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BGH Urteil vom 15.01.2008 – VI ZR 131/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 131/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

PflVG § 3 Nr. 8

Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versiche-

rungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Beru-

fung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haft-

pflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge,

dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zuge-

lassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist.

Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlich-

tungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen,

kommt es unter diesen Umständen nicht an.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - LG Bielefeld

AG Bünde

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach

Schriftsatzfrist bis zum 20. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller

und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 wird auf seine Kos-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche Schadensersatzan-

sprüche in Höhe von 387,05 € aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der

Beklagte als Führer und Halter eines bei der ursprünglich mitverklagten Beklag-

ten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kläger und der Beklagte

wohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich mitverklagte

Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland.

2

Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten als unzulässig ab-

gewiesen, weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1

GüSchlG NRW stattgefunden hatte. Die Klage gegen den mitverklagten Haft-

pflichtversicherer hat es nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.

Das Amtsgericht hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als es die Kla-

ge gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzulässig abgewiesen hat.

Das Landgericht hat die entsprechende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3

Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffas-

sung, die Klage gegen den Beklagten sei unzulässig, weil keine außergerichtli-

che Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW stattgefunden habe.

Dem stehe nicht entgegen, dass nur hinsichtlich des Beklagten, nicht aber hin-

sichtlich des gleichzeitig mitverklagten Haftpflichtversicherers, der seinen Sitz in

einem anderen Bundesland habe, der räumliche Anwendungsbereich gemäß

§ 11 GüSchlG NRW gegeben sei, denn die Vorschrift setze bereits nach ihrem

Wortlaut nicht voraus, dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im

gleichen Landgerichtsbezirk wohnten. Darüber hinaus müssten im Falle der hier

vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft die besonderen Prozessvoraus-

setzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen. Im Übrigen sei die

Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, hö-

her zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und län-

gere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen

Halter ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers sei auch nicht von vorn-

herein faktisch aussichtslos. Es erscheine durchaus denkbar, dass gerade bei

geringfügigen Blechschäden und unstreitiger Verursachung der Schädiger im

Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne Zu-

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stimmung des Versicherers bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene

Regulierung eine Prämienrückstufung vermeiden könne.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher

Nachprüfung stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf

die von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage des räumlichen Anwen-

dungsbereichs des § 11 GüSchlG NRW unter den besonderen Umständen des

Streitfalls nicht an.

1. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil,

das zwischen dem Kläger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten

des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung

des erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haft-

pflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend

gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als - einfache

(vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in

Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977

- VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 -

VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.;

ebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni

2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - VI ZR

366/03 - VersR 2005, 1087).

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2. Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche ge-

gen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu

lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten

rechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung mög-

lich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.).

Eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versiche-

rungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt ins-

besondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des Versiche-

rungsnehmers, wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversiche-

rer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen

Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner

Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genom-

men zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - aaO 1157).

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3. Das Amtsgericht hat im Streitfall die Klage gegen den Haftpflichtversi-

cherer des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Da die Berufungssumme

nicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein kla-

geabweisendes Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht zu-

gelassen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden. Dies hat nach § 3

Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer

eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage,

ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsver-

fahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen,

kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Bünde, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 C 702/06 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 20 S 7/07 -