Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 136/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 17. Januar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die

Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des

Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind -

diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen

Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Ver-

tragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungs-

pflicht des Notars auslöst.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 28. März 2007 wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte beurkundete am 27. November 2000 einen Kaufvertrag,

aufgrund dessen die Kläger von der Firma i. I. B. GmbH ein

Grundstück in F. mit zu errichtendem Wohnhaus erwarben.

Der Kaufpreis von 704.000 DM enthielt alle Kosten für die schlüsselfertige Her-

stellung des Kaufgegenstandes gemäß der Baubeschreibung, alle Bauneben-

kosten, die Grundstückskosten, die Erschließungskosten und die Anschlusskos-

ten für Versorgungs- und Entsorgungsleistungen. Der Kaufpreis war in Teilbe-

trägen gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu ent-

richten.

2

Am 1. Juni 2002 wurde über das Vermögen der i. GmbH das Insol-

venzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin lehnte es ab, in den zwischen

der Schuldnerin und den Klägern geschlossenen Kaufvertrag einzutreten, und

teilte den Klägern mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass die Stadt F.

den Erschließungsbeitrag erst nach Beendigung aller Erschließungs-

maßnahmen werde berechnen können. Mit Bescheiden des Erschließungsamts

der Stadt F. vom 31. Oktober 2005 wurden die Kläger zu Vor-

ausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 8.636,71 €

herangezogen.

3

Die Kläger lasten es dem beklagten Notar als Amtspflichtverletzung an,

dass er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen habe, sie auf das

Risiko einer ungesicherten Vorleistung betreffend die Erschließungskosten hin-

zuweisen und dieses Risiko durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu

vermeiden. Sie haben daher im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung be-

gehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen materiellen Schaden zu

ersetzen, der ihnen dadurch entstehe, dass in dem Bauträgervertrag eine Si-

cherung für die von der Bauträgerin übernommene Verpflichtung zur Tragung

von Erschließungs- und Anschlusskosten nicht vereinbart worden sei, Zug um

Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Firma i. GmbH

auf Erstattung gezahlter Erschließungs- und Anschlusskosten, und zwar in der

Höhe, in der der Beklagte aufgrund des Feststellungsurteils Schadensersatz

leiste. Der Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und die Einrede

der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat die Feststellung antragsgemäß getroffen; die Beru-

fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

Der Beklagte ist den Klägern wegen Amtspflichtverletzung zum Scha-

densersatz verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht (MittBayNot 2007, 518 m. Anm.

Grziwotz und Besprechung Basty, IBR 2007, 560) angenommen, dass der Be-

klagte gegen eine ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG obliegende Amtspflicht versto-

ßen hat, indem er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen hat, die

Kläger auf die Gefahren der mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten

vor tatsächlicher Entrichtung der Erschließungs- und Anschlusskosten durch die

i. GmbH verbundenen ungesicherten Vorleistungen hinzuweisen und

den Parteien Wege aufzuzeigen, wie dieses Risiko durch eine andere Vertrags-

gestaltung vermieden werden konnte.

8

a) Die in dem Kaufvertrag enthaltene Regelung, dass der Kaufpreis auch

die Erschließungskosten umfasste, bedeutete, dass die Bauträgerin es über-

nommen hatte, die Kläger, die als Grundstückseigentümer im öffentlich-recht-

lichen Sinne beitragspflichtig waren (§ 134 BauGB), von dieser Verpflichtung

gegenüber der Stadt F. freizustellen. Andererseits waren die

Erschließungskosten in dem im Vertrag vereinbarten Teilzahlungsmodus nicht

gesondert ausgewiesen, sondern in die nach § 3 Abs. 2 MaBV festgelegten Ra-

tenstufen einbezogen. Dementsprechend rechneten die Erschließungskosten

hier zu denjenigen des ersten Bauabschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

MaBV, d.h. zu den 30 v.H. der Vertragssumme, die nach Beginn der Erdarbei-

ten zu entrichten waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 300/79 -

DNotZ 1981, 243, 245 f m.w.N.; Marcks, MaBV, 7. Aufl. [2003], § 3 Rn. 31).

Dies wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

9

b) Daher hatten die Kläger insoweit eine ungesicherte Vorleistung er-

bracht, indem sie diese volle Rate entrichteten, ohne dass die Bauträgerin die-

ser Freistellungsverpflichtung nachgekommen war.

10

c) Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, dass den

Beklagten hinsichtlich der Erschließungskosten und -beiträge die doppelte Be-

lehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heraus-

gearbeiteten Sinn (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR

77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR

93/98 - NJW 1999, 2188) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der

erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht schon

in einem früheren Urteil (vom 25. Januar 2006 - 4 U 70/05) vertreten hat, bereits

in seinem (nicht mit Gründen versehenen) Beschluss vom 1. August 2007 gebil-

ligt, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde der dort verklagten Notare zu-

rückgewiesen worden ist (III ZR 45/06; Kapsa ZNotP 2007, 402, 403). Falls ein

Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche

nicht ohne weiteres erkennbar ist, trifft den Notar gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1

BeurkG eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat über die Folgen zu belehren,

die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten

eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können

(Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO

S. 2189 jeweils m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden

hat, dass der Notar dann, wenn sich ein Grundstücksverkäufer verpflichtet, den

Käufer von einem noch nicht festgesetzten Anliegerbeitrag freizustellen, nicht

verpflichtet sei, insoweit auf besondere Sicherungen des Käufers hinzuwirken

(DNotZ 1990, 450 ff), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Senat hält insbeson-

dere das Argument des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht für durchgreifend,

es bestehe keine Pflicht des Notars zur Belehrung über die Zuverlässigkeit und

Zahlungsfähigkeit eines Beteiligten, solange irgendwelche Anhaltspunkte nicht

dargetan seien, die einen Vermögensverfall der Verkäufer und damit die man-

gelnde Durchsetzbarkeit der Freistellungsverpflichtung befürchten ließen. Denn

mit dieser Erwägung könnte man schließlich bei nahezu jeder ungesicherten

Vorleistung eine Belehrungspflicht des Notars verneinen.

11

d) Eine Belehrungspflicht des Beklagten entfiel hier insbesondere nicht

deshalb, weil sich die Kaufpreisraten an den Bestimmungen der Makler- und

Bauträgerverordnung orientierten (so auch Blank, Bauträgervertrag, 3. Aufl.,

Rn. 141). Die dortigen Regelungen sichern lediglich einen Mindestschutz des

Bauherrn (vgl. Marcks aaO Rn. 43), der gerade in Bezug auf die Erschließungs-

kosten unzureichend ist. Die gesonderte zusätzliche Absicherung der Erschlie-

ßungskosten bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Regelungswerk der

Makler- und Bauträgerverordnung, sondern hält dieses - wie die Revisionserwi-

derung mit Recht hervorhebt - ausdrücklich aufrecht und stellt lediglich zusätz-

lich klar, was von der dortigen Schutzregelung nicht erfasst wird.

12

aa) Die sich am tatsächlichen Baufortschritt orientierende Ratenregelung

des § 3 Abs. 2 MaBV verbietet es nicht, dass sich der Bauträger die Zahlung

der ersten Rate versprechen lässt, obwohl die Erschließungsanlagen - wie häu-

fig - von der Gemeinde noch nicht abgerechnet sind (Basty, Der Bauträgerver-

trag, 5. Aufl., Rn. 672). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Er-

werber insoweit nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB verwie-

sen werden. Ob ein vertraglicher Freistellungsanspruch dem Freistellungs-

schuldner einredeweise entgegengehalten werden kann, obschon die Verbind-

lichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt

ist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR

302/82 - NJW 1984, 2151, 2152 f). Bezogen auf den Bauträgervertrag geht die

wohl herrschende Meinung im Schrifttum dahin, dass das bloße Risiko einer

späteren Inanspruchnahme wegen Erschließungskosten keinen fälligen Frei-

stellungsanspruch und damit ebenso wenig ein Zurückbehaltungsrecht begrün-

det wie das Risiko möglicher Mängel des Bauwerks (Basty aaO; Blank aaO).

Vor dem Hintergrund, dass der Notar bei der Beurkundung den sichersten Weg

gehen muss (Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005,

1148 m.w.N.), und darüber hinaus nicht erwartet werden kann, dass ein Erwer-

ber, der sich auf eine den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung ent-

sprechende Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, die rechtlichen Zusammen-

hänge durchschaut und von seinem (etwaigen) Zurückbehaltungsrecht Ge-

brauch macht, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann als ausreichende Si-

cherung angesehen werden, wenn der Bauträgervertrag eine Klausel enthält,

die gerade für diese Fallkonstellation dem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht

ausdrücklich zubilligt (so wohl auch Grziwotz aaO S. 521).

13

bb) Eine zusätzliche Absicherung der Kläger, und zwar insbesondere

auch die vom Berufungsgericht favorisierte "Bürgschaftslösung", hätte nicht in

Widerspruch zu den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung ge-

standen (a.A. Grziwotz aaO). Zwar trifft es zu, dass eine Bürgschaft, mit der die

nach § 7 MaBV vorgeschriebene Sicherheitsleistung erbracht werden soll, die

gesamte vom Erwerber im Voraus zu leistende Summe abdecken muss und

nicht nur einen Teil davon (Fischer, WM 2003, 1). § 7 MaBV erfasst aber nur

die Fallgestaltung, in der sich der Bauträger vom tatsächlichen Bauablauf völlig

losgelöste (Abschlags-)Zahlungen versprechen lassen will. Entspricht hingegen

- wie hier - der Ratenzahlungsplan den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MaBV, so ist

es den Vertragsparteien freigestellt, ob, in welcher Weise und in welchem Um-

fang sie darüber hinaus gehende Sicherheiten vereinbaren.

14

e) Ausgehend von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen

ist seine Würdigung, dass eine solche zusätzliche Schutzregelung hier möglich

und insbesondere im Verhältnis zur Verkäuferseite mit hinreichender Wahr-

scheinlichkeit (§ 287 ZPO) durchsetzbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden.

15

Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, als

mögliche Vertragsgestaltung die Einzahlung eines entsprechenden Kaufpreis-

teils auf ein besonderes, vor dem alleinigen Zugriff der Bauträgerin geschütztes

Konto oder die Stellung einer Bürgschaft durch die Bauträgerin für ihre Ver-

pflichtung zur Übernahme sämtlicher Erschließungs- und Anschlusskosten (ge-

genüber den Klägern, möglicherweise aber auch gegenüber der Gemeinde; vgl.

Grziwotz aaO) vorschlagen können. Des Weiteren wäre die Vereinbarung eines

besonderen, betragsmäßig bestimmten Zurückbehaltungsrechts (siehe oben c

aa) oder auch eine Abrede, die Erschließungskosten ganz oder teilweise aus

dem Kaufpreis herauszunehmen, in Betracht gekommen.

16

Davon, dass sich - einerseits - die Verkäuferin, ein seriöser und alteinge-

sessener Bauträger, jeder dieser Lösungsmöglichkeiten verschlossen hätte und

- andererseits - die Kläger auch bei gehöriger Belehrung bereit gewesen wären,

zwecks Vermeidung des "Kalkulationsrisikos" die mit einer ungesicherten Vor-

leistung verbundenen Gefahren auf sich zu nehmen, kann nicht ausgegangen

werden. Zum einen spricht der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand,

dass die i. GmbH als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen war und

dort keine Vorbelastungen bestanden, für eine hinreichende Liquidität der

i. GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwar trifft es zu, dass die

Bonität eines Bauträgers nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen,

dafür spricht, dass er fähig und willens gewesen wäre, die erforderliche Sicher-

heit zu leisten, sondern sich auch als Argument für eine erhöhte Risikobereit-

schaft der Käufer anführen ließe (Grziwotz aaO.; Basty, IBR aaO). Indes weist

der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass nach den rechtsfehlerfrei getrof-

fenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts sich auf entsprechende Nachfragen noch zu erwartende Erschlie-

ßungs- und Anschlusskosten von über 18.500 € (mehr als 5 v.H. des Kaufprei-

ses) ergeben hätten. Daher ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht angesichts dieses erheblichen Betrages dem Vorbringen

der Kläger gefolgt ist, sie hätten - ungeachtet der Frage der Bonität der

i. GmbH - bei gehöriger Aufklärung über die mit der ungesicherten Vor-

leistung verbundenen Gefahren keinesfalls den Vertrag so wie formuliert unter-

schrieben.

17

f) Nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissen-

haften Durchschnittsnotars (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO

5. Aufl., [2003] § 19 Rn. 102) hätte der Beklagte die Problematik der Erschlie-

ßungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994,

2283) und insbesondere das damit verbundene Risiko der mangelnden Siche-

rung der Vorleistung erkennen können. Insbesondere kann der Beklagte sich

nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Erschließungs-

kosten im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bereits gezahlt gewe-

sen seien. Denn in § 6 des Vertrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass etwaige Verzögerungen bei der Fertigstellung der Erschließungsanlagen

den für die Bezugsfertigkeit des Vertragsgegenstandes vereinbarten Termin in

Frage stellen konnten. Daraus ergab sich auch für den beklagten Notar mit hin-

reichender Deutlichkeit, dass von einer Fertigstellung der Erschließungsanla-

gen, die ihrerseits Voraussetzung für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen

Beitragspflicht war (§ 133 Abs. 2 BauGB), noch keine Rede sein konnte.

18

2.

Die vom Beklagten gegen den Amtshaftungsanspruch erhobene Verjäh-

rungseinrede hat das Berufungsgericht mit Recht nicht für durchgreifend erach-

tet.

19

a) Die Verjährung beurteilt sich hier noch nach § 852 BGB a.F. i.V.m.

§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO (Art. 229 § 6 EGBGB). Es lässt sich nicht feststellen,

dass die Verjährung hier am 24. April 2006, dem Tag des Eingangs der Klage-

schrift bei Gericht, bereits abgelaufen war.

20

b) Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist der

Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-

satzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Zu Unrecht meint

die Revision, diese Kenntnis sei den Klägern bereits durch das Schreiben der

Insolvenzverwalterin vom 26. Juli 2002, das die Erschließungskosten betroffen

hatte, verschafft worden. Diesem Schreiben ließ sich nur entnehmen, dass die

Erschließungsbeiträge wegen besonderer Schwierigkeiten der Ermittlung der

Kostenverteilung erst nach Beendigung aller Erschließungsmaßnahmen be-

rechnet werden könnten. Dass auf die Käufer erhebliche Nachzahlungen zu-

kommen würden - und ihnen deshalb ein Schaden entstehen würde -, war

schon nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erkennen. Auch ein Rück-

schluss auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des beurkundenden Notars ließ

sich nicht entnehmen. Aus Sicht der Kläger als juristischer Laien konnte es sich

vielmehr auch um eine unausweichliche Folge der Insolvenz der Bauträgerin

gehandelt haben; dass diese Belastung bei sachgemäßer Belehrung durch den

Urkundsnotar und entsprechender Vertragsgestaltung vermeidbar gewesen

wäre, war für die Kläger jedenfalls nicht von vornherein erkennbar. Darüber

hinaus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Würdigung den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens hier auf einen Monat

nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide vom 31. Oktober 2005 angesetzt

(§ 135 Abs. 1 BauGB). Für den Zeitraum zuvor hat das Berufungsgericht ledig-

lich eine "risikobehaftete Lage" im Sinne der Grundsätze des Urteils des Bun-

desgerichtshofes vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650)

bejaht, die sich noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens der Kläger

niedergeschlagen hatte.

21

3.

Da auch sonstige Einwände gegen die Schadensersatzpflicht des Be-

klagten nicht bestehen, ist die beantragte Feststellung zu Recht getroffen wor-

den.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2/26 O 119/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 U 190/06 -