Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 125/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 16. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 29. Juni 2007 den Angeklagten we-

gen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die

Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom

16. Januar 2008 (2 StR 532/07) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-

verwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Land-

gericht den Angeklagten (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieses Urteils.

2

Im Beschluss des Senats waren die dem Strafausspruch zugrunde lie-

genden Feststellungen ausdrücklich aufgehoben worden. Der neue Tatrichter

hat gleichwohl ausgeführt, diese Feststellungen seien "in Rechtskraft erwach-

sen" (UA S. 3); er hat sie daher als feststehend angesehen und mehrfach aus-

drücklich hierauf Bezug genommen (vgl. auch UA S. 8, 19 f.). Das Urteil unter-

liegt daher der (erneuten) Aufhebung in vollem Umfang, der sich auf den Straf-

ausspruch beschränkt. Da das Landgericht sich rechtsfehlerhaft gehindert ge-

sehen hat, eigene Strafzumessungsfeststellungen zu treffen, lässt sich nicht

ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.

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