BGH Urteil vom 16.01.2008 – 2 StR 535/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom
24. August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrü-
ge des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-
wiesen, weil die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Feststel-
lung gestützt hatte, der Angeklagte habe als Mittäter versucht, zwei aus Pakis-
tan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der rechtli-
chen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf hin-
gewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung täterschaftlicher von nur
als Gehilfe unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden
haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revi-
sion ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die Rausch-
gifthändler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan aufhielten, Heroin-
transporte von Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten sie regelmäßig Kuriere
mit Heroinlieferungen von Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von
einem Beauftragten der Hintermänner, B., in Empfang genommen; an ihn liefer-
ten sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien ge-
bracht wurde.
Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von Pa-
kistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen werden.
Sie führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca.
80 % am Körper mit sich. Während sich die Kuriere bereits an Bord des Flug-
zeugs auf dem Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rausch-
gifts, der Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne den B.
nicht erreichen, und bat ihn, er möge zwei Heroinkuriere am Flughafen Frank-
furt abholen und mit B. in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu.
Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum
Flughafen, um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Poli-
zei schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten
hatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher
vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftge-
schäfte von M. und C. ist nicht festgestellt.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; entgegen der Ansicht
der Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben.
a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen
aus Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins fördern wollte, ist,
anders als im Ersturteil, aufgrund des Geständnisses der Angeklagten rechts-
fehlerfrei festgestellt. Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den
Vorsatz hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB) zu un-
terstützen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Straf-
barkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstüt-
zung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung
der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist
vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchs-
beginn und Beendigung erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2,
130 f.; 46, 107, 109; BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230,
232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14). Dage-
gen wird in der Literatur überwiegend an einem - wenngleich modifizierten -
Kausalitätserfordernis festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch
die Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das
betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu Cramer/Heine in Schön-
ke/Schröder StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 10; Fischer aaO § 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in
SK-StGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in MüKo-StGB § 27 Rdn. 23 ff.; Schü-
nemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt
dem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten
Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.)
und die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind.
b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine
Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine
Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt.
Gefördert worden ist aber die Tat des M.. Da dieser, als er den Ange-
klagten um Unterstützung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln
des Angeklagten, soweit es die Fahrt zum Flughafen und das dortige Warten
betraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf
den weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landge-
richt die Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklag-
ten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt
mit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner
ausdrücklichen weiteren Feststellung, dass M., hätte der Angeklagte die erbe-
tene Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern
anderweitige Maßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des
Rauschgifts sicher zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits einge-
weihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die
Tat einbeziehen oder durch Maßnahmen gegenüber Dritten (etwa Übermittlung
von Nachrichten über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen müssen, dass
Sicherheitsbehörden auf den Vorgang aufmerksam wurden.
Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung
der Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie vor-
gesehen umgesetzt würde, und von anderen Maßnahmen absehen. Dies reicht
als Förderung der Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der be-
reits eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung anderer
Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und
daher den geplanten Taterfolg ebenfalls nicht herbeigeführt hätte, steht dem
wegen des Charakters des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unter-
nehmensdelikt nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der Zusage,
da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach Frankfurt befanden,
zwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch möglich war.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck