BGH Beschluss vom 23.10.2003 – V ZB 44/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Rich-
terin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-
schluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom
11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.833,15
Gründe
I.
Mit am 11. März 2003 der Beklagten zugestelltem Urteil vom 7. März
2003 entschied das Amtsgericht K. zum Nachteil der Beklagten. Hierge-
gen legte die Beklagte am 10. April 2003 bei dem Landgericht B. Beru-
fung ein. Am 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte, die Berufungsbegründungs-
frist über den 12. Mai 2003 hinaus bis zum 28. Mai 2003 zu verlängern. In Er-
wartung dieser Verlängerung erteilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
seiner Angestellten die Weisung, die neue Frist und eine Wiedervorlage der
Akten auf den 21. Mai 2003 zu notieren, was auch geschah. Die Kammer ver-
längerte die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 9. Mai 2003, jedoch
nur bis zum 20. Mai 2003. Die Verfügung enthielt außer der Verlängerung nur
den Hinweis, eine weitere Verlängerung sei nicht zu erwarten; der in dem ver-
wendeten Verfügungsformular auch vorgesehene Hinweis auf eine teilweise
Zurückweisung des Antrags war nicht angekreuzt. Diese Verfügung wurde am
13. Mai 2003 ausgeführt und erreichte den Prozeßbevollmächtigten der Be-
klagten am 14. Mai 2003. Dessen Angestellten fiel nicht auf, daß die Frist nur
bis zum 20. Mai 2003 verlängert worden war. Die Akten wurden deshalb wie
notiert erst am 21. Mai 2003 vorgelegt.
Die Beklagte hat am 28. Mai 2003 die Berufungsbegründung eingereicht
und darin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevoll-
mächtigter sei davon ausgegangen, daß die Frist antragsgemäß verlängert
werde, zumal ihm die Geschäftsstelle der Kammer erklärt habe, mit der Frist-
verlängerung dürfte es keine Probleme geben.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verwor-
fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht
ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt wor-
den. Dieser habe nicht mit einer Bewilligung der Fristverlängerung rechnen
dürfen. Denn er habe weder erhebliche Gründe vorgetragen noch eine Zusage
der Vorsitzenden der Kammer eingeholt. Daß er sich bei der Geschäftsstelle
der Kammer erkundigt habe, sei unerheblich.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch
Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Be-
klagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen für die beantragte Gewäh-
rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist liegen vor. Eine Verwerfung der Berufung als un-
zulässig scheidet deshalb aus.
1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver-
bietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-
ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118,
123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533). Die Gerichte dürfen daher bei der Ausle-
gung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wie-
dereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208,
212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534).
Das Landgericht hat die Anforderungen in diesem Sinne überspannt.
2. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihrem
Prozeßbevollmächtigten nicht auffiel, daß die Frist nicht bis zum 28., sondern
nur bis zum 20. Mai 2003 bewilligt worden war. Das ist unter den hier gegebe-
nen besonderen Umständen weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten
oder seiner Angestellten vorzuwerfen. Das Versagen der Fristkontrollmaßnah-
men des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht entscheidend darauf,
daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Fristverlängerung
den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen hat.
a) Die Beklagte durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes darauf verlassen, daß die Fristverlängerung beim - wie hier - er-
sten Mal antragsgemäß bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB
53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; Beschl. v. 2. November 1989,
III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994,
VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW
1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430;
Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsnie-
derlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003,
459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862).
Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn sich die
Partei nicht um die Zusicherung einer Fristverlängerung durch den Vorsitzen-
den der Kammer oder des Senats bemüht. Mit der Möglichkeit, daß das Beru-
fungsgericht ihrem Antrag auf Fristverlängerung zwar entsprechen, aber eine
deutlich kürzere Frist bestimmen würde, brauchte die Beklagte nicht zu rech-
nen. Sie hatte nur eine maßvolle Verlängerung der Berufungsgründungsfrist
um 16 Tage beantragt. Die Kammer hatte keinen Termin bestimmt. Ein anderer
sachlicher Grund, diese Frist zu verkürzen, war nicht ersichtlich. Diesem Ver-
trauen der Beklagten mußte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen
auch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtspre-
chung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).
b) Die Beklagte mußte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsge-
richt die Berufungsbegründungsfrist um einen Zeitraum verlängerte, in dem die
geltend gemachten ergänzenden Erkundigungen erkennbar nicht würden ein-
geholt werden können. Die Verlängerung der Berufungsfrist um nur etwas mehr
als eine Woche konnte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht aus-
reichen, weil er Ermittlungen dazu anzustellen hatte, welche Abwasser-
anschlußmaßnahme Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids war, von
dem die Beklagte den Kläger freistellen sollte, und ob diese endgültig abge-
schlossen war. Das hatte er in seinem Antrag nur kurz umrissen. Mehr war
aber auch nicht nötig, weil das Amtsgericht die Beklagte aus eben diesem
Grund verurteilt hatte.
c) Ihre Entscheidung hat die Kammer der Beklagten in einer Weise be-
kannt gemacht, die diese irreleitete. In der Verfügung war nämlich der in dem
dafür verwendeten Formular vorgesehene Textblock, mit dem auf die teilweise
Zurückweisung des Antrags hingewiesen wird, nicht angekreuzt und darum in
die Reinschrift auch nicht aufgenommen worden. So erweckte das Schreiben
den Eindruck einer antragsgemäßen Fristverlängerung. Dieser Eindruck wurde
dadurch verstärkt, daß das Schreiben die Ankündigung enthielt, mit weiteren
Fristverlängerungen sei nicht zu rechnen. Veranlassung, einen solchen Hin-
weis aufzunehmen, besteht gewöhnlich nur, wenn die beantragte Verlängerung
antragsgemäß bewilligt wird. Bei einer teilweisen Zurückweisung ihres gestell-
ten Antrags käme eine Partei nicht auf den Gedanken, sie könne mit einem
weiteren Antrag eine weitergehende Fristverlängerung erreichen. Schließlich
sprach auch der Zeitpunkt der Unterrichtung für eine antragsgemäße Verlänge-
rung. Bei Eingang der Verfügung war der Beklagten die Beschaffung der zu-
sätzlichen Unterlagen, um deretwillen sie Fristverlängerung beantragt hatte,
praktisch nicht mehr möglich. Das ließ aus ihrer Sicht eine antragsgemäße
Fristverlängerung erwarten.
d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht her-
vorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer Fristver-
längerung nur schützenswert ist, wenn auch erhebliche Gründe für die Frist-
verlängerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92
VersR 1993, 379). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil das Beru-
fungsgericht selbst die Gründe als ausreichend angesehen und die Frist zur
Begründung der Berufung verlängert hat. Hier geht es allein um die zu vernei-
nende Frage, ob die Beklagte damit rechnen mußte, daß die Frist kürzer als
beantragt bewilligt werde.
3. Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben, darf ih-
re Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Tropf
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann