BGH Beschluss vom 07.01.2008 – II ZR 204/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 225.816,75 € für die außergerichtlichen Kosten des
Klägers und der Beklagten, 119.381,00 € für die außergerichtli-
chen Kosten der Drittwiderbeklagten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung
deutschen Rechts entschieden hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat näm-
lich angenommen, die Parteien hätten hinsichtlich der für das in diesem
Rechtsstreit zu beurteilende Vertragsverhältnis maßgeblichen Abrede über die
Bewilligung einer in erster Linie im Interesse der Beklagten liegenden Hypothek
stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts gewählt. Damit hat es den
erst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem für diese Hypo-
thekenbewilligungserklärung der Klägerseite spanisches Recht anwendbar sein
soll, in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzenden
Weise nicht beachtet. Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Denn es
hängt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erklä-
rung der Klägerseite ab, ob die fehlende Zahlungsfähigkeit der Beklagten von
diesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Klägerseite die
Erfüllung der Kaufpreisschuld durch die Beklagten pflichtwidrig verhindert hat.
Hinsichtlich der Hypothekenbewilligungserklärung gehen beide Seiten
ausdrücklich von der Anwendbarkeit spanischen Rechts aus, insbesondere was
eine etwaige Formbedürftigkeit (GA I, 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden
wegen Zeitablaufs (GA I, 158, 288) oder die Umsetzung der Erklärung (GA I,
118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage,
welche Auswirkungen es auf die Pflicht der Klägerseite zur Mitwirkung an der
Hypothekenbestellung und der escritura hat, dass zugunsten eines Gläubigers
der Beklagten ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die escritura bestellt wur-
de (GA I, 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die Par-
teien - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen zum Ausdruck ge-
bracht haben (GA I, 288, 298, 304 f. ebenso GA I, 159). Angesichts dessen be-
ruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach deutschem
Recht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf
geeinigt hätten und in ihren Berufungsbegründungen der Anwendung deut-
schen Rechts durch das Landgericht nicht entgegengetreten seien, auf einer
nicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Partei-
vorbringen.
II. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes
hin:
1. Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende ausländi-
sche Recht hat das Berufungsgericht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-
mitteln (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 113/96, WM 1998, 733, 734;
BGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, ZIP 1985, 398, 402 f.; zum Um-
fang der Ermittlungspflicht siehe BGHZ 118, 151, 162 f.; Sen.Urt. v. 29. Juni
1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Be-
hauptung der Beklagten, dass der Hypothekenkredit auch ohne eine persönli-
che Haftung der Klägerseite bewilligt worden wäre (GA I, 176, 199 f.), mit der
Begründung abgelehnt, der Vortrag der Beklagten sei mangels Vorlage eindeu-
tiger schriftlicher Bankerklärungen bzw. ihrer persönlichen Kreditunterlagen un-
substanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer Überspannung der Anforderungen
an die Substanziierungslast. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-
chung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die
in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Partei-
vorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag
weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tat-
richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befra-
gen, die ihm für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforder-
lich erscheinen (Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322,
324 f.). Diesen Anforderungen an die Substanziierungslast genügt das Vorbrin-
gen der Beklagten insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das
Hausgrundstück einen Wert von 410.000,00 € hatte, es den Beklagten hinge-
gen "nur" um ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 € ging. Sollte es für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungs-
gericht die von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben haben.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 172/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -