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BGH Beschluss vom 11.01.2008 – 2 StR 541/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 541/07

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Gera vom 13. März 2007 im Maßregelausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-

beziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Jena zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

2

3

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen hält der Maßregelausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf den al-

lein das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung stützt, liegen

nicht vor. Der Angeklagte ist vor der verfahrensgegenständlichen Tat nicht be-

reits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Einzelfreiheitsstra-

fe von mindestens einem Jahr rechtskräftig (vgl. BGHSt 35, 6, 11 f.; 38, 258,

259) verurteilt worden. Das Landgericht hat als erste Vorverurteilung - insoweit

rechtsfehlerfrei - das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 17. November 1994 he-

rangezogen. In dieser Entscheidung ist der Angeklagte wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten, die sich aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

einem Jahr und sechs Monaten zusammensetzte, verurteilt worden. Die zweite

Vorverurteilung hat das Landgericht in dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom

11. Oktober 2004 gesehen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zum Zeitpunkt der Be-

gehung der hier verfahrensgegenständlichen Tat am 21./22. Dezember 2003

diese Verurteilung noch nicht erfolgt war (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66

Rdn. 7).

4

Die Anordnung der Maßregel wird auch nicht von § 66 Abs. 2 StGB ge-

tragen, dessen formelle Voraussetzungen hier erfüllt sind. Denn das Landge-

richt hat seine Entscheidung auf diese Ermessensvorschrift nicht gestützt. In

diesem Fall kann das Revisionsgericht die fehlende Ermessensentscheidung

nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ-RR

2004, 12).

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