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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 207/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. November 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegenstand wird auf 377.155,32 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist

unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer

Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung

des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem

möglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Berufungsgerichts, weil der Klä-

ger infolge des eingehenden, von ihm richtig erfassten Beklagtenvortrags zu-

treffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

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1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Ge-

genseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November

2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR

188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f).

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei ineinander greifen-

de Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer ärztlichen Feststellung in-

nerhalb der 15-Monatsfrist in Verbindung mit der objektiven Unmöglichkeit, eine

solche ärztliche Feststellung fristgerecht herbeizuführen. Auf beide Aspekte war

der Kläger durch den Beklagten unmissverständlich hingewiesen worden.

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2. a) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der

späteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts geltend gemacht, dass

die Dauerfolgen weder innerhalb der Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt

noch tatsächlich eingetreten seien. In seiner Berufungsbegründung hat er die

Schlüssigkeit der Klage beanstandet und abermals vorgetragen, dass es nicht

auf die Frage der fristgerechten Anmeldung ankomme, weil für einen Dauer-

schaden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden hätten

und eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht habe herbeigeführt werden

können. Eine auf den Unfall rückführbare Invalidität habe nicht vorgelegen oder

sei zumindest (noch) nicht feststellbar gewesen. Dieses Vorbringen hat der Be-

klagte durch Schriftsatz vom 18. April 2005, also ein halbes Jahr vor der münd-

lichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005, mit dem Bemerken vertieft, der Klä-

ger wolle trotz des ausführlichen Berufungsvortrags die Rüge der Unschlüssig-

keit der Klage "einfach nicht zur Kenntnis nehmen".

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b) Der Kläger hat - wie seine schriftsätzlichen Äußerungen belegen - die-

ses Vorbringen richtig verstanden. Auf die Berufungsbegründung hat er erwi-

dert, es komme entscheidend auf die Versäumung der 15-Monatsfrist und die

Tatsache an, dass innerhalb der Frist die bei dem Kläger bereits vorliegende

Invalidität nicht festgestellt worden sei. Dieses Verständnis entspricht - aus der

Warte des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers formuliert - exakt der

Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach eine dauerhafte Funktions-

beeinträchtigung innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich feststellbar sein muss.

Angesichts dieser eindeutigen Sachlage war ein zusätzlicher gerichtlicher Hin-

weis nicht geboten.

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3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger

auf den verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts nicht reagiert und es ver-

säumt hat, in der mündlichen Verhandlung Vertagung oder einen Schriftsatz-

nachlass zu beantragen oder zumindest innerhalb der Spruchfrist einen Schrift-

satz nachzureichen.

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - 1 O 648/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - I-4 U 218/04 -