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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – II ZR 204/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 225.816,75 € für die außergerichtlichen Kosten des

Klägers und der Beklagten, 119.381,00 € für die außergerichtli-

chen Kosten der Drittwiderbeklagten.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung

deutschen Rechts entschieden hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches

Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat näm-

lich angenommen, die Parteien hätten hinsichtlich der für das in diesem

Rechtsstreit zu beurteilende Vertragsverhältnis maßgeblichen Abrede über die

Bewilligung einer in erster Linie im Interesse der Beklagten liegenden Hypothek

stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts gewählt. Damit hat es den

erst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem für diese Hypo-

thekenbewilligungserklärung der Klägerseite spanisches Recht anwendbar sein

soll, in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzenden

Weise nicht beachtet. Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Denn es

hängt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erklä-

rung der Klägerseite ab, ob die fehlende Zahlungsfähigkeit der Beklagten von

diesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Klägerseite die

Erfüllung der Kaufpreisschuld durch die Beklagten pflichtwidrig verhindert hat.

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Hinsichtlich der Hypothekenbewilligungserklärung gehen beide Seiten

ausdrücklich von der Anwendbarkeit spanischen Rechts aus, insbesondere was

eine etwaige Formbedürftigkeit (GA I, 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden

wegen Zeitablaufs (GA I, 158, 288) oder die Umsetzung der Erklärung (GA I,

118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage,

welche Auswirkungen es auf die Pflicht der Klägerseite zur Mitwirkung an der

Hypothekenbestellung und der escritura hat, dass zugunsten eines Gläubigers

der Beklagten ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die escritura bestellt wur-

de (GA I, 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die Par-

teien - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen zum Ausdruck ge-

bracht haben (GA I, 288, 298, 304 f. ebenso GA I, 159). Angesichts dessen be-

ruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach deutschem

Recht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf

geeinigt hätten und in ihren Berufungsbegründungen der Anwendung deut-

schen Rechts durch das Landgericht nicht entgegengetreten seien, auf einer

nicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Partei-

vorbringen.

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II. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes

hin:

1. Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende ausländi-

sche Recht hat das Berufungsgericht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-

mitteln (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 113/96, WM 1998, 733, 734;

BGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, ZIP 1985, 398, 402 f.; zum Um-

fang der Ermittlungspflicht siehe BGHZ 118, 151, 162 f.; Sen.Urt. v. 29. Juni

1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647).

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2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Be-

hauptung der Beklagten, dass der Hypothekenkredit auch ohne eine persönli-

che Haftung der Klägerseite bewilligt worden wäre (GA I, 176, 199 f.), mit der

Begründung abgelehnt, der Vortrag der Beklagten sei mangels Vorlage eindeu-

tiger schriftlicher Bankerklärungen bzw. ihrer persönlichen Kreditunterlagen un-

substanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer Überspannung der Anforderungen

an die Substanziierungslast. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-

chung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die

in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte

Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Partei-

vorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag

weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tat-

richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befra-

gen, die ihm für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforder-

lich erscheinen (Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322,

324 f.). Diesen Anforderungen an die Substanziierungslast genügt das Vorbrin-

gen der Beklagten insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das

Hausgrundstück einen Wert von 410.000,00 € hatte, es den Beklagten hinge-

gen "nur" um ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 € ging. Sollte es für die Ent-

scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungs-

gericht die von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben haben.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 172/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -