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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – 2 StR 532/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2008 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hin-
sichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch
betreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuld-
fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer unrichtigen
Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die
Widmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen
(500 ml) ungekürzt zugrunde gelegt, statt die maßgebliche Gramm-Zahl durch
Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl.
Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch
das Körpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit dem Reduk-
tionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm durch das
mit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht zu dividieren. Bei zutreffender Be-
rechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314
Promille, sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen.
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Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-
det ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten lässt sich indes nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner
Alkoholisierung mit der vom Landgericht angegebenen Begründung nicht aus-
schließen, ebenso wenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB und eine noch mildere Strafe.
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2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Men-
ge des vom Angeklagten genossenen Kölsch und zum Alkoholgehalt des Bieres
zu treffen. Die vom Angeklagten geschätzten höchsten Trinkmengen müssen
nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
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