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BGH Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 2/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden.
HGB § 439 Abs. 1
Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beför- derung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften.
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunter- nehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB.
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04 - OLG Bremen LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2003 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Rechtsvorgängerin
der
Beklagten,
die
S.
GmbH in Bremen (im Weiteren: Beklagte), veräußerte mit
insgesamt vier am 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträ-
gen den "Teilbetrieb Fuhrpark" an die Klägerin. Die mit "Vereinbarung" über-
schriebene Abrede hatte u.a. folgenden Wortlaut:
"1. S. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum
01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an B. .
…
3. B. erhält von S. 13 Lkw auf Basis eines Charterway- Vertrages. Die monatliche Rate beträgt DM 3.419,00 bei 60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an S. zurückgegeben. Als Laufleistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart.
4. S. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollchar-
ter.
…
6. Ein Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,00 je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte Um- sätze, die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von B. nicht gefordert.
7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma S. und B. kann mit einer Frist von sechs Mona- ten zum Ende eines Monats von der Firma B. schriftlich ganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw können dann an S. zurückgegeben werden."
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Die weiteren Verträge zwischen den Parteien waren mit "Unternehmens-
kaufvertrag", "Rahmenvertrag" und "Mietvertrag Wechselbrücken-Koffer" über-
schrieben.
Die Klägerin erachtete die Zusammenarbeit mit der Beklagten in der Fol-
gezeit als betriebswirtschaftlich unbefriedigend. Sie richtete deshalb am 4. April
2000 ein Schreiben an die Beklagte, das auszugsweise wie folgt lautete:
"Aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung kündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger Wirkung:
1.) Unternehmervertrag vom 19.12.1997 2.) Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997
3.) Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997 4.) Mietvertrag Wechselbrücken vom 19.12.1997.
Oben genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit Wir- kung zum 01.04.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich der Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden. Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammen- arbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug- Auslastungen.
Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits bestätigt und wie folgt fixiert.
…"
4
Die Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom
19. April 2000 unter Hinweis auf die im Rahmenvertrag fest vereinbarte Ver-
tragslaufzeit von 60 Monaten (beginnend ab dem 1. Januar 1998), zeigte sich
aber gesprächsbereit. In der Folgezeit kam es auch zu Gesprächen und weite-
rem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der
Klägerin schließlich die Rückgabe der 13 übernommenen Fahrzeuge bis zum
2. Januar 2001. Die Klägerin hat diesem Begehren entsprochen. Seitdem wur-
den die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr fortge-
führt.
6
Mit ihrer am 17. August 2001 eingereichten und am 31. August 2001 zu-
gestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von
447.396,93 DM (229.739,59 DM = 117.463,98 € wegen Nichterreichens des
vereinbarten Mindestauftragsvolumens in den Monaten Januar bis Juli 2000
und 217.657,34 DM = 111.286,43 € wegen offener Frachtansprüche) in An-
spruch genommen.
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Nach teilweiser Rücknahme der Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 212.818,29 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die
einzelnen Zahlungsansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Die am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über das Mindestauftragsvolu-
men sei zudem durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000
hinfällig geworden. Zumindest hätten die Parteien diese Abrede durch eine En-
de Mai 2000 getroffene Vereinbarung aufgehoben. Darüber hinaus hat sich die
Beklagte auf Verjährung der Klageansprüche berufen.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, an die Klägerin 181.295,56 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei es der
Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von
26.267,65 € vorbehalten hat.
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Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben
(OLG Bremen OLG-Rep 2004, 148). Das Berufungsgericht hat die Revision
beschränkt "auf die Entscheidung zu den der Klägerin zuerkannten Teilansprü-
chen von 117.463,98 € und 3.749,66 €" zugelassen, "soweit es um die von der
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht".
11
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt
die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 121.213,64 € nebst
Zinsen.
Entscheidungsgründe:
12
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I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von
121.213,64 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte für die Monate Januar bis Juli
2000 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 117.463,98 € als "entgangene
Fracht", weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Ab-
rede über ein von der Beklagten geschuldetes "Mindestauftragsvolumen" für
diesen Zeitraum fortbestanden habe. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinba-
rung" niedergelegte Abrede sei nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben
vom 4. April 2000 erklärte Kündigung weggefallen. Es könne auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Vereinbarung in einem zwi-
schen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch aufgehoben worden
sei.
14
Der Klägerin stehe weiterhin ein Anspruch in Höhe von insgesamt
3.749,66 € zu, der sich aus vier Teilbeträgen zusammensetze, über die Rech-
nungen wegen zu niedriger Frachtgutschriften erteilt worden seien.
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Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es handele sich bei den
Ansprüchen auf Ausgleichszahlung wegen zu niedriger Frachtumsätze nicht um
Forderungen aus einem Beförderungsvertrag i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 getroffene
Abrede sei ein Garantievertrag. Eine derartige Vereinbarung könne nicht als
"Frachtgeschäft" i.S. von § 407 Abs. 1 HGB eingeordnet werden.
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Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung verjährten die
von der Klägerin erhobenen Ansprüche in 30 Jahren seit ihrer Entstehung. Seit
dem 1. Januar 2002 sei auf die Ansprüche die Regelung des § 195 BGB anzu-
wenden, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Die Ver-
jährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2000 in Lauf gesetzt werden kön-
nen. Die erstgenannte Verjährungsfrist sei mithin gemäß § 209 Abs. 1 BGB in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch Erhebung der vorlie-
genden Klage unterbrochen worden. Infolgedessen sei die Verjährung der ein-
geklagten Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002
gehemmt.
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18
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II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie von der Beklagten einge-
legt worden ist, uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entschei-
dungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-
rung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und
damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zu-
lassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte
Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt.
v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02,
NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359
m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulas-
sung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-
rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage
ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW
1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10;
a.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35;
Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12).
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b) Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein
die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher
unbeschränkt zugelassen (BGH, Urt. v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005,
1024 f. = WM 2005, 1076; Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006,
1098, 1099 = VersR 2006, 931 m.w.N.).
21
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-
gericht Ansprüche der Klägerin in Höhe von 117.463,98 € aus Ziffer 6 Satz 1
der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 für begründet erachtet hat.
22
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abrede über ein Mindest-
auftragsvolumen in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 habe in
dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Juli 2000 noch Gültigkeit ge-
habt, da sie nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000
erklärte fristlose Kündigung entfallen sei.
23
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung u.a. darauf gestützt,
dass die Beklagte der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2000
widersprochen habe. Eine Kündigung stelle zwar eine einseitige Willenserklä-
rung des Kündigenden dar, die keiner "Annahme" durch den Erklärungsemp-
fänger bedürfe. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung sei aber nur
dann wirksam, wenn dem Kündigenden ein solcher Grund auch zustehe. Daran
fehle es hier jedoch. Die Klägerin habe weder vor noch während des Rechts-
streits Tatsachen vorgetragen, die berechtigten Anlass für eine (fristlose) Kün-
digung hätten geben können. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
24
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenom-
men, dass der Klägerin kein wichtiger Grund für die sofortige Vertragsbeendi-
gung zur Seite gestanden habe. Die Klägerin habe ihre Kündigung mit der feh-
lenden wirtschaftlichen Fahrzeugauslastung begründet. Damit habe sie zum
Ausdruck gebracht, dass die bisherige Vertragsgestaltung für sie bis zum Ab-
lauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer wirtschaftlich nicht mehr trag-
bar gewesen sei. Dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts als wichtiger Grund für die Kündigung anzuerkennen.
25
cc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann of-
fen bleiben, ob die Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 - wie die Revision
geltend macht - auch die in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997
niedergelegte Abrede über ein Mindestauftragsvolumen umfasst. Denn das Be-
rufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Tat-
sachen dafür dargelegt hat, dass der angegebene Kündigungsgrund auch tat-
sächlich bestanden hat.
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b) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, dem Kündigungsschrei-
ben der Klägerin vom 4. April 2000 sei jedenfalls eine schriftliche Bestätigung
einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu entnehmen, die auch die Aufhe-
bung der Regelung betreffend das Mindestauftragsvolumen zum Gegenstand
gehabt habe. Damit kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil
sie nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verweist.
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Der Annahme, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. April 2000
lediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung bestätigt, steht zudem das
Antwortschreiben der Beklagten vom 19. April 2000 entgegen. Darin hat sich
diese nicht nur gegen die Verwendung des Begriffs der "fristlosen Kündigung"
gewandt, sondern geltend gemacht, dass der am 19. Dezember 1997 abge-
schlossene "Rahmenvertrag" - im Kündigungsschreiben vom 4. April 2000 als
"Unternehmervertrag" bezeichnet - eine feste Laufzeit von 60 Monaten, begin-
nend ab 1. Januar 1998, vorsehe. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch
gegen die fristlose Kündigung der weiteren im Schreiben vom 4. April 2000 ge-
nannten Verträge gewandt. Von einer am 30./31. März 2000 einvernehmlich
vereinbarten Vertragsänderung ist in dem Schreiben der Beklagten vom
19. April 2000 keine Rede.
28
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht daher
mit Recht davon ausgegangen, dass die Abrede in Ziffer 6 der "Vereinbarung"
vom 19. Dezember 1997 auch nach dem 4. April 2000 noch Gültigkeit hatte.
29
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vereinbarung über ein Mindestauf-
tragsvolumen sei nicht in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 ge-
führten Gespräch aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-
frei angenommen, von einem Fortbestand der in Rede stehenden Vereinbarung
sei auszugehen, weil diese nach den Bekundungen des Zeugen H. in
dem Gespräch am 29. Mai 2000 nicht berührt worden sei. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin
vom 18. Mai 2000 an die Beklagte, in dem die Abrede über ein Mindestauf-
tragsvolumen ebenfalls nicht erwähnt ist. Die Fortgeltung der nicht wirksam ge-
kündigten "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 musste in dem Gespräch
vom 29. Mai 2000 nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ihre Aufhebung in einer
gesonderten Vereinbarung behauptet auch die Beklagte nicht.
30
d) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Auf-
fassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin über 117.463,98 €
seien nicht gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt.
31
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese
Ansprüche in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1. Juli 1998 in Kraft
getretenen § 439 Abs. 1 HGB fallen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprü-
che haben ihre Grundlage zwar in einer vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossenen
Vereinbarung, nämlich in Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember
1997. Die Forderungen sind jedoch erst im Jahre 2000 entstanden. Nach dem
Rechtsgedanken des Art. 169 EGBGB beurteilt sich die Verjährung deshalb
nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verjährungsvorschriften (vgl. auch
BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 9/03, TranspR 2006, 70, 71).
32
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der
"Vereinbarung" vom
19. Dezember 1997 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftrags-
volumens nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 HGB
unterfallen.
33
(1) Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beför-
derung, die den §§ 407 bis 450 HGB unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die
Bestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR
an und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im Handels-
verkehr dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechts-
reformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB
unterfallenden Ansprüche müssen "aus einer Beförderung" entstanden sein.
Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Beförderung" ge-
hören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede erge-
ben. Darüber hinaus unterfallen der Verjährungsregelung - ebenfalls in Über-
einstimmung mit dem CMR-Vorbild - auch außervertragliche Ansprüche (vgl.
BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die ledig-
lich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439
HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschrif-
ten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Koller,
Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 12; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost,
Handelsgesetzbuch, 2001, § 439 Rdn. 9).
34
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Ansprüchen der
Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 hande-
le es sich nicht um solche "aus einer Beförderung" i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1
HGB. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Abrede über ein Mindestauftragsvo-
lumen, der darin bestehe, der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, dass ihr un-
abhängig davon, ob und in welchem Umfang Beförderungsleistungen erbracht
würden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von 1.050 DM zustehe. Eine
derartige vertragliche Vereinbarung sei ein Garantievertrag, der dadurch ge-
kennzeichnet sei, dass der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges
einzustehen habe. Die Einordnung einer solchen Abrede als "Frachtgeschäft"
widerspreche dem in § 407 Abs. 1 HGB angesprochenen Vertragstypus.
35
(3) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der An-
spruch aus Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 ist seiner
Rechtsnatur nach ein Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des
Mindestfrachtumsatzes. Für den Fall, dass ihr keine Beförderungsaufträge er-
teilt würden, obwohl sie die Beförderungsleistungen erbringen könnte, sollte der
Klägerin - unabhängig von den Gründen für das Ausbleiben der Aufträge - das
vereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch
sollte sich danach nicht aus einer bestimmten, den §§ 407 ff. HGB unterliegen-
den, Beförderung ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf
den Anspruch Entgelte für abgerufene Beförderungsleistungen angerechnet
werden sollten und - gemäß Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember
1997 - berücksichtigt werden sollte, ob die Klägerin tatsächlich Beförderungs-
leistungen hätte erbringen können.
36
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Anwendung von § 439
Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Ansprüche aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung"
vom 19. Dezember 1997 auch nicht aus dem Wortlaut von § 439 Abs. 2 Satz 2
HGB hergeleitet werden. Denn die Anwendung der zuletzt genannten Bestim-
mung bezieht sich auf Ansprüche "aus einer Beförderung", woran es bei einem
Anspruch aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 gera-
de fehlt.
37
e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin
aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 seien demge-
mäß nach § 195 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 195 BGB n.F. nicht
verjährt, ist rechtsfehlerfrei.
38
3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Beru-
fungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung
weiterer 3.749,66 € für begründet erachtet hat.
39
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht, des-
sen Entscheidungsgründe es sich durch Bezugnahme zueigen gemacht hat
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), davon ausgegangen, dass die Klägerin den Anspruch
über 3.749,66 € schlüssig dargelegt hat. Den Vortrag der Beklagten zu dieser
Forderung hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung
nicht berücksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
40
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 O 402/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 U 37/03 -