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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 57/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2006, soweit
es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Fest-
stellungen von als Indizien gewerteten Umständen, auf welche der Tatrichter
seine Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe - als Mittäter - versucht,
zwei aus Pakistan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuho-
len, tragen diese Schlussfolgerung nicht.
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a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe zwar von
dem Mitangeklagten B. den Auftrag erhalten, am Flughafen zwei Personen aus
Pakistan abzuholen und bis zu ihrem Weiterflug zu betreuen; diese seien ihm
aber als Touristen angekündigt worden; von einem Rauschgift-Transport habe
er nichts gewusst. Das Landgericht hat diese Einlassung unter anderem des-
halb für unglaubhaft gehalten, weil sie im "Widerspruch" zu der Einlassung des
Angeklagten bei der Polizei stehe, er habe zwei andere, früher in Frankreich
festgenommene Drogenkuriere persönlich gekannt (UA S. 8).
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Der vom Landgericht angenommene "Widerspruch" liegt hier nicht vor.
Daraus, dass ihm zwei Personen bekannt sind, die im Juni 2005 in Frankreich
eine Straftat begangen haben, ergibt sich grundsätzlich kein Indiz dafür, dass
der Angeklagte drei Monate später selbst eine entsprechende Tat beging oder
förderte. Überdies enthalten die Urteilsgründe keinen Hinweis darauf, ob und
wie der Angeklagte das "Kennen" der beiden Personen erklärt hat. Hätte er et-
wa - wie die Revision mit der Verfahrensrüge vorträgt - erklärt, er kenne die
Personen allein aus persönlichen Zusammenhängen, so würde ein "Wider-
spruch" ersichtlich nicht bestehen. Angesichts der insgesamt sehr unsicheren
Beweislage war es schon aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten, sich hier-
mit in den Urteilsgründen näher auseinander zu setzen.
b) Unklar ist weiterhin die Erwägung des Landgerichts, die Einlassung
des Angeklagten sei "unglaubhaft, weil er gegenüber dem Polizeibeamten R.
(…) selbst erklärt hatte, er hätte den Auftrag gehabt, 2 'Kuriere' am … Frankfur-
ter Flughafen abzuholen" (UA S. 8).
Insoweit wird aus den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich, ob der
Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung tatsächlich von zwei "Kurieren"
gesprochen oder ob es sich bei dieser Formulierung nur um eine interpretieren-
de Bezeichnung des Polizeibeamten R. gehandelt hatte.
c) Soweit das Landgericht als Indiz anführt, der Angeklagte hätte, wenn
er nur zwei Touristen hätte abholen sollen, "keinen Anlass gehabt", seinem Auf-
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traggeber telefonisch mitzuteilen, diese seien wider Erwarten nicht angekom-
men (UA S. 8), ergibt sich auch hieraus der vom Tatrichter angenommene Hin-
weis auf die Täterschaft des Angeklagten nicht. Nach seiner Einlassung wurde
dieser von B. kurzfristig gebeten, an dessen Stelle die beiden Personen abzu-
holen und am Flughafen zu betreuen. Wenn diese Einlassung zutraf, so lag es
nahe, dass der Angeklagte, nachdem er mehrere Stunden lang vergeblich auf
die zu betreuenden Personen gewartet hatte, seinen Auftraggeber anrief und
ihm mitteilte, sie seien nicht eingetroffen. Ein Indiz dafür, dass der Angeklagte
wusste, dass es sich um Rauschgiftkuriere handelte, ergibt sich daraus nicht.
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d) Ohne Beweiswert ist die vom Landgericht angeführte Vermutung, der
Angeklagte "(werde) sich … eine Belohnung … erwartet haben" (UA S. 9). Ob
der Angeklagte gegen Entgelt an einem Betäubungsmittelgeschäft mitwirken
wollte, war hier gerade die zu klärende Frage. Mit der spekulativen Vermutung,
er habe ein Entgelt erwartet, wenn er die Tat begangen habe, konnte daher of-
fensichtlich nicht der Beweis geführt werden, dass er sie begangen hat.
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e) Auch die Erwägung, der Weg vom Terminal 1 zum Terminal 2 am
Flughafen Frankfurt sei "gut ausgeschildert" und es gebe dort Schnellimbisse
(UA S. 9), ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, er
habe nach seiner Vorstellung nicht zwei Drogenkuriere, sondern zwei Touristen
aus Pakistan empfangen und bis zum Weiterflug betreuen sollen.
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f) Insgesamt ist, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt hat, die Beweiswürdigung zu knapp und unklar, um dem Revisionsgericht
die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überzeugung des Tatrichters auf eine trag-
fähige Grundlage gestützt ist.
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2. Da das Urteil schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, kommt es auf
die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrügen nicht an; dagegen könnte spre-
chen, dass sie möglicherweise auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme in
der Hauptverhandlung abzielen könnten. Vorbehaltlich dieser Prüfung erschiene
die Begründetheit der auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
StPO) gestützten Rügen hier allerdings nicht fern liegend.
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3. Der neue Tatrichter wird, wenn er eine Beteiligung des Angeklagten an
der Tat wiederum als gegeben ansieht, der Abgrenzung zwischen täterschaftli-
cher und nur unterstützender Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln genaueres Augenmerk zuzuwenden haben. Wäre es tatsächlich Aufgabe
des Angeklagten allein gewesen, zwei Kuriere während ihres Zwischenstopps in
Frankfurt kurzzeitig zu betreuen, so läge es nahe, dass es sich hierbei nur um
eine Gehilfen-Tätigkeit handelte (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Februar 2007 -
2 StR 516/06). Gehörte es hingegen zu den Aufgaben des Angeklagten, das
transportierte Rauschgift in Frankfurt selbständig zwischenzulagern, so könnte
die Frage der Beteiligungsform je nach den Umständen des Einzelfalls anders
zu beurteilen sein. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil nur unklare
Feststellungen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl