BGH Beschluss vom 07.01.2008 – II ZR 314/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
II ZR 314/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 826 A, Gg
Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des e-
xistenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschafts-
vermögen der GmbH (hier: "Vereinnahmung" von Forderungen) durch deren Allein-
gesellschafter.
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 314/05 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
16. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Beklagte zur Zahlung von 69.577,45 € nebst Zinsen verurteilt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 69.577,45 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat, soweit es den Beklagten zur Leistung von
Schadensersatz in Höhe von 69.577,45 € nebst Zinsen verurteilt hat, dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher
Weise verletzt.
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 69.577,45 € auf "§ 826 BGB, weil er der Ge-
sellschaft planmäßig Teile ihres Vermögens entzogen hat", bzw. auf die
"Grundsätze der Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden
Eingriffs" gestützt. Dabei hat es die Schädigungshandlung insbesondere in der
Kündigung des Repräsentantenvertrages mit der L-Bank vom 12. März 1997
hinsichtlich des Bereichs der Immobilienverkaufsaufträge der L-Bank und der
Überleitung dieses Geschäftsbereichs auf den Beklagten durch dessen neue
Vereinbarung mit der L-Bank vom 11. Juni 1997 gesehen. Ein daraus resultie-
render Schaden zum Nachteil der Gemeinschuldnerin liege darin, dass - nach
den gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen H. im Ermittlungs-
verfahren - der Beklagte selbst an Provisionen im Jahre 1997 100.958,00 DM
und im Jahre 1998 102.148,97 DM vereinnahmt habe. Da der Beklagte dieser
Feststellung nicht entgegengetreten sei und auch nicht behauptet habe, dass
die Provisionseinnahmen nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ver-
triebsbeauftragter der L-Bank gestanden hätten oder aus anderen Gründen von
der GmbH nach seinem Ausscheiden nicht hätten erzielt werden können,
schulde er dem Kläger - unter Abzug eines nach § 287 ZPO geschätzten
Unkostenaufwands von 33 % - Schadensersatz in Höhe von 67 % dieser Be-
träge.
II. Das Berufungsgericht hat, indem es diesen Sachverhalt insgesamt als
unstreitig festgestellt hat, unter offensichtlichem Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs erheblichen Sachvortrag des Beklagten übergangen.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, waren bereits der
Umfang des Vertriebsauftrages und demzufolge auch die Folgen der vom Be-
klagten veranlassten Aufhebung jenes Vertrages keineswegs im Sinne der
Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig; insbesondere aber war stets
bestritten, dass die im Gutachten H. genannten Provisionsbeträge der
Schuldnerin zugestanden hätten und damit vom Beklagten zu Unrecht verein-
nahmt worden wären.
1. Schon aus dem aufgehobenen Repräsentantenvertrag selbst ergab
sich, dass die Repräsentanz allein die Bereiche Wohnungsbaudarlehen, Le-
bensversicherungen und Bausparen umfasste, während Immobilienverkaufsauf-
träge der Gemeinschuldnerin nur im Einzelfall erteilt wurden (1.1 des Vertra-
ges); ausgenommen hiervon war vor allem das sonstige Immobilienvermitt-
lungsgeschäft, das der Repräsentant im eigenen Namen betreiben durfte und
hinsichtlich dessen er nicht einmal berechtigt war, sich als Repräsentant der L-
Bank zu bezeichnen (II. 5 des Vertrages). In diesem Zusammenhang hat der
Beklagte stets bestritten, dass die Objekte, für die er nach der Behauptung des
Klägers in sittenwidriger Weise der Gemeinschuldnerin zustehende Provisionen
vereinnahmt hat, mit dem Repräsentantenvertrag überhaupt etwas zu tun ge-
habt hätten; sie stünden also auch nicht im Zusammenhang mit der "Überlei-
tung" des Immobilienvermittlungsbereichs der L-Bank auf sich selbst am
11. Juni 1997. Provisionseinkünfte aus der Vermittlung von Immobilien habe die
Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit dem früheren Vertragsverhältnis mit
der L-Bank nur in einem einzigen Fall, nämlich im Jahre 1993/1994, erzielt
(Beweis: Zeugnis des Direktors der L-Bank P. M. ). Demzufolge könne
der Kläger kein einziges von der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit
dem Repräsentantenvertrag mit der L-Bank bereits angebahntes Immobilienge-
schäft und schon gar keinen konkreten Vertragsabschluss benennen, der nicht
mehr der Gemeinschuldnerin, sondern zu Unrecht dem Beklagten persönlich in
Zusammenhang mit der Überleitung des Immobilienauftragssektors der L-Bank
zugute gekommen sei.
2. Auch soweit sich die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich
eines sonstigen planmäßigen Entzugs von Teilen des Vermögens der Gemein-
schuldnerin auf die nicht von dem Repräsentantenvertrag umfassten "freien"
Immobilienvermittlungsgeschäfte beziehen sollten, hat der Beklagte die zugrun-
de liegenden Tatsachen bestritten und behauptet, die vom Berufungsgericht
genannten Provisionsbezüge aus den Jahren 1997 und 1998 hätten sich
- selbst nach dem Gutachten H. - nicht auf Vermittlungen der Gemeinschuld-
nerin, sondern auf solche Geschäfte bezogen, die er persönlich mit dem von
ihm daneben betriebenen Einzelunternehmen getätigt habe.
Insoweit hat das Berufungsgericht offensichtlich verkannt, dass die sei-
ner Schadensermittlung und -berechnung zugrunde gelegten Provisionsbeträge
von 100.958,00 DM für das Jahr 1997 und 102.148,97 DM für das Jahr 1998
schon nach dem Gutachten H. keineswegs als unstreitig der Gemeinschuld-
nerin zustehend zu behandeln waren. Denn dieser hat den der Gemeinschuld-
nerin durch den Beklagten im Bereich des Immobiliensektors zugefügten Scha-
den durch vereinnahmte Provisionen in Zusammenhang mit der Aufhebung des
Repräsentantenvertrages lediglich auf "mindestens 17.025,67 DM für die Pro-
jekte R. und G. " veranschlagt. Die Überprüfung der Summen- und
Saldenlisten des Einzelunternehmens He. A. der Jahre 1997 und 1998
habe zwar ergeben, dass dieses im Jahre 1997 Provisionseinnahmen von ins-
gesamt 100.958,00 DM und
im Jahre 1998
in Höhe von
insgesamt
102.148,97 DM zu verzeichnen gehabt habe. Ob darin allerdings etwa der Ge-
meinschuldnerin für die Objekte G. -W. , R. und O. zu-
stehende Provisionen enthalten seien, gehe aus den vorliegenden Unterlagen
nicht hervor (Gutachten H. , S. 68); an anderer Stelle des Gutachtens H.
(S. 69) heißt es weiter, dass außerdem nicht habe festgestellt werden können,
ob und in welcher Höhe der Gemeinschuldnerin für bereits begonnene Ge-
schäfte, die die Bauträger bzw. die L-Bank weiter bzw. zu Ende geführt hätten,
Provisionen zugestanden hätten. Dies hat der Sachverständige H. in seiner
ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. September 2002 (S. 4)
nochmals bestätigt.
3. Angesichts dieser verfahrensfehlerhaften Grundlage des Berufungsur-
teils hat die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand. Mangels Endentschei-
dungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke der Sachaufklä-
rung zurückzuverweisen.
hin:
III. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes
1. Eine etwaige - vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene - Haftung
des Beklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs lässt sich nach der Neu-
ausrichtung des Haftungskonzepts des Senats (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007
- II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - "Trihotel") allein auf § 826 BGB stützen.
Insoweit ist zu beachten, dass die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31
GmbHG ergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur miss-
bräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompen-
sationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann. So-
weit es um eine mögliche Insolvenzverursachung bzw. -vertiefung durch etwai-
ge Vereinnahmung von der Schuldnerin zustehenden Provisionen geht, wird zu
beachten sein, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zu-
sammenhang mit der weitergehenden - rechtskräftigen - Klageabweisung we-
der eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung der späteren Gemein-
schuldnerin vor dem 15. Mai 1997 vorgelegen hat und dass auch insoweit bis
zu diesem Zeitpunkt die Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz i. S. der
2. Freilich kann - unabhängig von den besonderen Voraussetzungen ei-
ner Existenzvernichtungshaftung - der Tatbestand des § 826 BGB auch in sons-
tiger Weise erfüllt sein, sofern die vom Beklagten vereinnahmten Forderungen
Bestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin waren und der Beklagte
diese "auf sich umgeleitet hat".
3. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht
- sofern es darauf ankommen sollte - zu beachten, dass diese im Rahmen delik-
tischer Ansprüche nach § 826 BGB - auch solchen der speziellen Fallgruppe
der Existenzvernichtungshaftung - die Gesellschaft als Gläubigerin (bzw. an
ihrer Stelle der Kläger als Konkursverwalter) für alle objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale des Delikts trägt (vgl. nur BGHZ 30, 226; BGHZ 160,
134, 145; Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 aaO S. 1558 Tz. 41 - "Trihotel").
4. Als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
unterlag der Beklagte grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot, weil die Inte-
ressen des Alleingesellschafters von denen der Gesellschaft jedenfalls solange
nicht getrennt werden können, als nicht Gläubigerinteressen gefährdet sind (vgl.
BGHZ 119, 257, 262; 142, 92, 95).
5. Hinsichtlich einer - bislang allerdings nicht festgestellten - Durchgriffs-
haftung (analog § 128 HGB) des Beklagten wegen etwaiger unkontrollierbarer
Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem (Privat-)Vermögen des
gleichzeitig betriebenen Einzelunternehmens wird auf die ständige Senats-
rechtsprechung verwiesen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03,
ZIP 2006, 467; BGHZ 125, 366).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -