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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – IV ZR 195/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 25. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Streitwert: 4.292 €

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und

Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses

seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im

Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorver-

storbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie

die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war

bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester

sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.

2

Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verur-

teilt, durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter

Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Ur-

teilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die

Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gut-

achten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde.

4

II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert

der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem

Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des

Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, wäh-

rend der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des

Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Be-

trag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Hö-

he von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse

des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der

Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium

des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um

Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer

Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re-

gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen

ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur

Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Se-

nat, Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris

unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass

der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leis-

tungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man

nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier

gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten

Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten

Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemes-

sen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands

von nur 4.292,99 €.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -