BGH Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
BGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2
Verkündet am: 22. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahr- bereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbe- reit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Ge- fahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahr- bereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäu- fer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).
BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-
chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen ge-
brauchten, mehr als neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war
auf die E. GmbH (im Folgenden: GmbH) zugelassen, deren
Geschäftsführer der Beklagte ist. Beim Abschluss des Vertrages wurde der Be-
klagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen Gebrauchtwagenhandel
betreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular ist neben dem vorge-
druckten Satz "Das Fahrzeug ist fahrbereit" das Kästchen "Ja" angekreuzt. Im
Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, dass der Käufer das Fahrzeug "zu den
umseitigen Geschäftsbedingungen .... unter Ausschluss jeder Gewährleistung"
bestellt; die Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr. VII folgende Regelung:
"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt."
Anfang November 2003 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben. Mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004 forderte der
Kläger den Beklagten unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der ei-
nen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich auf, sich mit der
Rückabwicklung des Vertrages einverstanden zu erklären.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von
4.400,--€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt;
darüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.984,22 € nebst
Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rück-
nahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei Übergabe ein
Sachmangel vorgelegen habe. Denn auf eine Sachmängelhaftung des Beklag-
ten könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil zwi-
schen den Parteien ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden
sei. Der Gewährleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kauf-
vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen, weil die betreffende Be-
stimmung über den Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus
einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung, die der Kläger und der als
Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme
ergeben habe, bei Abschluss des Vertrages getroffen hätten. Ein Verbrauchs-
güterkauf, bei dem ein Gewährleistungsausschluss nicht zulässig sei, liege
nicht vor, weil der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB gewesen sei. Hierfür sei unerheblich, dass der Beklagte
Geschäftsführer und offenbar einziger Gesellschafter der GmbH sei, auf die das
Fahrzeug zugelassen gewesen sei. Unerheblich sei auch, dass der Zeuge
F. den Verkauf vermittelt habe; dieser sei nicht als Verkäufer des Fahrzeugs
anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs getragen habe.
Es könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten,
das Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei. Unter
diesem Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls deshalb
aus, weil sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel erstrecke.
Fahrbereit sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand befinde, der
eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube. Dies sei hier trotz des
Mangels am Motor der Fall gewesen; der Sachverständige habe klar bekundet,
dass das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufver-
trages (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der
Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen des be-
haupteten Mangels nicht zu. Die Vertragsparteien haben etwaige Ansprüche
und Rechte des Klägers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 BGB)
wirksam ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten
nen Erfolg.
1. Die Bestimmungen über den Gewährleistungsausschluss im vorformu-
lierten Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der Rückseite des Ver-
tragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen sind allerdings, wie das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB
unwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen, unter
denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Schäden - auch
im Rahmen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung - nur ausgeschlossen wer-
den kann, nicht Rechnung tragen (dazu näher Senatsurteil vom 15. November
2006 - VIII ZR 3/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl.
auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004,
16 ff.). Davon wird aber die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses,
den der Kläger und der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F.
nach der rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts münd-
lich vereinbart haben, nicht berührt.
Insoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - auf-
grund der Vernehmung des Zeugen F. die Überzeugung gewonnen, dass
das Verkaufsangebot des Zeugen F. aufgrund der mündlichen Erklärungen
des Zeugen mit einem Gewährleistungsausschluss verbunden war und vom
Beklagten in dieser Form angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung
über einen zusätzlich mündlich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf
tung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und damit für das Revisions-
gericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sich der
Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-
derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig
und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungsgrund-
sätze verstößt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-
RR 2005, 897, unter II 2 a m.w.Nachw.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546
Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzu-
zeigen. Sie setzt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur ihre eigene
Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen.
Der Umstand, dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. die
Ablehnung der Gewährleistung (seitens des Beklagten) damit begründet hat,
dass (auch) er (als Händler) keine Gewähr für derartige Fahrzeuge übernehme,
gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht
abweichende Beweiswürdigung.
2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich verein-
barten Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ver-
wehrt. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden
keine Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer
gekauft hat; auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein Umgehungsge-
schäft vorläge, würde dies nicht zur Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts
im Verhältnis des Klägers zum Beklagten führen.
a) Der Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht
entgegen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es § 474 Abs. 1 Satz 1
BGB verlangt, als Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte handelte
bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer einer GmbH übt er kei-
ne selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus; das Halten
eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Ver-
mögensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380). Weitere Ge-
sichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten beim
Vertragsschluss in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger vorgetra-
gen noch aus den Umständen ersichtlich.
b) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der
Mängelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.
aa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser
Vorschrift, wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem vom
Beklagten verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um
ein Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf auf
die GmbH zugelassen gewesen und ganz überwiegend betrieblich genutzt
worden sei (zurückhaltend gegenüber der Annahme eines Umgehungsge-
schäfts insoweit Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), § 475 Rdnr. 50; Rein-
king, DAR 2001, 1, 10; Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2.
Aufl., Rdnr. 2870). Selbst wenn die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als "ei-
gentliche" Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen wäre, würde die Anwendung
des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dazu führen können, dass sich die GmbH
- also der Unternehmer - gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen
müsste, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, nicht aber
dazu, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im Verhältnis des
Klägers zum Beklagten - also zwischen zwei Verbrauchern - Anwendung fän-
den. Etwaige Mängelrechte hätte der Kläger demzufolge gegen die GmbH,
nicht aber gegen den Beklagten geltend zu machen.
Insoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgeschäft im Kraftfahrzeug-
handel (dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807
= NJW 2005, 1039 unter II 1). Wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei ge-
botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt
wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu ver-
schleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des
Gebrauchtwagens gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss,
als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft (aaO unter II 1 und II 1
d), während das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2
BGB keine Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend führt
nach zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die
Verschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft
dazu, dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit
eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht ge-
genüber dem vom Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann
(Reinking, aaO, Rdnr. 1140; Müller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudin-
ger/Matusche-Beckmann (2004), aaO, Rdnr. 47; Bamberger/Roth/Faust, § 474
Rdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack, aaO, Rdnr. 2884; Das neue Schuld-
recht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS 2005, 8, 11; a.A. Münch-
KommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 36). Ob die (ausschließliche) Haf-
tung des Händlers dogmatisch so zu begründen ist, dass der "vorgeschobene"
Kaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als Scheingeschäft unwirksam ist
und nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich ein Verbrauchsgüterkauf
zwischen dem Käufer (Verbraucher) und dem Händler (Unternehmer) besteht
(so Müller, aaO), oder ob der durch den Händler als Vertreter vermittelte Kauf-
vertrag (mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss) unangetastet bleibt
und die Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaf-
tung des Händlers für Sachmängel führt (so Reinking, aaO), kann im vorliegen-
den Zusammenhang dahinstehen.
Die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2
BGB beim Agenturgeschäft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu
übertragen, durch die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird
und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden.
Wenn daher - wie von der Revision geltend gemacht wird - ein Umgehungsge-
schäft darin läge, dass es sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich - um ein Be-
triebsfahrzeug der GmbH gehandelt habe, so müsste sich die GmbH nach
§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahr-
zeug an den Kläger verkauft. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger Mängelrech-
te gegenüber der GmbH geltend zu machen hätte und diese sich nach § 475
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaf-
tung berufen könnte. Mängelrechte gegenüber dem Beklagten als dem von der
GmbH vorgeschobenen Verkäufer bestünden demgegenüber nicht, weil der
Beklagte nicht Unternehmer, sondern selbst Verbraucher ist.
Die gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgeschäften und in
"Strohmannfällen" ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll,
dass dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unter-
nehmereigenschaft des "wirtschaftlichen" Vertragspartners zugerechnet werde
(MünchKommBGB/S.Lorenz, aaO), vermag demgegenüber nicht zu überzeu-
gen. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein
Unternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht, und
führt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der die-
se Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen
versucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner ei-
nes Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln
und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu unterwerfen.
bb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinwei-
ses gemäß § 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen
eines möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden "Rollen-
wechsels" der GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögli-
che Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem
Kläger bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden
war, dass der Kläger sich entscheiden müsse, ob er die GmbH, vertreten durch
den Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Klä-
ger hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er
nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich in Anspruch nehme.
3. Sachmängelansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Revisi-
on auch nicht aus einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgaran-
tie. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
die im Kaufvertrag angegebene Eigenschaft "fahrbereit" nicht durch den vom
Kläger beanstandeten Mangel am Motor des Fahrzeugs beeinträchtigt.
a) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen
Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die
Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln
behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsi-
cher eingestuft werden müsste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann dahingestellt
bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtspre-
chung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen
(§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) behandelt hat, nach dem seit dem 1. Januar geltenden
Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder des § 444 BGB an-
zusehen sind (dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1327). Die Rechtsfolgen einer
in der Zusicherung "fahrbereit" etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie können
hier jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahr-
zeug, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch dann,
wenn der vom Kläger behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden
gewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben
wiedergegebenen Begriffsbestimmung war.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des
Mangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt
mit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts überein und beruht auf
einer erneuten Würdigung des in der ersten Instanz erstatteten Sachverständi-
gengutachtens. Die vom Sachverständigen bestätigte Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs war vom Kläger schon im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel
gezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen) Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
b) Sie meint jedoch, das Fahrzeug könne - unabhängig von etwaigen Si-
cherheitsmängeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden, weil
mit ihm, wie der Sachverständige bekundet habe, bis zum Eintritt eines Motor-
schadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer hätte gefahren wer-
den können. Auch daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im Zeit-
punkt der Übergabe nicht fahrbereit war.
Zwar trifft es zu, dass der Begriff "fahrbereit" nicht auf den Aspekt der
Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu befin-
den), der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt" (BGHZ 122,
256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen
Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt
möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der
Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch
nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report
1995, 265). Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag,
dass ein Fahrzeug "fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne
einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch
nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere
Strecke fahrbereit bleibt.
Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon
nach kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe be-
triebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im vorliegen-
den Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehlte die
Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Ge-
sichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu
erwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-
genden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen eines Motor-
schadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt wor-
den, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an
Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte
nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit
war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die Revision
beruft, war ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu
einem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hat es für möglich
gehalten, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte,
hat es aber als "ebenso gut möglich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch
1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für
den Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem
Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen
werden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe
eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der
Beklagte nicht übernommen; eine entsprechende Erklärung fehlt im Kaufver-
trag.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 4 O 172/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2006 - 13 U 181/05 -