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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 7/09

5. Strafsenat

5 StR 7/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 18. September 2008 nach § 349

Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur zum Maßregelaus-

spruch Erfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997

geborene Stiefschwester sowie in zwei Fällen zudem seine 2002 geborene

Nichte. Er fasste die Mädchen an ihren unbekleideten Genitalbereich, ließ

sich von ihnen an sein Glied fassen, berührte damit ihren Anus und forderte

sie zu sexuellen Posen auf. Darüber hinaus veranlasste er seine Stief-

schwester, bei ihm den Oralverkehr auszuüben, führte einen Kunstpenis so-

wie sein Glied in ihre Scheide und einen Finger in ihren Anus ein. Er ließ je-

doch von weiterem Tun ab, wenn das Mädchen Schmerzen oder Unwillen

äußerte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er.

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf

§ 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützt hat, ist im Urteil nicht ausreichend

begründet und kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei

seiner Entscheidung maßgebend von statistischen Erkenntnissen hat leiten

lassen, wonach bei Tätern mit pädophilen Neigungen generell „extrem hohe

Rückfallquoten von mehr als 50 Prozent“ anzunehmen seien. Rein statisti-

sche Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung – zumal gegen einen

nicht vorbestraften Angeklagten – jedoch nicht (vgl. hierzu BVerfGE 109,

190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008,

300; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 452/07).

3

4

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Auch die daran anknüpfende Erwägung, die Prognose werde „verhee-

rend schlecht“, weil der Angeklagte nicht nur pädophile Neigungen aufweise,

sondern darüber hinaus begründete Hinweise auf sado-masochistische und

sodomitische Störungen vorlägen, entspringt ersichtlich generellen Erfah-

rungswerten. Hingegen ist nicht hinreichend schlüssig dargelegt, weshalb

diese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe Wahr-

scheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten begründen. Dies ver-

steht sich vorliegend auch nicht von selbst. Denn die genannten Neigungen

des Angeklagten haben sich bislang lediglich im Konsum einschlägiger kin-

derpornographischer Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Miss-

brauchstaten niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere Tataus-

führung bei Schmerz- oder Abwehräußerungen der Geschädigten jeweils

sofort abgebrochen. Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen im

Detail auseinandersetzen müssen.

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Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen die

„außerordentlich ungünstige Prognose“ dadurch weiter verschlechtert sieht,

dass der Angeklagte „keine“ Empathiefähigkeit zeige, ist dies angesichts des

Tatgeschehens, aber auch des Vor- und Nachtatverhaltens für den sozial

integriert lebenden Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollzieh-

bar.

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3. Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht zu Feststel-

lungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit des An-

geklagten tragen. Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermes-

sensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und mögli-

cher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend

auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438). Seine

Wertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter Berücksichtigung

der Therapiebereitschaft, ihres Ausmaßes (vgl. UA S. 73) und der Er-

folgsaussicht der Therapie zu begründen haben.

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