das Unterhal-

tungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet

werden.

Die Eröffnungsszene zeigt - in einem übergeblendeten goldenen Rah-

men - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Pu-

blikum, darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mit

der Inschrift "Der Preis ist heiß". Unter diesem Logo wird dann das Logo des

Produkts G. , ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen Hersteller

als Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf ihre

Plätze gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderator

der Show.

Nach der ersten Preis-Raterunde mit vier Kandidaten und einem Wer-

beblock wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel G. , ein Bla-

senstärkungsmittel, beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Ge-

schäfts, in der nur Packungen von G. aufgebaut sind. Eine Verkäuferin ist

dabei, weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt

- erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält die

Auskunft "hinten links" und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, in

der ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine andere

junge Frau mit der Frage "Verzeihung, Toiletten?". Sie dankt für die Antwort

"hinten links, is' aber im Moment besetzt" mit einem Lächeln und geht ebenso

rasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal ver-

legen herumschleichend - ein jüngerer Mann, der von Walter F. , dem

zweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäufe-

rin an: "Tschuldigen Sie Fräulein ...", die darauf aber nur mit einer kurzen

Kopfbewegung und den Worten reagiert "Schon gut, hinten links". Nun schiebt

sich der Mann ins Bild und erklärt: "Nein, ich suche G. , das natürliche Mit-

tel zur Stärkung der Blasenfunktion." Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreut

zu und überreicht eine Packung G. mit den Worten: "Ah, bitte schön, da

sind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!" Die Packung wird

darauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, daß das

Produkt als Kern, Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei.

Im späteren Verlauf der Show "Der Preis ist heiß" wird - nach weiteren

Kandidatenrunden und Werbeblöcken - vor dem "Superpreis" eine Spielszene

gezeigt, die - auch mit den begleitenden Worten eines "Erzählers" im Off - auf

das Märchen "Vom Fischer und seiner Frau" anspielt. Dem Fischer, der vom

Moderator Walter F. mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestellt

wird, geht eines Tages "ein gar wundersamer Fisch" ins Netz. Dieser verspricht

ihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der Fischer

schlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft und

schließt grimassierend die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera.

Eine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der

Fischer freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau von

dem Fang. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eine

neue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der

Fischer ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der Dominika-

nischen Republik. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom

Fischer und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleich

Preise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauer

als die andere den Gesamtpreis erraten hat.

bb) Der (etwa 1:25 Minuten dauernde) Beitrag "G. " in "K's Matt-

scheibe" übernimmt die Anfangsbildfolgen aus der Sendung "Der Preis ist

heiß" mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von G.

(etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis "Werbesendung" mit

den Worten "Idioten Werbe-Sendung". Nach Erscheinen des Logos "G. "

wird unmittelbar der Werbespot für G. angeschlossen. Dieser wird (in einer

Dauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den Worten

des - vom Moderator Walter F. gespielten - jüngeren Mannes: "Nein, ich

suche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Es folgt

ein Umschnitt auf O. K. , der eine Packung G. vorzeigt, im Hinter-

grund groß das Logo der Sendung "Der Preis ist heiß". In Mimik und Gestik

einen Werbespot parodierend preist O. K. das Produkt an:

"Ja, G. -Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganze

Familie. Jetzt mit

lustigen Pinkelrekorden und Prostata-

Partycocktails in jeder Packung."

Es folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus "Der Preis ist heiß", in der sich

der Moderator Walter F. - in Ölzeug und Blue Jeans den Fischer spielend -

grimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. Daran

schließen sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, der

sein Wasser in die Hose läßt, dann wieder Originalbilder aus "Der Preis ist

heiß" mit dem Moderator F. , wie sich dieser als Fischer die Hände vor den

Mund schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt (Original-

ausschnitte in dieser Szene etwa vier Sekunden).

O. K. dazu im Off:

"Auch unser lustiger Walter kann endlich wieder strullen wie ein

Rennpferd.

Hui, macht das einen Spaß. G. - stärkt die Blase, nicht das

Gehirn."

Danach tritt wieder O. K. auf - wie vorher für G. mit einer Pak-

kung in der Hand "werbend":

"Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. G. -Pipifax. Trinken Sie

es und verpissen Sie sich!"

In der Art eines Abspanns für den Beitrag "G. " zeigen nun verschie-

dene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show "Der Preis ist heiß"

(etwa 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann den

Auftritt des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung,

sowie zum Schluß das Logo der Show. Im Off kommentiert O. K. :

"Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen

Anstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich

in psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal."

cc) Das Berufungsgericht hat seinen Vergleich der in den Beitrag

"G. " übernommenen Original-Laufbilder aus "Der Preis ist heiß" und die

Beurteilung des Beitrags selbst auf die Beobachtung beschränkt, in "K's Matt-

scheibe" werde möglicherweise der gedankliche Inhalt der Laufbilder lächerlich

gemacht. Gemeint ist damit wohl, daß der Beitrag "G. " das Thema der

Spielszene aus "Der Preis ist heiß", in der für das Blasenstärkungsmittel

G. geworben wird, ins Lächerliche ziehe.

Daran ist zutreffend, daß der Beitrag "G. " in seinem Hauptteil die

Werbeszene zunächst fast vollständig wiedergibt und danach das gesundheit-

liche Problem, das durch das Mittel G. gelöst werden soll, und die Wer-

bung für dieses Mittel - durch Umkehrung der für das Mittel behaupteten Wir-

kung - in grober, wohl für viele abstoßender Form satirisch behandelt. Der Ori-

ginal-Werbespot versucht das Thema - durch eine Spielszene in betont freund-

licher und lichter Atmosphäre - als etwas ganz Natürliches zu behandeln, als

ein häufiges Problem auch junger Menschen, das leicht zu beheben sei. Es

wird suggeriert, es sei völlig unnötig, sich auf einem Schleichweg nach dem

Blasenstärkungsmittel G. zu erkundigen; Verkäuferinnen seien vielmehr

sehr erfreut, ein solches Mittel anbieten zu können. Der Beitrag "G. " setzt

dem drastisch eine ganz andere Behandlung des Themas entgegen. Nicht nur

das Problem selbst, sondern auch die betont behutsame und abgehobene Art

des Original-Werbespots, mit dem Thema umzugehen, wird satirisch ins Ge-

genteil verkehrt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Beitrag

"G. " aber nicht darauf, das Problem, bei dem das Mittel G. helfen soll,

dessen Behandlung in dem Original-Werbespot und das Mittel selbst durch

Umkehrung der Wirkung des Mittels ins Lächerliche zu ziehen. Das Berufungs-

gericht hat nicht beachtet, daß O. K. nach den eingangs verwendeten

Original-Ausschnitten aus der Show "Der Preis ist heiß" mit seiner antithemati-

schen "Werbung" für das Mittel G. zu einer Kritik an der Show selbst über-

geht und sie in satirischer Form mit der Wertung "Idioten Werbe-Sendung"

"belegt", die schon bei den Eingangssequenzen dem Wort "Werbesendung"

überblendet war. Es geht dem Beitrag dabei darum, die ganze Show "Der Preis

ist heiß" mit beißendem Spott zu überziehen. Der Moderator F. , der zuvor

als Mitspieler in dem Original-Werbespot nach G. als einem "natürlichen

Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion" gefragt hatte, wird nun in seiner Rolle

als Fischer nach dem Fang des wundersamen Fisches durch geschickte Bild-

montage als jemand hingestellt, der G. dümmlich-primitiv als ein Mittel zur

Erleichterung des Wasserlassens verwendet. Die übertriebene, von Grimassen

begleitete Reaktion des Fischers auf die Aussicht, sich so schöne Markenarti-

kel wünschen zu können, wie sie die Show präsentiert, wird durch Einbindung

der Bilder in einen anderen Zusammenhang als "blödsinniges" Verhalten hin-

gestellt. Dies leitet über zu einer Kritik an der Show "Der Preis ist heiß" als sol-

cher. Nachdem der in der Show als einer der Moderatoren maßgeblich mitwir-

kende Walter F. durch die Art und Weise, wie er - nach dem Inhalt des Sa-

tirebeitrags - das Mittel G. eingesetzt hat, als nicht mehr bei Sinnen "bloß-

gestellt" worden ist, wird im folgenden suggeriert, daß diese Bildfolge Ausdruck

für das insgesamt anspruchslose Niveau der gesamten Show sei. Sie wird als

ein Stück aus dem Tollhaus hingestellt, das nicht zufällig unter dem Sponsor-

zeichen eines - in die Satire mit umgekehrter Wirkung eingeführten - Mittels zur

Stärkung der Blasenfunktion stehe.

Es werden zwar - nach einer weiteren kurzen "Werbung" von O.

K. - nur noch Original-Ausschnitte aus der Show "Der Preis ist heiß" ge-

zeigt, diese sind aber so ausgewählt, daß sie nun - nach dem Lächerlichma-

chen des Sponsorprodukts G. und des Moderators F. - sozusagen mit

spitzen Fingern als eine Art von Realsatire und als "Beleg" für die mit beglei-

tenden Worten im Off ausgedrückte Pauschalkritik angeführt werden können.

Der eingangs gezeigte, unnatürlich heftig wirkende Applaus des Publikums,

das sich freiwillig eine derart einfältige, nur der Werbung für Markenartikel die-

nende Show ansieht, und das exaltiert wirkende pantomimische Spiel des Mo-

derators F. in der Fischerszene werden abschließend als Hinweis auf einen

verwirrten Geisteszustand präsentiert. Der goldene Rahmen, in dem in den

Eingangssequenzen der Original-Show Publikum und Moderator gezeigt wer-

den, erscheint nun als eine Anspielung auf das gute Aufbewahrtsein in einer

geschlossenen psychiatrischen Anstalt.

dd) Mit dem Beitrag "G. " ist insgesamt ein neues selbständiges

Werk geschaffen worden (§ 24 UrhG). Es mag sein, daß die darin gestaltete

satirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig

oder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen

wird. Für die Beurteilung eines Werkes als freie Benutzung im Sinne des Urhe-

berrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für die

urheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer per-

sönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (vgl.

dazu auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdn. 44 ff.; Schack,

Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 157 f., 221, jeweils m.w.N.).

Der Schutz gegen Schmähkritik sowie gegen die Verbreitung rechts- und sit-

tenwidriger Werke ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, sondern anderer ge-

setzlicher Regelungen. Ebenso ist die Beurteilung von Geschmacksfragen

nicht Sache der Gerichte.

Die Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein jüngeres Werk mit einer äl-

teren, durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Vorlage auseinandersetzt,

eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu be-

urteilen, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche

intellektuelle Verständnis besitzt. Andernfalls würde der notwendige - und im

Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Frei-

raum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen zu sehr eingeengt

(vgl. BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGHZ 122, 53, 61 f.

- Alcolix). Entscheidend ist die Gesamtwertung, welchen inneren Abstand das

neue Werk von den übernommenen geschützten Teilen wahrt. Es ist deshalb

für die Wertung nicht wesentlich, daß sich die Stilmittel des Beitrags "G. "

in der Regel erst bei wiederholter Betrachtung erschließen und bei isoliertem

Sehen des Beitrags nicht durchweg erkennbar ist, welche Laufbilder der kriti-

sierten Show entnommen sind.

Der Beurteilung des Beitrags "G. " als freie Benutzung steht nicht be-

reits entgegen, daß dieser sehr kurze Beitrag zu 68 % (58 Sekunden bei einer

Gesamtdauer von 1:25 Minuten) Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist

heiß" übernommen hat und insbesondere eingangs - etwa 39 Sekunden lang -

nur Original-Ausschnitte zeigt, bei denen lediglich - und auch dies nur teilwei-

se - das Wort

"Werbesendung" durch die Worte

"Idioten Werbe-

Sendung" überblendet ist. Die benutzten Original-Laufbilder haben zusammen

genommen nur eine kurze Dauer und bilden in der Gesamtbetrachtung einen

integrierenden, für die Gesamtwirkung wesentlichen Bestandteil des neuen

urheberrechtlich schutzfähigen Werkes, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil

sie für sich betrachtet nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt aufwei-

sen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 532

- Brown Girl I; Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 12). Bereits die se-

zierende Auswahl der eingearbeiteten Laufbilder erweist sich in der Gesamt-

schau als Teil der schöpferischen Leistung.

In der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernah-

men als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satiri-

schen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags "G. " enthält unter Übernahme

neu montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik an

deren Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teil-

weise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der Fernsehshow

- zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutli-

chen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloß-

zustellen. Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, daß die

übernommenen Original-Ausschnitte zum Schluß des Beitrags mit kommentie-

renden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der Gesamtbei-

trag erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montage-

technik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der ein-

gangs und am Schluß aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen

und als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren. Die

Verwendung der Laufbilder dient so der Kritik an der Show selbst, aus der die-

se stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als sol-

che zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von der

Vorlage - eigene Zwecke zu verfolgen (vgl. dazu auch - zur Parodie - Schack

aaO Rdn. 249 m.w.N.).

II. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht Ansprüche der Klägerin

aus § 1 UWG bejaht.

1. Die in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Beitrags "G. " aus-

drücklich gestellten Klageanträge stellen nicht auf ein Verhalten der Beklagten

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab, sondern richten sich

nach ihrem klaren Wortlaut nur gegen (nach dem Urheberrechtsgesetz rele-

vante) Nutzungshandlungen. Dies zeigt sich insbesondere an der Einbezie-

hung von Nutzungshandlungen wie der Vervielfältigung und der Vorführung,

die auch die Beklagte ohne weiteres vornehmen könnte, ohne im geschäftli-

chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln. Aus dem Vorbringen der

Klägerin in den Vorinstanzen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß sie - unter Be-

rufung auf § 1 UWG - auch deshalb Ansprüche gegen die Beklagte stellen

wollte, weil diese bei der Verwertung des Beitrags "G. " auch wettbewerbs-

widrig gehandelt habe.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber kein wettbe-

werbswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG gegeben.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte durch den

Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" die Show "Der Preis ist

heiß", ein Produkt der Klägerin, herabgesetzt habe. Die Klägerin stehe als Pro-

duzentin von Filmen für Fernsehsender mit der Beklagten als einem Sendeun-

ternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte habe auch in Wett-

bewerbsabsicht gehandelt. Diese sei zwar bei der Beklagten, die zu den Pres-

seunternehmen zu rechnen sei, nicht ohne weiteres zu vermuten, hier sei aber

die Beurteilung, daß eine Wettbewerbsabsicht gegeben sei, durch besondere

Umstände gerechtfertigt. Wenn die Beklagte als Pay-TV-Sender eine Sendung

wie "K's Mattscheibe" ausnahmsweise unverschlüsselt ausstrahle, dann stehe

der Zweck, Interessenten auf ihr Programm aufmerksam zu machen, im Vor-

dergrund. Dem entspreche die Gestaltung des angegriffenen Beitrags, mit dem

die Beklagte die Werbesendung ihres Wettbewerbers R. ins Lächerliche ge-

zogen habe. Als Wettbewerberin dürfe die Beklagte jedoch die Produkte der

Konkurrenz nicht herabsetzen. Demgegenüber könne sie sich weder auf die

Meinungs- und Pressefreiheit noch auf die Kunstfreiheit berufen. Diese Grund-

rechte schützten nicht solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.

b) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

(1) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht die Annahme, daß

die Parteien Wettbewerber sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich daraus,

daß die Fernsehsender, die Abnehmer der Produktionen der Klägerin sind, mit

der Beklagten im Wettbewerb um Zuschauer stehen.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht an-

genommen werden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat.

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,

daß keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht besteht, wenn ein Sende-

unternehmen wie die Beklagte sein Programm an die Öffentlichkeit ausstrahlt

(vgl. - zu Presseunternehmen - BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR

1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v.

30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Be-

sten I; Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48

- Restaurantführer). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall etwas ande-

res gilt, weil die Sendung "K's Mattscheibe" mit ihrer Kritik an Sendungen ande-

rer Rundfunksender ausnahmsweise unverschlüsselt ausgestrahlt wurde und

maßgeblich auch der Werbung für das eigene - werbefreie - Programm der Be-

klagten dienen sollte. Denn die Beklagte handelte jedenfalls nicht sittenwidrig

im Sinne des § 1 UWG.

Bei der Aufnahme der Satire "G. " in ihr Programm handelte die Be-

klagte im Rahmen ihrer Aufgabe als Sendeunternehmen, die Öffentlichkeit über

Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Mei-

nungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der Presse- und Sendeunternehmen

als öffentliche Medien gehört auch die Medienkritik. Dieser hat auch der Bei-

trag "G. " in künstlerischer Form gedient. Die grob satirische, subjektiv ein-

seitige und gewollt herabsetzende Art und Weise der Kritik ändert nichts daran,

daß bei dieser die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken,

ganz im Vordergrund stand (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1995, 270, 272 f.

- Dubioses Geschäftsgebaren). Es ist nicht erkennbar, daß der Beitrag mitbe-

stimmt war durch eine Absicht, mit der kritisierten Sendung "Der Preis ist heiß"

gerade auch den Sender R. , der sie ausgestrahlt hat, als einen Wettbewerber

der Beklagten zu treffen. Ebensowenig kann der Beitrag als Werbevergleich

zwischen den von der Klägerin gestalteten, vom Sender R. ausgestrahlten

Programmen und dem Programm der Beklagten verstanden werden. Wenn die

Beklagte einen Beitrag wie die Satire "G. " in ihrem Programm ausstrahlte,

handelte sie deshalb nicht wettbewerbswidrig, sondern im Rahmen ihrer - auch

durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten - Aufgabenstellung.

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im

Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und im

gleichen Umfang die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil

zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269

Abs. 3 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher