BGH Urteil vom 14.01.2005 – V ZR 99/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Januar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der
Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im
Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil
ergeben.
BGH, Urteil v. 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - LG Traunstein
AG Altötting
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderung eines gerichtli-
chen Vergleichs vom 17. Juli 1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen
Geldrente verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru-
fung des Beklagten hat das Landgericht den Erhöhungsbetrag verringert. Das
am Schluß der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung
geschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbe-
stand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge
sind nicht wiedergegeben.
Mit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung des für die
Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung
des Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Revision ist zulässig.
a) Der Beklagte durfte das Rechtsmittel bei dem Bundesgerichtshof ein-
legen, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulas-
sung der Revision entgegen § 7 Abs. 1 EGZPO die Bestimmung des zuständi-
gen Revisionsgerichts unterlassen hat.
aa) Nach dieser Vorschrift mußte in den Urteilen der bayerischen Beru-
fungsgerichte bis zur Beendigung der Zuständigkeit des Bayerischen Obersten
Landesgerichts für neu eingegangene Verfahren am 1. Januar 2005 (§ 2 Nr. 12
BayObLGAuflG) bei der Zulassung der Revision auch darüber entschieden
werden, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig war.
Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen. Sie
läßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich
nicht aus dem am Ende der Entscheidungsgründe enthaltenen Hinweis auf
Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BayAGBGB). Damit
hat das Berufungsgericht lediglich die von ihm angenommene Notwendigkeit
der Revisionszulassung begründet. Der Wille zur Bestimmung des zuständigen
Revisionsgerichts kommt dagegen nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zum
Ausdruck.
bb) Die durch das Versäumnis des Berufungsgerichts entstandene Unsi-
cherheit über das zuständige Revisionsgericht darf sich jedoch nicht zu Lasten
des Revisionsführers auswirken. Deshalb konnte das Rechtsmittel nach dem
Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig bei dem Bundesgerichtshof eingelegt
werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1980, IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28;
Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; Beschl. v.
17. März 1982, IVb ZB 520/80, FamRZ 1982, 585; Urt. v. 20. Januar 1994, I ZR
250/91, NJW 1994, 1224; Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998,
3571; Urt. v. 29. Januar 2003, VIII ZR 146/02, NJW-RR 2003, 489).
b) Der Bundesgerichtshof ist auch für die Verhandlung und Entschei-
dung über die Revision zuständig. Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus
dem Meistbegünstigungsgrundsatz. Dieser hat nämlich den Zweck, der betrof-
fenen Partei die wirksame Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses mit dem
dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ermöglichen. Die Entscheidung in der Sa-
che selbst muß dagegen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zustän-
digkeitsregelungen dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen
Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben (BGHZ 72, 182, 183). Eine das Revisi-
onsgericht bindende nachträgliche Bestimmung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts durch das Berufungsgericht gem. § 7 Abs. 1 EGZPO im Wege
der Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Tho-
mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 4) kommt hier nicht mehr
in Betracht. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Bayerische Oberste Landesgericht
nur noch für Verfahren zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 bei ihm an-
hängig geworden sind (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG); seitdem besitzt es keine
Zuständigkeit für neue Verfahren mehr, so daß eine nachträgliche Zuständig-
keitsbestimmung ausgeschlossen ist.
2. Die Revision ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ent-
spricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO und
ist deshalb aufzuheben.
a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO braucht das Berufungsurteil zwar
keinen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine
Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Ur-
teil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört
auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGHZ
154, 99, 100 f.; 156, 216, 218; Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-
RR 2003, 1290; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049). Dar-
an fehlt es hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, welche tatsächli-
chen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung
zugrundegelegt hat. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt
ebenso wie die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs. Hinreichende
Erkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich
auch nicht aus den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
sein Urteil begründet hat. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunk-
ten, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffs vor-
aus. Des weiteren ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, welche Anträge
die Parteien in der Berufungsinstanz gestellt haben. Sie sind weder wörtlich
noch sinngemäß wiedergegeben; auch eine Gesamtbetrachtung von Urteils-
formel und Entscheidungsgründen läßt das Ziel der Berufung nicht erkennen.
Die Wiedergabe der Berufungsanträge war hier auch nicht etwa deshalb ent-
behrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem
Berufungsgericht enthalten sind. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das
aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aber das betrifft nur Parteivorbringen
tatsächlicher Art (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rdn. 2; Jauernig, Zivil-
prozeßrecht, 28. Aufl., § 74 VII 1; Paulus, Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 417a;
umfaßt sämtliche sinnlich wahrnehmbare innere und äußere Lebensvorgänge
(Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 475), nicht aber die von den Parteien
gestellten Anträge. Sie geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern
bestimmen das in dem Prozeß verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Par-
teien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun.
b) Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die nach Satz 1 erforderlichen
Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Beru-
fungsurteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen
worden ist, verkündet wird. Daran fehlt es hier ebenfalls; die angefochtene Ent-
scheidung ist kein Protokollurteil. Zwar wurde sie am Schluß der Sitzung in
dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
verkündet; auch sind die Anträge der Parteien und die Urteilsformel in das Pro-
tokoll aufgenommen worden. Aber das Protokoll enthält keine ausreichenden
tatbestandlichen Feststellungen und keine Bezugnahme auf das erstinstanzli-
che Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen. Offen-
sichtlich wollte das Berufungsgericht auch kein Protokollurteil erlassen, wie
dungsgründen ergibt.
c) Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nach-
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, WM 2004,
2131, 2133 [zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 37 vorgesehen]; Urt. v. 6. Juni
2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003,
VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494).
3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht dem weiteren Verfahren die
von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legt,
weist der Senat auf folgendes hin:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Zah-
lung einer Geldrente. Aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom
2. Dezember 1985 ergibt sich hingegen zugunsten der Klägerin lediglich ein
Anspruch auf die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen (vgl.
Ziff. 3.4 des Vertrags). Eine Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldlei-
stungsanspruch kommt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen
nicht in Betracht.
a) Anspruchsgrundlage für einen Geldleistungsanspruch könnten Art. 18
Satz 1, 19 und 20 BayAGBGB sein. Diese Vorschriften sind hier anwendbar,
weil es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der einem Miterben
den gemeinschaftlichen Grundbesitz zuordnet und ihm im Gegenzug verschie-
dene Versorgungspflichten gegenüber einem anderen Miterben auferlegt, um
einen Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 7 ff. BayAGBGB
handeln kann. Der dort vorausgesetzten Überlassung eines Grundstücks steht
die Übertragung eines Miterbenanteils an einer Immobilie gleich (MünchKomm-
BGB/Pecher, 3. Aufl., Art. 96 EGBGB Rdn. 12; Sprau/Ott, Justizgesetze in
Bayern, 1988, Art. 7 BayAGBGB Rdn. 16). Jedoch sind die Voraussetzungen
der Vorschriften nicht erfüllt.
aa) Nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB ist eine Geldrente nur dann zu zah-
len, wenn der Altenteilsberechtigte das Grundstück aus besonderen Gründen
verlassen muß und der Verpflichtete deshalb von seiner Dienstleistungspflicht
befreit wird. Fraglich ist bereits, ob eine Störung in den persönlichen Bezie-
hungen zwischen den Parteien, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist,
als besonderer Grund im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, oder
ob für die Rechtsfolgen einer solchen Störung nur die Art. 19, 20 BayAGBGB
einschlägig sind. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Klägerin in
dem vor dem Oberlandesgericht München am 17. Juli 1996 abgeschlossenen
Vergleich auf ihr Wohnrecht freiwillig gegen Geldzahlung verzichtet hat. Selbst
wenn daher der ursprüngliche Auszug der Klägerin aus ihrer Altenteilswohnung
noch auf besonderen Gründen im Sinne des Art. 18 Satz 1 BayAGBGB beruh-
te, wären diese Gründe jedenfalls für ihre weitere Abwesenheit während des
Zeitraums nach dem Abschluß des Vergleichs nicht mehr ursächlich. Ab die-
sem Zeitpunkt war sie ausschließlich eine Folge des freien Willensentschlus-
ses der Klägerin in Gestalt des in dem Vergleich protokollierten Verzichts.
Geldleistungsansprüche nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB können aber durch
einen solchen Verzicht nicht begründet werden (Sprau/Ott, aaO, Art. 18
Rdn. 5). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann, wenn der
Verzicht zeitlich erst nach dem Verlassen des Grundstücks erfolgt.
bb) Da die Aufgabe der Wohnung auf dem freiwilligen Verzicht der Klä-
gerin auf ihr Wohnrecht beruht, scheiden Geldleistungsansprüche nach Art. 19,
20 BayAGBGB von vornherein aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klä-
gerin oder der Beklagte durch ihr Verhalten eine solche Störung der persönli-
chen Beziehungen zu der jeweiligen anderen Partei veranlaßt hat, daß ihr das
Zusammenwohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Geld-
leistungsanspruch zugunsten der Klägerin auch nicht aus der ergänzenden
Auslegung des gerichtlichen Vergleichs.
aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine ergänzende Ver-
tragsauslegung, weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer plan-
widrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Lücke liegt nämlich nicht vor,
wenn sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann
(BGHZ 77, 301, 304; 90, 69, 75; 137, 153, 157). Dies ist hier der Fall, weil die
Vorschriften der Art. 18 ff. BayAGBGB regeln, unter welchen Voraussetzungen
der Wegzug eines Altenteilsberechtigten von dem Grundstück des Verpflichte-
ten zu einer Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspflich-
ten in eine Geldleistungspflicht führt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung
ist neben diesen Vorschriften kein Raum.
bb) Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung überse-
hen, daß die dem Beklagten obliegenden Dienstleistungspflichten infolge des
Auszugs der Klägerin abweichend von Art. 8 BayAGBGB nicht mehr in der ur-
sprünglichen Altenteilswohnung, sondern statt dessen an dem jetzigen Aufent-
haltsort der Klägerin erfüllt werden können. Die Umwandlung der Dienstlei-
stungspflichten in eine Geldleistungspflicht wird somit allein durch den Auszug
der Klägerin nicht erforderlich. Ein Anlaß für eine solche Umwandlung besteht
selbst dann nicht, wenn die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Beklag-
ten aus Sicht der Klägerin unzumutbar sein sollte. Die in einem Altenteilsver-
trag übernommenen Pflegeverpflichtungen sind nämlich grundsätzlich nicht
höchstpersönlicher Natur (Senat, BGHZ 25, 293, 299; Beschl. v. 21. November
2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Sie können jederzeit durch Dritte
erfüllt werden.
II.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1
GKG n.F.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann