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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 52/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,

Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-

desgerichts vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzu-

lässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Auskunft über Willenserklärungen, die der Beklagte

aufgrund einer ihm von der Klägerin am 23. Dezember 1982 erteilten General-

vollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat

die Klägerin - sinngemäß - beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1.

ihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der D. AG

geschlossenen Mietvertrags herauszugeben,

2. Auskunft darüber zu geben, welche Willenserklärungen er im

Zusammenhang mit der zugunsten der D. AG

bestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erklä-

rungen er von Dritten in diesem Zusammenhang entgegenge-

nommen hat,

3. Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Willenserklä-

rungen über den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der General-

vollmacht gegenüber Dritten abgegeben oder empfangen hat,

4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Angaben an Eides statt zu versichern,

5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden her-

auszugeben.

2

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung

abgewiesen und den Streitwert auf 200.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde will die Klägerin ausschließlich ihre Berufungsanträge zu 3

und 4 weiterverfolgen.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass

sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in

einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang errei-

chen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit

der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür

erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde-

begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom

16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4;

MünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5).

4

Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis

auf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 € reicht

nicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass

die Klägerin die begehrten Auskünfte dazu benötige, nach ihrem Rücktritt vom

Kauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von

4 Mio. € zu begründen, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im

Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsanträge zu 1

und 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klage-

begründung lediglich nicht auszuschließende sonstige Rechtsgeschäfte; in der

Beschwerdebegründung werden in anderem Zusammenhang außerdem Zustel-

lungen des Finanzamts sowie Behördenverkehr in Bezug auf nicht näher be-

zeichnete Grundstücke in M. genannt. Ausführungen zu einem Wert-

ansatz dieser Vorgänge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schrift-

satz vom 31. August 2007 erfolgten nachträglichen Ausführungen der Klägerin

enthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

grundsätzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den

Wert der Grundstücke an, auf die sich weitere Willenserklärungen des Beklag-

ten bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Klägerin

hierauf gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche, zu deren Vor-

bereitung die Auskünfte dienen könnten. Auch in dieser Beziehung lässt die

Beschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage ver-

mag der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert

eines Auskunftsanspruchs um so höher anzusetzen ist, je geringer die Kennt-

nisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-

spruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006

- IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619), den Wert des Beschwerdegegenstands

nach freiem Ermessen nur auf 5.000 € zu schätzen (§ 3 ZPO).

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2005 - 9 O 309/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 U 45/06-14- -