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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 97/08

5. Strafsenat

5 StR 97/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 24. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-

fe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-

det.

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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB be-

ruht letztlich auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn das Landgericht

hat die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gänzlich unerörtert gelassen und damit

auch nicht geprüft, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten etwa allein durch

eine andere, mildere Maßregel begegnet werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB,

vgl. BGH StV 2007, 633; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007

3 StR 355/07).

3

Die Anordnung einer solchen Maßregel ist angesichts der Feststellun-

gen nicht von vornherein ausgeschlossen. So trank der Angeklagte seit Jah-

ren erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier oder Schnaps. Bei der Tat

war er mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2,2 Promille alkoholisiert,

was die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begründete

und das Tatgericht zur Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB veranlasste. Zudem ergeben die – insoweit nicht erkennbar vollständi-

gen – Feststellungen, dass der Angeklagte auch bei früheren Straftaten in

den letzten Jahren alkoholisiert war. Während seiner Haftzeit besaß er zu-

dem Betäubungsmittel und wurde deswegen verurteilt.

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Eine Auseinandersetzung mit der danach nicht ganz fern liegenden

Möglichkeit, der Angeklagte weise einen Hang zum übermäßigen Genuss

berauschender Mittel auf, war danach geboten. Allein die auf die Angaben

des Angeklagten gestützte Feststellung, er habe „aus Lust und Freude“ ge-

trunken, steht der Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht

entgegen, zumal keine Feststellungen dazu getroffen sind, inwieweit der

Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln die Lebensführung des

Angeklagten beeinträchtigt und zu einer psychischen Abhängigkeit geführt

hat. Die Erkenntnisse des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständi-

gen zur Frage eines Hanges zum Rauschmittelkonsum werden nicht mitge-

teilt. Den Urteilsgründen ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass hinsichtlich

einer Suchtbehandlung keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne

des § 64 Satz 2 StGB besteht.

5

Wäre ein Hang im Sinne des § 64 StGB zu bejahen, hätte dies im Zu-

sammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu der Erörte-

6

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rung gedrängt, inwieweit der Alkoholmissbrauch des Angeklagten die Bege-

hung von Straftaten gefördert hat und eine erfolgreiche Suchtbehandlung

etwa zu einer deutlichen Verringerung der Tätergefährlichkeit führen kann.

Dies ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die dargelegten weiteren

Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten be-

gründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.;

BGH NStZ-RR 2007, 171).

Danach muss über die Frage der Maßregelanordnung nach § 66 und

§ 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Hierbei wird zu beachten

sein, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur

kumulativen Anordnung von Maßregeln führen (BGHR StGB § 72 Siche-

rungszweck 5; BGH StV 2007, 633).

Der Senat weist außerdem darauf hin, dass bei der Anordnung der Si-

cherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB das Tatgericht präzise darzule-

gen hat, aufgrund welcher Vorverurteilungen des Angeklagten es die formel-

len Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als erfüllt ansieht.

Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht hierbei von

zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Hier durfte die letzte Vorverurtei-

lung des Angeklagten nicht als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB

herangezogen werden, da sie erst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat

rechtskräftig geworden ist (vgl. BGHSt 35, 6, 11 f.; BGH, Beschluss vom

11. Januar 2008 – 2 StR 541/07). Der freilich unvollständige Revisionsvortrag

zu einer Verfahrensrüge gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass ange-

sichts der Bedeutung der zeitlich unbefristeten Maßregel als einer der

schärfsten Sanktionen des Strafrechts korrekt darzulegen ist, auf welche Be-

urteilungsgrundlage sich der zwingend hinzuziehende Sachverständige bei

der Erstattung des Gutachtens gestützt hat.

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