BGH Beschluss vom 09.01.2008 – XII ZB 106/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
1. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt.
2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007
geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen
und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmit-
tel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt.
Am 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Fami-
liengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versor-
gungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Beru-
fung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde
ein.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April
2007, zugestellt am 31. Mai 2007, verworfen, weil die Antragsgegnerin die Be-
rufung nicht rechtzeitig begründet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgeg-
nerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat
geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit einem am 14. März
2007 in der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts abgegebenen Schrift-
satz auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen. Die Beru-
fungsbegründung vom 19. März 2007 sei am 22. März 2007 auf dieselbe Weise
beim Oberlandesgericht eingereicht worden. In einer ihrem Wiedereinsetzungs-
antrag beigefügten Berufungsbegründung mit Datum vom 19. März 2007 hat
sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Entscheidung des Amtsge-
richts über den Versorgungsausgleich gewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss
vom 2. Juli 2007 zurückgewiesen, da der Antrag auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu den Akten
gelangt und die Begründungsschrift nach dem eigenen Vorbringen der Antrags-
gegnerin erst am 22. März 2007 - mithin verspätet - eingegangen sei. Gegen
diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf
Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Be-
schluss vom 14. August 2007 den angefochtenen Beschluss abgeändert und
dieser Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt. Es hat
zugleich ausgesprochen dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegen-
standslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde für in
der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgege-
ben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Be-
schwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig
verworfen.
II.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt, nachdem das Oberlandes-
gericht der Antragsgegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in
die Begründungsfrist gewährt hat.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefoch-
tene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in
ihren Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Die Antragsgegnerin hat
glaubhaft gemacht, dass sie mit einem am 14. März 2007 eingereichten Schrift-
satz vom 13. März 2007 - mithin innerhalb der laufenden Berufungsbegrün-
dungsfrist - erstmals deren Verlängerung begehrt und für dieses Begehren auch
erhebliche Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angeführt hat. Sie durfte sich
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs darauf verlassen, dass
diesem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
entsprochen wird (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB
52/05 - VersR 2006, 568 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR
2004, 785). Der Umstand, dass der Schriftsatz vom 13. März 2007 nicht zur
Kenntnis des Berufungsgerichts gelangt ist, steht nicht entgegen, da die Gründe
hierfür - wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht - jedenfalls nicht in
deren Organisationsbereich oder in dem ihres Prozessbevollmächtigten zu fin-
den sind.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht
ist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr
Wiedereinsetzungsantrag erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin
- hier mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - fest-
zustellen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Stade, Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 F 603/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 18 UF 8/07 -