BGH Urteil vom 15.01.2008 – VI ZR 53/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Januar 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 256
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die
Schädigung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt
werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 - Thüringer OLG in Jena
LG Mühlhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Januar 2007 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der
Kläger ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Rechtsvorgänger der Kläger war Eigentümer des Hausgrundstücks
Nr. 41. Der Beklagte hat Malerarbeiten an dem benachbarten Haus Nr. 42 aus-
geführt. Mitarbeiter des Beklagten schütteten eine unbekannte Menge der bei
den Arbeiten verwendeten Farbe "Mixol Nr. 8 grün" in den auf dem Nachbar-
grundstück Nr. 42 gelegenen Brunnen, über den auch die Trinkwasserversor-
gung des Grundstücks Nr. 41 der Kläger erfolgt. Kurze Zeit später trat aus dem
Frischwasserleitungsnetz im Gebäude Nr. 41 eine grün gefärbte, schäumende
Flüssigkeit aus. Der vom Rechtsvorgänger der Kläger beauftragte Sachver-
ständige stellte fest, dass das Frischwasserleitungssystem des Hauses Nr. 41
durch das mit der Farbe kontaminierte Wasser verunreinigt war und dass eine
fachgerechte Spülung des Frischwassersystems nach gezieltem Austausch von
Teilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsfähigkeit des
Leitungssystems möglicherweise wiederherstellen könne; eine abschließende
Beurteilung erfordere jedoch weitere Untersuchungen nach erfolgter Spülung.
Nach dem Sicherheitsdatenblatt für die Farbe "Mixol Nr. 8 grün" sei diese in die
Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft, wassergefährdend und bei oraler Ein-
nahme von mehr als 2 g/kg Körpergewicht toxisch; die Farbe dürfe nicht ins
Erdreich und nicht in offene Gewässer oder die Kanalisation gelangen.
Der Rechtsvorgänger der Kläger hat deshalb vom Beklagten Freistellung
von den zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten sowie die Fest-
stellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch das Einbringen
der Farbe in den Brunnen des Nachbargrundstücks bisher entstandenen und
künftig noch entstehenden Schadens begehrt. Nach seinem Tod haben die
Kläger als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen.
Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersu-
chungskosten in Höhe von 82 € zuerkannt und die Verpflichtung des Beklagten
zum Ersatz des durch die Verunreinigung des Brunnens entstandenen und
noch entstehenden Schadens festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberlandesgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit
der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr
Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, soweit das Landgericht dem Rechtsvorgänger der Kläger
einen Anspruch auf Ersatz von Laborkosten zugesprochen habe, sei das Urteil
nicht zu beanstanden. Insoweit fehle auch ein Berufungsangriff gegen das erst-
instanzliche Urteil. Die Feststellungsklage sei dagegen mangels Feststellungs-
interesses unzulässig. Bei Erhebung der Klage sei die Schadensentwicklung
- abgesehen von der Anmietung von Ersatzwohnraum mit Wasserversorgung -
abgeschlossen gewesen und die Verunreinigung des Rohrleitungssystems be-
reits eingetreten. Die Frage, ob die Kläger Ersatz der Kosten eines kompletten
Austauschs der Rohrleitungen und der angeschlossenen Bauteile verlangen
könnten, betreffe lediglich die Höhe des bereits eingetretenen Schadens und
sei im Rahmen einer Leistungsklage zu klären. Auch eine Bezifferung des
durch die Anmietung einer Wohneinheit mit Wasserversorgung entstehenden
Schadens sei zumutbar.
II.
Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil es we-
der die Berufungsanträge noch die tatsächlichen Feststellungen enthält, die das
Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Zwar reicht
für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezug-
nahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstel-
le des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier
jedoch. Zudem könnte eine solche Verweisung sich nicht auf die in der zweiten
Instanz gestellten Berufungsanträge der Parteien erstrecken und auch die Dar-
stellung des Streitstoffs in der Berufung nicht umfassen. Da das Berufungsurteil
mithin eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht ent-
hält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrens-
mangel, wie die Revision zu Recht beanstandet (vgl. Senat, BGHZ 156, 216,
217 ff.; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 -
NJW-RR 2005, 716, 717). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben,
III.
sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässig-
keit der Feststellungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden (vgl. Senat,
BGHZ 163, 351, 361 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW
2000, 1256, 1257), wie er hier zumindest hinsichtlich der Anmietung von Er-
satzwohnraum gegeben ist, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Feststel-
lungsklage war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-
fungsgerichts - nicht deshalb unzulässig, weil die Schädigung mit der Kontami-
nierung des Rohrleitungssystems abgeschlossen war. Zwar mag es sein, dass
damit der Schaden am Rohrleitungssystem bereits eingetreten war und nur
noch nicht geklärt war, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben
werden konnte. Das aber genügt ebenso wie die durch die unbekannte Dauer
der Schadensbehebung verursachte Ungewissheit über die Zeit, für welche
eine Ersatzwohnung benötigt wird, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Fest-
stellungsklage zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR
3/82 - NJW 1984, 1552 1554; vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/97 - NJW 1988,
3268 f.; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.; vom 3. April
1996 - VIII ZR 3/95 - VersR 1996, 848, 850). Maßgebend ist nach diesen
Grundsätzen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger den Schaden bei Klageer-
hebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihm zunächst nicht
bekannt war, für welche Zeit er eine Ersatzwohnung benötigen werde und wel-
che Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung des Rohrleitungssystems
erforderlich sein würden, ob insbesondere eine Spülung ausreichend oder der
Austausch der Rohrleitungen zuzüglich der Behebung von Folgeschäden erfor-
derlich sein werde. Dass hinsichtlich eines positiv festzustellenden Anspruchs
bereits die Leistungsklage zur Abdeckung des gesamten Schadens möglich
gewesen wäre (vgl. BGH, BGHZ 5, 314, 315), ist - entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung - nicht erkennbar.
Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der
Rechtsvorgänger der Kläger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Ent-
gegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich
der Rechtsvorgänger der Kläger nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte
verkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger das Gutachten eines Sachver-
ständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Be-
seitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es be-
gegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der
Kläger unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflich-
tung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatz-
forderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang
mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war
nicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der
Haftpflichtversicherung des Beklagten abhängig, auch wenn eine solche Be-
sichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des
Schadens dienlich sein mag.
Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Rechtslage
nach erneuter Sachprüfung nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die
Feststellungsklage zulässig war und ist, wird es sich - falls es nicht ohnehin von
einer Verschuldenshaftung des Beklagten ausgeht - mit einer Anwendung des
Wasserhaushaltsgesetzes zu befassen haben (vgl. § 22 WHG; BGH, BGHZ 57,
170, 173 ff.; 62, 351 ff., 355 ff.; 103, 129 ff.; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR
31/69 - VersR 1970, 625 ff.).
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 6(5) O 112/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 17/06 -