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BGH Beschluss vom 08.02.2005 – 3 StR 500/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 500/04

vom

8. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 9. September 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Einzelbeanstandungen allein

gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Höhe der verhängten, für eine Tat dieser Art bemerkenswert ho-

hen Freiheitsstrafe ist nicht tragfähig begründet. Je mehr sich die im Einzelfall

verhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden

tatrichterlichen Spielraums nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an

eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der maßgebli-

chen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 15, Beurteilungsrahmen 7). Dem werden

die Urteilsgründe nicht gerecht.

Das Landgericht hat dem Angeklagten "ganz erheblich" das heutige Er-

scheinungsbild der Nebenklägerin als Tatfolge angelastet. Dabei hat es die

Frau, die seit der Tat eine "permanente innere Unruhe verspürt" und während

der Hauptverhandlung an Armen und Beinen stark gezittert hat, als "körperli-

ches Wrack" bezeichnet, ohne zu erörtern, ob hierfür auch andere Ursachen in

Betracht kommen könnten. Hierzu bestand angesichts der festgestellten Tat-

vorgeschichte aber Anlaß. Danach hatte die Nebenklägerin am Tatabend am

Leineufer mit einer Freundin Kokain konsumiert und war sodann - "wie sie dies

immer tat, wenn sie 'Koks' zu sich genommen hatte" (UA S. 6) - umhergelaufen.

Dabei hatte sie den Angeklagten angesprochen und sich von diesem eine Ziga-

rette geben lassen.

Auch die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Tä-

ters zu erwarten sind, hätten erörtert werden müssen, nachdem der zur Tatzeit

21 Jahre alte Angeklagte vor der Tat erkennbar noch keinen Strafvollzug erfah-

ren hat.

Gleiches gilt für die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten bei der

Tat, derentwegen die Strafkammer eine erhebliche Einschränkung der Steue-

rungsfähigkeit nicht ausschließen konnte. Daß das Landgericht eine Strafrah-

menverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, nachdem der An-

geklagte bereits zuvor Straftaten - darunter auch eine Bedrohung, eine Nöti-

gung und eine gefährliche Körperverletzung - unter Alkoholeinfluß begangen

hatte, machte eine Erörterung bei der konkreten Strafzumessung hier nicht ent-

behrlich.

2. Die Beurteilung des Alkoholkonsums des Angeklagten sowie seines

Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochtenen Urteil gibt darüber hinaus

Anlaß zu folgender Bemerkung:

Der Tatrichter muß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkohol-

genuß vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelba-

ren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat

er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an

Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkei-

ten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem

Umfang Alkohol zu sich genommen hat, daß eine erhebliche Verminderung

oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt.

Dabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-

glaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene

Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29,

34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkon-

zentration 13 und 22).

Wird die Tatzeitalkoholisierung aufgrund von Trinkmengenangaben be-

stimmt, so ist, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit geht, als Abbauwert

der (dem Täter günstigste) minimale Rückrechnungswert von stündlich 0,1 ‰

zugrunde zu legen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 20 Rdn. 14 m. w. N.).

Ein Sicherheitszuschlag kommt nicht in Betracht.

Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat

fünfeinhalb Liter Bier zu sich genommen. Er hatte sich zudem den Hooligans

eines Fußballvereins sowie der rechten Szene der NPD nur deshalb ange-

schlossen, weil er dort "exzessiv Alkohol trinken und sich prügeln konnte". An-

gesichts dieser Umstände wäre zu erörtern gewesen, ob bei dem Angeklagten

ein Hang besteht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und

ob er deshalb gefährlich ist (§ 64 StGB).

VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist

urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb

an der Unterschriftsleistung gehindert.

Miebach Miebach Pfister

Becker Hubert