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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – 3 StR 479/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 5. Juli 2007 in den Rechtsfolgenaussprü-
chen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Totschlags
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-
klagten S. hat es deswegen zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-
urteilt und die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) gegen ihn angeordnet. Den
Angeklagten H. hat es zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) bestimmt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge zu
den Rechtsfolgenaussprüchen einen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegrün-
det gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Ohne Erfolg bleibt die auf die Feststellung von Schuldunfähigkeit im
Sinne des § 20 StGB abzielende Verfahrensrüge des Angeklagten S. ,
die Ablehnung seines Antrags auf Beiziehung der Vollstreckungsakte einer Vor-
verurteilung sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Ab-
lehnung darauf gestützt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache, die Untersu-
chung der vom Angeklagten im Rahmen seiner Bewährungsüberwachung ab-
gelieferten Urinproben hätte keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum erbracht,
bereits erwiesen sei. Mit dieser Begründung steht nicht im Widerspruch, dass
das Landgericht dem psychiatrischen Sachverständigen gleichwohl darin ge-
folgt ist, bei dem Angeklagten sei nach seiner Haftentlassung wieder eine nicht
unerhebliche Alkoholgewöhnung eingetreten. Die Analyse von Urinproben kann
wegen des vollständigen Abbaus von Alkohol und seines Ausscheidens ledig-
lich Aufschluss darüber geben, ob innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes vor
Abgabe der Proben Alkohol konsumiert wurde. Eine über einen längeren Zeit-
raum bestehende vollständige oder weitgehende Abstinenz kann mit ihnen hin-
gegen nicht belegt werden.
Die anderen verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten
S. sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision des
Angeklagten H. erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat
zu den Schuldsprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten erbracht. Die Rechtsfolgenaussprüche haben hingegen keinen
Bestand.
Das Landgericht ist auf der Grundlage der Trinkmengenangaben der An-
geklagten (sechs bis achteinhalb Liter Bier innerhalb von etwa fünf bzw. acht
Stunden) - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass bei beiden An-
geklagten wegen des genossenen Alkohols eine erheblich verminderte Schuld-
fähigkeit (Steuerungsfähigkeit) zur Tatzeit nicht sicher auszuschließen sei. Dies
führe auch unter Berücksichtigung der Alkoholabhängigkeit beider Angeklagter
nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Ange-
klagten beruhe nämlich auf einer vorsätzlich verschuldeten Trunkenheit, wobei
beide Angeklagten schon früher unter Alkohol Straftaten begangen und um die
Wirkung des Alkohols auf ihre Aggression und ihre Bereitschaft zur Begehung
von Straftaten gewusst hätten.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar können Schuld erhöhende Umstände zur Versagung der fakulta-
diese Umstände die durch eine Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungs-
fähigkeit verminderte Tatschuld aufgewogen wird (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 21 Rdn. 20 ff.). Dies setzt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der
Schuldfähigkeit aber regelmäßig voraus, dass sie auf eine selbst zu verantwor-
tende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht und diese dem Täter uneinge-
schränkt vorwerfbar ist. Dagegen ist es insoweit ohne Belang, ob er schon frü-
her unter Alkohol vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003,
480). Seine Trunkenheit ist dem Täter jedenfalls dann nicht uneingeschränkt
vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkohol-
erkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als Schuld erhöhender
Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund
eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt,
der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu wi-
derstehen, auch nur einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 21 Rdn. 26
m. w. N.).
b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht hinreichend, dass
eine derartige Alkoholerkrankung der Angeklagten zurzeit der Alkoholaufnahme
nicht gegeben war. Zwar ist das Landgericht in seinen Erwägungen zur Straf-
hängigkeit ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des § 64 StGB für
sich grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet
einzustufen. Indessen hätte sich das Landgericht mit Blick auf das Vorleben der
Angeklagten, das von langjährigem Alkoholmissbrauch und letztlich erfolglosen
Therapien in Entziehungsanstalten gekennzeichnet war, mit der Frage einer
solchen Alkoholerkrankung näher auseinandersetzen müssen.
c) Dieser Rechtsfehler führt beim Angeklagten S. zur Aufhe-
bung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Eine isolierte Aufrechterhaltung
der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie sie sich aus dem Antrag des
Generalbundesanwalts ergibt, kam insoweit nicht in Betracht.
d) Aber auch beim Angeklagten H. war nicht nur der an demselben
Rechtsfehler leidende Strafausspruch, sondern der gesamte Rechtsfolgenaus-
spruch aufzuheben. Denn ihn betreffend hält auch die Anordnung der Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Das Landgericht ist - dem Sachverständigen folgend - bei seiner Anord-
nung davon ausgegangen, „eine solche Maßregel sei nicht aussichtslos“, es
„bestünden … Chancen, dass es ihm (dem Angeklagten H. ) gelingen wer-
de, über längere Zeit abstinent zu leben“ und hat „die Durchführung einer Maß-
nahme nach § 64 StGB nicht für aussichtslos“ gehalten. Damit hat es seiner
Maßregelentscheidung einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994
(BVerfGE 91, 1) zurückging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt
die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6; Fischer aaO § 64 Rdn. 18 m. w. N.). Dem hat nunmehr
der Gesetzgeber durch § 64 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-
cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) Rechnung getragen.
Danach ist über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO)
neu zu befinden. Auf den Umstand, dass das Landgericht - im Einklang mit der
Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteilserlasses - entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB nF keine Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstre-
ckungsreihenfolge getroffen hat, was der Senat - worauf der Generalbundes-
anwalt zureffend hinweist - hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH NStZ 2008,
28), kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
3. Im Hinblick auf die Trinkmengenangaben der Angeklagten einerseits,
die bisherigen Feststellungen zu deren Leistungsverhalten bei der Tat und die
Angaben des Geschädigten sowie des Zeugen Sch. zur Verfassung der An-
geklagten zur Tatzeit andererseits, weist der Senat für das Verfahren vor dem
neuen Tatrichter auf Folgendes hin:
Für die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der
Tat gilt - wie für alle entlastenden Angaben eines Angeklagten - der Grundsatz,
dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrich-
tigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat.
Er darf solche Angaben, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen
und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hin-
nehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil
keine unmittelbaren Beweise gibt. Derartige Angaben muss er auch nicht nach
dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten unterstellen (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2006, 652 m. w. N; NStZ 2005, 155). Dem Tat-
richter ist es unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-
glaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene
Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGH, Beschl.
vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 m. w. N.).
Dies gilt es zumal in Fällen wie diesem zu beachten, in denen die durch
nichts bestätigten Trinkmengenangaben der Täter in einem auffallenden Wider-
spruch zu ihrem bemerkenswerten Leistungsverhalten stehen.
RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Tolksdorf Becker
Hubert Schäfer