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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 7/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 18. September 2008 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur zum Maßregelaus-
spruch Erfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
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1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997
geborene Stiefschwester sowie in zwei Fällen zudem seine 2002 geborene
Nichte. Er fasste die Mädchen an ihren unbekleideten Genitalbereich, ließ
sich von ihnen an sein Glied fassen, berührte damit ihren Anus und forderte
sie zu sexuellen Posen auf. Darüber hinaus veranlasste er seine Stief-
schwester, bei ihm den Oralverkehr auszuüben, führte einen Kunstpenis so-
wie sein Glied in ihre Scheide und einen Finger in ihren Anus ein. Er ließ je-
doch von weiterem Tun ab, wenn das Mädchen Schmerzen oder Unwillen
äußerte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er.
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf
§ 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützt hat, ist im Urteil nicht ausreichend
begründet und kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei
seiner Entscheidung maßgebend von statistischen Erkenntnissen hat leiten
lassen, wonach bei Tätern mit pädophilen Neigungen generell „extrem hohe
Rückfallquoten von mehr als 50 Prozent“ anzunehmen seien. Rein statisti-
sche Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung – zumal gegen einen
nicht vorbestraften Angeklagten – jedoch nicht (vgl. hierzu BVerfGE 109,
190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008,
300; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 452/07).
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Auch die daran anknüpfende Erwägung, die Prognose werde „verhee-
rend schlecht“, weil der Angeklagte nicht nur pädophile Neigungen aufweise,
sondern darüber hinaus begründete Hinweise auf sado-masochistische und
sodomitische Störungen vorlägen, entspringt ersichtlich generellen Erfah-
rungswerten. Hingegen ist nicht hinreichend schlüssig dargelegt, weshalb
diese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe Wahr-
scheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten begründen. Dies ver-
steht sich vorliegend auch nicht von selbst. Denn die genannten Neigungen
des Angeklagten haben sich bislang lediglich im Konsum einschlägiger kin-
derpornographischer Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Miss-
brauchstaten niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere Tataus-
führung bei Schmerz- oder Abwehräußerungen der Geschädigten jeweils
sofort abgebrochen. Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen im
Detail auseinandersetzen müssen.
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Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen die
„außerordentlich ungünstige Prognose“ dadurch weiter verschlechtert sieht,
dass der Angeklagte „keine“ Empathiefähigkeit zeige, ist dies angesichts des
Tatgeschehens, aber auch des Vor- und Nachtatverhaltens für den sozial
integriert lebenden Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollzieh-
bar.
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3. Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht zu Feststel-
lungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit des An-
geklagten tragen. Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermes-
sensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und mögli-
cher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend
auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438). Seine
Wertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter Berücksichtigung
der Therapiebereitschaft, ihres Ausmaßes (vgl. UA S. 73) und der Er-
folgsaussicht der Therapie zu begründen haben.
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