Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 33/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für

den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung

nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar

1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751).

BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - OLG Stuttgart AG Balingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat -

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zuge-

winnausgleich.

Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin

(Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Wi-

derklage - wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab

mit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem Aus-

kunftsverlangen des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf

Auskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zah-

lung von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch

Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (inso-

weit rechtskräftig seit 26. September 2000; Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. De-

zember 2000); das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.

Mit (rechtskräftigem) Schlussurteil vom 16. März 2001 wies das Amtsgericht die

Klage der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich ab.

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In einem von den Parteien in der Folgezeit geführten Schriftwechsel be-

rühmte sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau eines Anspruchs auf Zuge-

winnausgleich "in fünfstelliger Höhe". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf

Feststellung, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe.

Mit einem am 3. Februar 2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar

2003 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von

Zugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 € nebst Zinsen. In der Begründung

führte er aus, dass "Gegenstand der Widerklage … eine Teilforderung" sei und

die "weitergehende Ausgleichsforderung … ausdrücklich vorbehalten" bleibe.

Die Ehefrau beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein

diesen Betrag übersteigender Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und

erklärte ihre Feststellungsklage im Übrigen für erledigt. Nach Schluss der

mündlichen Verhandlung kündigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai

2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Hö-

he von 33.846,70 € zu verurteilen. Die Ehefrau erhob die Einrede der Verjäh-

rung.

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Das Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zu-

gewinnausgleich in Höhe von 15.475,65 € zu zahlen; die weitergehende Wider-

klage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es

festgestellt, dass dem Ehemann kein über den Betrag von 19.134,77 € hinaus-

gehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der

Ehefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Zuge-

winnausgleichsforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 € übersteige,

verjährt sei. Der unverjährte Teil der Ausgleichsforderung sei in Höhe eines Be-

trags von 3.659,12 € durch eine von der Ehefrau erklärte Aufrechung der Ehe-

frau erloschen.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehe-

mann hat beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 € nebst

Zinsen zu verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die

Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung des Ehemannes

hat das Oberlandesgericht die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zuge-

winnausgleich in Höhe 19.134,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende

Widerklage hat das Oberlandesgericht wegen Verjährung des Anspruchs ab-

gewiesen; die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in Höhe

von 13.323,38 € abgewiesen worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat

nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des klagenden Ehemannes

nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisur-

teil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht

festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom

10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.).

I.

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Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht

ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist

unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (BGH Urteile vom

27. September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380 und vom 21. Septem-

ber 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39; vgl. auch BGHZ 101, 276, 278). Fehlt

es an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschrän-

kung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom

21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist

jedoch nicht begründet.

II.

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1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des

Oberlandesgerichts betragen das Endvermögen der Ehefrau 220.278,19 € und

ihr Anfangsvermögen (indexiert) 143.392 €, so dass sich ein Zugewinn von

76.886,19 € ergibt. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 187.358,63 €,

sein Anfangsvermögen (indexiert) 182.707 €, sein Zugewinn mithin 4.651,63 €.

Das Oberlandesgericht errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch

des Ehemannes gegen die Ehefrau in Höhe von (76.886,19 € - 4.651,63 € =

72.234,56 € : 2 =) 36.117,28 €. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden;

auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

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2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Zugewinnaus-

gleichsanspruch des Ehemannes jedoch teilweise verjährt. In Höhe des mit

dem ursprünglichen Widerklageantrag geltend gemachten Betrags von

19.134,77 € nebst Zinsen sei der Eintritt der Verjährung zwar durch die - vom

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Ehemann ausdrücklich so bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden.

Diese Hemmung erstrecke sich jedoch nicht auf die vom Ehemann im An-

schluss an die Beweisaufnahme nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt

der gerichtlichen Geltendmachung dieser Mehrforderung sei die dreijährige Ver-

jährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinn-

ausgleich in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehe-

gatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des

Güterstandes durch Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also

von der Scheidung als der den Güterstand beendenden Tatsache einschließlich

der Rechtskraft des Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil

vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit

dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000,

spätestens jedoch mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1. Dezem-

ber 2000 von der Rechtskraft und damit auch von der Beendigung des Güter-

standes Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist ist somit spätestens im Dezem-

ber 2003 abgelaufen.

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a) Hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend ge-

machten Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in Höhe von

19.134,77 € nebst Zinsen - ist die Verjährung allerdings gemäß § 204 BGB ge-

hemmt worden. Denn die Teilwiderklage ist vom Ehemann am 3. Februar 2003

eingereicht (vgl. §§ 167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003

zugestellt worden; sie ist mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens De-

zember 2003) erhoben worden.

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b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der

Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit

Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; ei-

ne Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in

Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der

Verjährungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die

Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert

daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche

die Erhebung der Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten Teil-

Anspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual

noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.

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aa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klager-

hebung die Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der rich-

terlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechts-

kraft und damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien

zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532,

§ 170). Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Ver-

jährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151,

1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nun-

mehr von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1

EGBGB) für den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den

prozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend

gemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein Gläubi-

ger, der einen Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend

macht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entschei-

dung Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in sol-

chen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen An-

spruchsteils selbständig beurteilt wird.

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Besonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht für den Fall einer

sog. "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Ge-

richt erkennbar ist, dass die bezifferte Klagforderung nicht den gesamten Scha-

den abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend

gemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der

Folge, dass nachträgliche Mehrforderungen zwar möglich, verjährungsrechtlich

aber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustim-

mend MünchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass

der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer

Verjährungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu müssen). Etwas ande-

res soll allerdings ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegenüber dem

Schädiger nach § 249 BGB zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ein-

geklagte Geldleistung zwar beziffert wird, der bezifferte Leistungsantrag aber

dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbe-

trag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur

Wiederherstellung einer vom Schuldner beschädigten Sache erforderlich sei.

Hier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die bezifferte Forderung

"gegriffen" sei, also lediglich vorläufigen Charakter habe. In einem solchen Fall,

in dem der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bereits die spätere be-

tragsmäßige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verjährung des ur-

sprünglich eingeforderten Zahlbetrags auch für den nachgeforderten Betrag

gelten.

17

Für den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht ange-

bracht. Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

Schadensersatzrecht die für einen bezifferten Zahlungsantrag eingetretene

Hemmung der Verjährung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und

vom bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten An-

spruchsteil erstreckt, setzt dies nämlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der

Klage bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang

- wenn auch in seiner Bezifferung nicht erschöpfend - geltend gemacht wird und

sich Umfang und Ausprägung des Klaganspruchs ändern, nicht aber der An-

spruchsgrund (BGHZ 151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier

aber gerade nicht vor.

18

Der Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch

deklariert und ausdrücklich im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht. Damit

hat er sich bewusst die Möglichkeit offengehalten, eine weitergehende Aus-

gleichsforderung einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die Verjäh-

rungsfrist wahren. Andernfalls würde dem Gläubiger einer Forderung die Mög-

lichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den

Schuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer

kostengünstigen Teilklage zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken

für die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in

Kauf zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb

auch für die weitergehenden und von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich

ausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verjährung bewirken, was ihm

im Wege der Stufenklage durchaus möglich gewesen wäre. Das hat er ver-

säumt.

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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesge-

richt erörterten und von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Januar

1994 (- XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung

zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch

auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren

diesbezüglichen Klagantrag aber auf Übertragung eines Miteigentumsanteils

des Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie ihr

Klagbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Senat hat in dieser

Entscheidung dargelegt, dass für die Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1

BGB a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt

maßgebend sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag

bestimmt, sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte

Rechtsfolge hergeleitet werde. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung ei-

ner Klage auf Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der Be-

rechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verjährungs-

rechtliche Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in

irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine

solche Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestan-

den, ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumshälfte zu

übertragen. Das Gesetz knüpfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der

Verjährung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im

Prozesswege unmissverständlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durch-

setzen wolle, und dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich dar-

auf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung in

Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine

unzulässige Klage die Verjährung und es sei bedeutungslos, ob die Klage sach-

lich begründet sei.

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Es kann dahinstehen, ob an diesen Ausführungen im Hinblick auf die

Problematik des Streitgegenstandes uneingeschränkt festzuhalten ist. Die Kon-

gruenz von Streitgegenstand und Verjährungshemmung durch Klagerhebung

schließt es jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kläger - anders als in

dem vom Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994,

751) entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdrücklich nicht geltend macht,

gleichwohl der Verjährungshemmung, die das Gesetz an die klageweise Gel-

tendmachung knüpft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht, welche die

Hemmung der Verjährung auf Fälle erstreckt, in denen der Berechtigte erkenn-

bar einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen

will. Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdrücklich

auf einen Teil des behaupteten Anspruchs beschränkt, muss er sich - im Inte-

resse des Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verjäh-

rungsrechtlich an dieser Beschränkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichs-

rechtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten,

sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im

Verbund nicht genutzte - Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Ungewissheit über

den genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verjährungshem-

menden - Stufenklage zu begegnen.

III.

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Das Oberlandesgericht hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrech-

nung gegen die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen,

den unverjährten Teil also unverkürzt zugesprochen. Ob dies nach § 215 BGB

geboten ist, kann dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Balingen, Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 F 370/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 18 UF 189/05 -