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BGH Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

BGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2

Verkündet am: 22. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahr- bereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.

b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbe- reit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Ge- fahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahr- bereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäu- fer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-

chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2006 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen ge-

brauchten, mehr als neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war

auf die E. GmbH (im Folgenden: GmbH) zugelassen, deren

Geschäftsführer der Beklagte ist. Beim Abschluss des Vertrages wurde der Be-

klagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen Gebrauchtwagenhandel

betreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular ist neben dem vorge-

druckten Satz "Das Fahrzeug ist fahrbereit" das Kästchen "Ja" angekreuzt. Im

Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, dass der Käufer das Fahrzeug "zu den

umseitigen Geschäftsbedingungen .... unter Ausschluss jeder Gewährleistung"

bestellt; die Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr. VII folgende Regelung:

"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt."

2

Anfang November 2003 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben. Mit

Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004 forderte der

Kläger den Beklagten unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der ei-

nen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich auf, sich mit der

Rückabwicklung des Vertrages einverstanden zu erklären.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von

4.400,--€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt;

darüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.984,22 € nebst

Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rück-

nahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des

erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt:

Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei Übergabe ein

Sachmangel vorgelegen habe. Denn auf eine Sachmängelhaftung des Beklag-

ten könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil zwi-

schen den Parteien ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden

sei. Der Gewährleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kauf-

vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen, weil die betreffende Be-

stimmung über den Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus

einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung, die der Kläger und der als

Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme

ergeben habe, bei Abschluss des Vertrages getroffen hätten. Ein Verbrauchs-

güterkauf, bei dem ein Gewährleistungsausschluss nicht zulässig sei, liege

nicht vor, weil der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im

Sinne des § 14 BGB gewesen sei. Hierfür sei unerheblich, dass der Beklagte

Geschäftsführer und offenbar einziger Gesellschafter der GmbH sei, auf die das

Fahrzeug zugelassen gewesen sei. Unerheblich sei auch, dass der Zeuge

F. den Verkauf vermittelt habe; dieser sei nicht als Verkäufer des Fahrzeugs

anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs getragen habe.

8

Es könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten,

das Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei. Unter

diesem Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls deshalb

aus, weil sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel erstrecke.

Fahrbereit sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand befinde, der

eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube. Dies sei hier trotz des

Mangels am Motor der Fall gewesen; der Sachverständige habe klar bekundet,

dass das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei.

II.

9

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-

sion stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufver-

trages (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der

Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen des be-

haupteten Mangels nicht zu. Die Vertragsparteien haben etwaige Ansprüche

und Rechte des Klägers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 BGB)

wirksam ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten

übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§§ 443, 444 BGB) hat die Klage kei-

nen Erfolg.

10

1. Die Bestimmungen über den Gewährleistungsausschluss im vorformu-

lierten Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der Rückseite des Ver-

tragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen sind allerdings, wie das

Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB

unwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen, unter

denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Schäden - auch

im Rahmen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung - nur ausgeschlossen wer-

den kann, nicht Rechnung tragen (dazu näher Senatsurteil vom 15. November

2006 - VIII ZR 3/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl.

auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004,

16 ff.). Davon wird aber die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses,

den der Kläger und der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F.

nach der rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts münd-

lich vereinbart haben, nicht berührt.

11

Insoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - auf-

grund der Vernehmung des Zeugen F. die Überzeugung gewonnen, dass

das Verkaufsangebot des Zeugen F. aufgrund der mündlichen Erklärungen

des Zeugen mit einem Gewährleistungsausschluss verbunden war und vom

Beklagten in dieser Form angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung

über einen zusätzlich mündlich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf

tung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und damit für das Revisions-

gericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung des Berufungsge-

richts kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sich der

Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-

derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig

und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungsgrund-

sätze verstößt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-

RR 2005, 897, unter II 2 a m.w.Nachw.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546

Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzu-

zeigen. Sie setzt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur ihre eigene

Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen.

Der Umstand, dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. die

Ablehnung der Gewährleistung (seitens des Beklagten) damit begründet hat,

dass (auch) er (als Händler) keine Gewähr für derartige Fahrzeuge übernehme,

gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht

abweichende Beweiswürdigung.

12

2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich verein-

barten Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ver-

wehrt. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden

keine Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer

gekauft hat; auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein Umgehungsge-

schäft vorläge, würde dies nicht zur Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts

im Verhältnis des Klägers zum Beklagten führen.

13

a) Der Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht

entgegen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es § 474 Abs. 1 Satz 1

BGB verlangt, als Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte handelte

bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in Ausübung einer gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer einer GmbH übt er kei-

ne selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus; das Halten

eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Ver-

mögensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380). Weitere Ge-

sichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten beim

Vertragsschluss in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger vorgetra-

gen noch aus den Umständen ersichtlich.

14

b) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der

Mängelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den

Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.

15

aa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser

Vorschrift, wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem vom

Beklagten verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um

ein Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf auf

die GmbH zugelassen gewesen und ganz überwiegend betrieblich genutzt

worden sei (zurückhaltend gegenüber der Annahme eines Umgehungsge-

schäfts insoweit Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), § 475 Rdnr. 50; Rein-

king, DAR 2001, 1, 10; Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2.

Aufl., Rdnr. 2870). Selbst wenn die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als "ei-

gentliche" Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen wäre, würde die Anwendung

des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dazu führen können, dass sich die GmbH

- also der Unternehmer - gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen

müsste, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, nicht aber

dazu, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im Verhältnis des

Klägers zum Beklagten - also zwischen zwei Verbrauchern - Anwendung fän-

den. Etwaige Mängelrechte hätte der Kläger demzufolge gegen die GmbH,

nicht aber gegen den Beklagten geltend zu machen.

16

Insoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgeschäft im Kraftfahrzeug-

handel (dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807

= NJW 2005, 1039 unter II 1). Wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei ge-

botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt

wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu ver-

schleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des

Gebrauchtwagens gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss,

als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft (aaO unter II 1 und II 1

d), während das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2

BGB keine Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend führt

nach zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die

Verschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft

dazu, dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit

eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht ge-

genüber dem vom Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann

(Reinking, aaO, Rdnr. 1140; Müller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudin-

ger/Matusche-Beckmann (2004), aaO, Rdnr. 47; Bamberger/Roth/Faust, § 474

Rdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack, aaO, Rdnr. 2884; Das neue Schuld-

recht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS 2005, 8, 11; a.A. Münch-

KommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 36). Ob die (ausschließliche) Haf-

tung des Händlers dogmatisch so zu begründen ist, dass der "vorgeschobene"

Kaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als Scheingeschäft unwirksam ist

und nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich ein Verbrauchsgüterkauf

zwischen dem Käufer (Verbraucher) und dem Händler (Unternehmer) besteht

(so Müller, aaO), oder ob der durch den Händler als Vertreter vermittelte Kauf-

vertrag (mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss) unangetastet bleibt

und die Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaf-

tung des Händlers für Sachmängel führt (so Reinking, aaO), kann im vorliegen-

den Zusammenhang dahinstehen.

17

Die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2

BGB beim Agenturgeschäft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu

übertragen, durch die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird

und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden.

Wenn daher - wie von der Revision geltend gemacht wird - ein Umgehungsge-

schäft darin läge, dass es sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich - um ein Be-

triebsfahrzeug der GmbH gehandelt habe, so müsste sich die GmbH nach

§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahr-

zeug an den Kläger verkauft. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger Mängelrech-

te gegenüber der GmbH geltend zu machen hätte und diese sich nach § 475

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf-

tung berufen könnte. Mängelrechte gegenüber dem Beklagten als dem von der

GmbH vorgeschobenen Verkäufer bestünden demgegenüber nicht, weil der

Beklagte nicht Unternehmer, sondern selbst Verbraucher ist.

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Die gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgeschäften und in

"Strohmannfällen" ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll,

dass dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unter-

nehmereigenschaft des "wirtschaftlichen" Vertragspartners zugerechnet werde

(MünchKommBGB/S.Lorenz, aaO), vermag demgegenüber nicht zu überzeu-

gen. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein

Unternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht, und

führt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der die-

se Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen

versucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner ei-

nes Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln

und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu unterwerfen.

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bb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinwei-

ses gemäß § 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen

eines möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden "Rollen-

wechsels" der GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögli-

che Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem

Kläger bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden

war, dass der Kläger sich entscheiden müsse, ob er die GmbH, vertreten durch

den Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Klä-

ger hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er

nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich in Anspruch nehme.

20

3. Sachmängelansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Revisi-

on auch nicht aus einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgaran-

tie. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde

die im Kaufvertrag angegebene Eigenschaft "fahrbereit" nicht durch den vom

Kläger beanstandeten Mangel am Motor des Fahrzeugs beeinträchtigt.

21

a) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen

Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die

Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln

behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsi-

cher eingestuft werden müsste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann dahingestellt

bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtspre-

chung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen

(§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) behandelt hat, nach dem seit dem 1. Januar geltenden

Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder des § 444 BGB an-

zusehen sind (dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1327). Die Rechtsfolgen einer

in der Zusicherung "fahrbereit" etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie können

hier jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahr-

zeug, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch dann,

wenn der vom Kläger behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden

gewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben

wiedergegebenen Begriffsbestimmung war.

22

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des

Mangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt

mit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts überein und beruht auf

einer erneuten Würdigung des in der ersten Instanz erstatteten Sachverständi-

gengutachtens. Die vom Sachverständigen bestätigte Verkehrssicherheit des

Fahrzeugs war vom Kläger schon im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel

gezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen) Beweiswürdigung des Beru-

fungsgerichts vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

23

b) Sie meint jedoch, das Fahrzeug könne - unabhängig von etwaigen Si-

cherheitsmängeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden, weil

mit ihm, wie der Sachverständige bekundet habe, bis zum Eintritt eines Motor-

schadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer hätte gefahren wer-

den können. Auch daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im Zeit-

punkt der Übergabe nicht fahrbereit war.

24

Zwar trifft es zu, dass der Begriff "fahrbereit" nicht auf den Aspekt der

Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu befin-

den), der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt" (BGHZ 122,

256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen

Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt

möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der

Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch

nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report

1995, 265). Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag,

dass ein Fahrzeug "fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne

einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch

nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere

Strecke fahrbereit bleibt.

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Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon

nach kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe be-

triebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im vorliegen-

den Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehlte die

Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Ge-

sichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu

erwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-

genden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen eines Motor-

schadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt wor-

den, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an

Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte

nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit

war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die Revision

beruft, war ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu

einem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hat es für möglich

gehalten, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte,

hat es aber als "ebenso gut möglich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch

1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für

den Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem

Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen

werden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe

eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der

Beklagte nicht übernommen; eine entsprechende Erklärung fehlt im Kaufver-

trag.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 4 O 172/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2006 - 13 U 181/05 -