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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 452/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 20. April 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des
Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-
gerichts Hagen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in der Zeit von 1996 bis
2006 begangener 96 (zumeist Missbrauchs-) Taten zum Nachteil seiner minder-
jährigen Stieftochter, wobei bei einer Tat auch sein damals 12-jähriger Stief-
sohn mit einbezogen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu der Maßregel Erfolg; im Üb-
rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-
verwahrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ge-
stützt hat, kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat - im Anschluss an die gehörten Sachverständigen -
einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine Gefährlichkeit
für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) damit begründet, dass die Krimi-
nalprognose für den Angeklagten "eher ungünstig" und voraussichtlich auch
eine langjährige Strafe allein nicht ausreichend sei, um zukünftig gleichartige
Straftaten zu verhindern (UA 85). Es sei "schon grundsätzlich" nach empiri-
schen Auswertungen im Bereich der heterosexuellen Pädophilie (wie der des
Angeklagten) von einer hohen Rezidivrate von 25 bis 50 % in der Zeit bis zu
fünf Jahren nach Tatbegehung auszugehen.
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Ausgehend von diesem "bereits allgemein sehr ungünstigen Level" sprä-
che u.a. gegen eine günstige Prognose, dass zwischen dem Täter (Angeklag-
ten) und seinem Opfer (der Stieftochter) "keine partnerschaftliche Bindung bzw.
psychische Vernetzung" bestanden habe. Die Einwirkungsmöglichkeiten in der
Haft seien schwierig vorherzusagen, da sich der Angeklagte - der sich in der
Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen und seiner Exploration durch
die Sachverständigen nicht zugestimmt hatte - nicht öffne. Deshalb sei die Fra-
ge, ob man möglicherweise Zugang zu ihm finden und einen zur Verringerung
der Wiederholungsgefahr erforderlichen therapeutischen Prozess einleiten kön-
ne, derzeit nicht zu beantworten, obwohl der Angeklagte "grundsätzlich als ver-
änderungsfähig" einzuschätzen sei. Die Prognose sei daher auch bei Berück-
sichtigung des “recht fortgeschrittenen Alters“ des Angeklagten als zweifelhaft,
aber eher ungünstig, zu bezeichnen; im Wiederholungsfalle sei mit massiven
sexuellen Übergriffen "auf Kinder" zu rechnen (UA 87).
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Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Bereits der "statistische" Ausgangspunkt der Überlegungen - es sei
"schon grundsätzlich" von einer hohen Rezidivrate auszugehen - ist weder
nachvollziehbar belegt noch konkret im Hinblick auf den nicht vorbestraften An-
geklagten als Grundlage für die Unterbringungsanordnung tragfähig (vgl. hierzu
BVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.;
BGH NStZ 2007, 464, 465).
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Auch die zweite Erwägung, zwischen dem Angeklagten und seiner Stief-
tochter habe keine "psychische Vernetzung" bestanden, ist nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar; denn nach den Feststellungen kümmerte sich der Angeklagte -
jedenfalls zunächst - "wie ein Vater" (UA 6) liebevoll (UA 7) um seine Stieftoch-
ter und lebte bis zum Jahre 2002 in häuslicher Gemeinschaft mit ihr (UA 15).
Auch danach besuchte er sie regelmäßig (UA 16). Es bestand somit ein äußerst
enger - auch psychischer - Kontakt zwischen beiden. Der Angeklagte nutzte
nach den Feststellungen (vgl. UA 71) gerade diese enge Verbindung zu seiner
Stieftochter, um die Taten zu begehen.
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Aus diesem Grunde ist auch die Prognoseerwägung, es müsse mit mas-
siven sexuellen Übergriffen "auf Kinder" gerechnet werden, nicht nachvollzieh-
bar. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und er le-
diglich in einem Fall, bei einem gemeinsamen Urlaub im Jahre 2002, ein weite-
res Kind - seinen Stiefsohn - in eine Tathandlung mit einbezogen hatte, ist diese
Prognose eine reine - nicht tragfähige - Vermutung.
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Rechtlichen Bedenken begegnet auch die für die "eher ungünstige" Prog-
nose herangezogene Erwägung, ein therapeutisches Einwirken auf den Ange-
klagten sei schwierig vorauszusagen, weil dieser sich "nicht öffne"; denn bei
dieser Beweisführung ist zu besorgen, dass das Schweigen des Angeklagten -
unzulässigerweise - zu seinem Nachteil verwertet worden ist (vgl. BGHR StPO
§ 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11). Im Übrigen ist eine "zweifelhafte" bzw. "e-
her ungünstige" Prognose nicht geeignet, die Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; Fischer, StGB
55. Aufl. § 66 Rdn. 33 m.w.N).
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2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die angeordnete Maßregel er-
neuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit
Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354
Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible