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BGH Urteil vom 24.06.2003 – VI ZR 256/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 24. Juni 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

PflVG § 3 Nr. 8, Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2

Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjäh-

rung (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht

mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - OLG Hamm LG Essen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten

(früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf

Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch.

Bei einem Verkehrsunfall am 27. März 1988 erfasste der Beklagte mit seinem

bei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversi-

cherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischen

zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahn

gelaufen war. Das Kind erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma aufgrund

dessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21. August 2000 befindet es sich

im Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten.

Der Kläger erhielt nach seiner Behauptung erstmals am 19. Juni 2000

anlässlich einer Fachausschusssitzung in den R. Werkstätten Kenntnis davon,

daß die Behinderung des Geschädigten auf das Unfallereignis zurückzuführen

ist. Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 bat der Kläger den Versicherer darum,

ihm zur Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Schadensersatz die

Aktenvorgänge des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer wies

mit Schreiben vom 22. Januar 2001 Ansprüche als unbegründet zurück, da das

Unfallgeschehen für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Im Folgenden

bestand der Kläger auf Übersendung der Unterlagen über den Schadensher-

gang, die der Versicherer, der sich mittlerweile auf Verjährung des Anspruchs

berufen hatte, schließlich im April 2001 übersandte.

Das Landgericht hat der am 27. April 2001 erhobenen Klage gegen den

Beklagten stattgegeben; die in demselben Verfahren erhobene Klage gegen

den Versicherer hat es abgewiesen. Da der Kläger erst am 19. Juni 2000 von

seiner Kostentragungspflicht und dem hierfür ursächlichen Unfall Kenntnis er-

halten habe, sei der Anspruch gegen den Beklagten nicht verjährt. Hingegen sei

die für den Anspruch gegen den Versicherer maßgebliche zehnjährige Verjäh-

rungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG noch vor Klageerhebung abgelaufen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die

Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts

abgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen. Mit seiner zuge-

lassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht – sein Urteil ist in VersR 2003, 56 f. veröffentlicht –

meint, weil die Klage gegen den Versicherer rechtskräftig abgewiesen worden

sei, müsse aufgrund der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch die

Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden. Sinn und Zweck der für den

Versicherer geltenden Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG erforderten eine

Rechtskrafterstreckung (§ 3 Nr. 8 PflVG) auch in den Fällen, in denen die Klage

"nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, da die Regelung über die

Verjährungshöchstfrist sonst leerlaufe. Der Geschädigte habe nämlich die Mög-

lichkeit, den Schädiger auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in Anspruch

zu nehmen (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser in einem solchen Fall seine

Ansprüche gegen den Versicherer geltend mache, würde dies letztlich entge-

gen § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG doch zur Haftung des Versicherers führen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Rechts-

krafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann in Betracht kommt, wenn der

Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander

geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als

– einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) – Streitgenossen gemeinsam im selben

Rechtsstreit

in Anspruch genommen werden

(vgl. Senatsurteile vom

13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979

VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f. und vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79

VersR 1981, 1156 ff. sowie ebenfalls vom 14. Juli 1981 – VI ZR 304/79 – VersR

1981, 1158 f.).

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im

Streitfall auch zu Recht eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVG

angenommen.

Bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1975 (- VI ZR 128/77 - VersR 1979,

841 ff.) hat es der erkennende Senat als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob derje-

nige, der mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjäh-

rung abgewiesen worden sei, trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolg

gegen den Versicherer klagen könne. Infolge der Besonderheiten der damali-

gen Fallgestaltung konnte diese Frage allerdings letztlich offenbleiben. Sie ist

nunmehr zu entscheiden. Im Streitfall kommt der Senat nach Prüfung der von

der Revision vorgetragenen Bedenken mit dem Berufungsgericht zu der Auffas-

sung, daß die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann erfolgt,

wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz nur deshalb

unterlegen ist, weil die zehnjährige Verjährungsfrist für seinen Anspruch gegen

den Pflichtversicherer abgelaufen ist.

a) Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht der

Revision nicht zu stützen.

Ihre Auffassung, bei Abweisung der Klage wegen Ablaufs der Verjäh-

rungsfrist nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG seien die Voraussetzungen des

§ 3 Nr. 8 PflVG nicht erfüllt, sondern es stehe dem Kläger noch ein Anspruch im

Sinne dieser Vorschrift zu, der lediglich infolge Verjährung nicht durchsetzbar

sei, ist nicht zwingend. Vielmehr legt der Wortlaut der Norm eine Auslegung

dahin nahe, daß die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der

Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewie-

sen wird. Bei dieser Betrachtungsweise steht dem Geschädigten ein Anspruch,

der - wie hier - wegen Verjährung abgewiesen wird, im Sinne des § 3 Nr. 8

PflVG nicht (mehr) zu.

b) Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß die in § 3

Nr. 8 PflVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung in den Fällen einer Klageab-

weisung wegen Verjährung nicht gelten solle. In der gesetzlichen Begründung

wird ausgeführt, daß die Erstreckung der Urteilswirkung nur eintrete, wenn und

soweit die Klage deswegen abgewiesen worden sei, weil das Gericht das Be-

stehen eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens verneint

habe. Sie trete nicht ein, wenn die Klage aus anderen Gründen abgewiesen

worden sei, etwa weil "der Versicherer entgegen Nummer 1 Satz 2 auf Natural-

ersatz in Anspruch genommen worden ist oder weil er sich auf einen auch ge-

genüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß berufen konnte oder im

Falle einer reinen Prozessabweisung" (BT-Drs. IV/2252, S. 18). Hingegen fehlt

ein Hinweis auf die Verjährung, der jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 3

Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG nahegelegen hätte, wenn auch diese Fälle von der

Rechtskrafterstreckung hätten ausgenommen werden sollen.

c) Entscheidend für die Rechtskrafterstreckung in Fällen, in denen eine

Klage auf Schadensersatz "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist,

sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelungen des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS

und Nr. 8 PflVG.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG die Erstreckung der Rechts-

kraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteilige

Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Ver-

sicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, daß der Anspruch

gegen den Versicherer – abweichend von den allgemeinen Vorschriften

(§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) – hinsichtlich der Wirkung eines abweisen-

den Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs

gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 15).

Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versi-

cherer wirkt demnach auch zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil

betroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, daß eine erneute Über-

prüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen

ist (vgl. Senatsurteile vom

13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979

VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79

VersR 1981, 1156, 1157; vom 30. April 1985 – VI ZR 110/83 – VersR 1985,

849, 850). Dies muß von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle gel-

ten, in denen die Haftung des Schädigers oder des Versicherers "nur" wegen

Verjährung abgewiesen worden ist.

bb) In § 3 Nr. 3 PflVG hat der Gesetzgeber die Verjährung von Direktan-

spruch und Haftpflichtanspruch weitgehend angeglichen. Dadurch, daß die

Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die bei dem Anspruch gegen

den Haftpflichtigen oder bei dem unmittelbaren Anspruch gegen den Versiche-

rer eingetreten ist, sich jeweils auch auf den Anspruch gegen den anderen

Schuldner auswirkt, sollte vermieden werden, daß die beiden eng zusammen-

hängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen

Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übri-

gen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen

(vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Infolgedessen besteht kein Anlaß, dem Geschä-

digten nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage wegen Verjährung die

Möglichkeit zu eröffnen, dieses Ergebnis trotz der in § 3 Nr. 8 PflVG normierten

Rechtskrafterstreckung in einem weiteren Prozeß gegen den anderen Ersatz-

schuldner zu korrigieren.

cc) In § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG hat der Gesetzgeber die allgemeine

Verjährungsfrist von dreißig Jahren für den Direktanspruch durch eine Höchst-

frist von zehn Jahren ersetzt. Damit hat er der mit der Einführung des Direktan-

spruchs eingetretenen erhöhten Belastung der Versicherer Rechnung getragen.

Zugleich hat er berücksichtigt, daß Schuldner des Anspruchs ein Versiche-

rungsunternehmen ist und Versicherungsunternehmen auf einen möglichst bal-

digen Abschluß ihres Rechnungswerks Wert legen müssen (vgl. BT-Drs.

IV/2252, S. 16).

Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Normen sowie der In-

teressenlage wirkt die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann zu

Gunsten des Schädigers, wenn die Klage gegen den Versicherer - wie hier -

wegen Ablaufs dieser zehnjährigen Verjährungsfrist abgewiesen wird. Das Be-

rufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die für den Direktanspruch gel-

tende Höchstfrist von zehn Jahren praktisch leer liefe, räumte man dem Ge-

schädigten die Möglichkeit ein, trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen

den Versicherer auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist den Schädiger in An-

spruch zu nehmen. Da dieser gegen den Versicherer den Anspruch aus dem

Versicherungsvertrag geltend machen könnte, käme es auf diesem Weg trotz

rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer letztlich doch zu

dessen Haftung. Dies widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einführung der

Verjährungshöchstfrist.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll