Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 572/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt

wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das

genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch

wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der

im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-

gen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die

Staatskasse.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbs-

mäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbs-

mäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-

gen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug

bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab.

a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für

die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der ge-

schädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten

Arbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe

nahm – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – die Nichtrevidentin Z.

wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. überwachte die Arbeitneh-

mer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Ge-

schäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma

J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwa-

chen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der De-

liktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Ban-

denmitglieder gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit

im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten

Geschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt

zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufas-

sen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR

StGB 263 Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jeden-

falls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offen-

bleiben, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Ange-

klagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle

darstellen könnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche

Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst – wie das Landgericht

zutreffend gesehen hat – durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen

der Bundesagentur für Arbeit eintreten.

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Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Än-

derung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGHSt 49, 177,

182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege-

benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl.

BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).

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b) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen

die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangs-

punkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer

Tat lässt den Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidie-

renden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschied-

lich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der

Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre.

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2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfrei-

heitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzu-

stellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK)

zu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim

Landgericht eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. Novem-

ber 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne

dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in

entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere

Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231;

150, 153).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger