BGH Beschluss vom 25.01.2006 – IV ZR 195/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 4.292 €
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und
Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses
seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im
Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorver-
storbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie
die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war
bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester
sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verur-
teilt, durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter
Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Ur-
teilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die
Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gut-
achten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem
Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des
Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, wäh-
rend der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des
Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Be-
trag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Hö-
he von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse
des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der
Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium
des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um
Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer
Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re-
gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen
ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur
Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Se-
nat, Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris
unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass
der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leis-
tungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man
nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier
gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten
Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten
Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemes-
sen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands
von nur 4.292,99 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -