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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – 2 StR 532/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 532/07

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2008 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hin-

sichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch

betreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuld-

fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer unrichtigen

Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die

Widmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen

(500 ml) ungekürzt zugrunde gelegt, statt die maßgebliche Gramm-Zahl durch

Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl.

Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch

das Körpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit dem Reduk-

tionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm durch das

mit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht zu dividieren. Bei zutreffender Be-

rechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314

Promille, sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen.

3

Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-

det ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten lässt sich indes nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner

Alkoholisierung mit der vom Landgericht angegebenen Begründung nicht aus-

schließen, ebenso wenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB und eine noch mildere Strafe.

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2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Men-

ge des vom Angeklagten genossenen Kölsch und zum Alkoholgehalt des Bieres

zu treffen. Die vom Angeklagten geschätzten höchsten Trinkmengen müssen

nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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