BGH Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 125/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 16. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 29. Juni 2007 den Angeklagten we-
gen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die
Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom
16. Januar 2008 (2 StR 532/07) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-
verwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Land-
gericht den Angeklagten (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieses Urteils.
Im Beschluss des Senats waren die dem Strafausspruch zugrunde lie-
genden Feststellungen ausdrücklich aufgehoben worden. Der neue Tatrichter
hat gleichwohl ausgeführt, diese Feststellungen seien "in Rechtskraft erwach-
sen" (UA S. 3); er hat sie daher als feststehend angesehen und mehrfach aus-
drücklich hierauf Bezug genommen (vgl. auch UA S. 8, 19 f.). Das Urteil unter-
liegt daher der (erneuten) Aufhebung in vollem Umfang, der sich auf den Straf-
ausspruch beschränkt. Da das Landgericht sich rechtsfehlerhaft gehindert ge-
sehen hat, eigene Strafzumessungsfeststellungen zu treffen, lässt sich nicht
ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
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