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BGH Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 74/07

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers

enthaltene Klausel

"Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schrift-

lich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden."

ist wirksam.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 auf-

gehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frank-

furt am Main vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über das Fortbestehen eines zwischen ihnen ge-

schlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch des Sohnes der Kläger auf

dem von dem Beklagten betriebenen privaten Gymnasium.

In dem im November 2001 geschlossen Schulvertrag ist in Nummer 3

Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien

zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zwei-

monatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden kann. Weiter sieht der

Vertrag vor, dass das Vertragsverhältnis, ohne dass eine Kündigung erforder-

lich ist, am Schluss des Schuljahres endet, in welchem die Abiturprüfung statt-

findet, unabhängig davon, ob der Schüler die Prüfung besteht.

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Am 2. Juni 2005 wurde ein Schüler der fünften Klasse des von dem Be-

klagten betriebenen Gymnasiums von Schülern der siebten Klasse, der auch

der Sohn der Kläger angehört, durch Kneifen und Verdrehen der Haut verletzt.

Der Schüler wurde später ärztlich untersucht. Die Beteiligung des Sohnes der

Kläger an diesem Vorfall ist zwischen den Parteien streitig. Einige Tage später

wurden die Kläger von der Schulleiterin über den Vorfall informiert. Ihnen wurde

weiterhin zur Kenntnis gegeben, dass ihr Sohn seine Mitschuld an dem Vorfall

eingestanden habe und dass eine Stunde Nachsitzen angeordnet worden sei.

In dieser Zeit sollte ein Aufsatz geschrieben werden, dessen Ergebnis benotet

werden sollte. Die Kläger wiesen die Anschuldigungen zurück. Sie forderten

den Widerruf der Behauptung, ihr Sohn habe sich an dem Vorfall beteiligt. Mit

einem weiteren Schreiben erläuterte der Beklagte noch einmal den Vorfall und

das Eingeständnis des Sohnes der Kläger. Der Beklagte bestand auf dem an-

geordneten Nachsitzen und dem Schreiben des Aufsatzes. Zugleich wies er

darauf hin, dass ihm die Durchführung der angeordneten Maßnahme wichtig sei

und er sich gegebenenfalls eine Kündigung des Schulvertrages vorbehalte.

Hierauf antworteten die Kläger schriftlich und warfen der Schulleitung eine ver-

suchte Nötigung durch deren Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit des Ver-

trages vor. Sie beharrten im Übrigen auf ihrem Standpunkt und wiesen unter

Bezugnahme auf ihre anwaltliche Tätigkeit darauf hin, dass sie kein Problem

damit hätten, den gesamten Vorfall zum Gegenstand straf- und zivilrechtlicher

Gerichtsverfahren zu machen. Ein Gespräch werde als sinnlos angesehen.

Daraufhin kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen

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Schulvertrag. Er wiederholte die Kündigung während der anschließenden ge-

richtlichen Auseinandersetzung.

Ein Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihrem

Sohn den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Die sodann erhobene Klage der Kläger auf Feststellung, dass die Kündi-

gung des Beklagten das Schulverhältnis nicht beendet habe, ist in erster In-

stanz erfolglos geblieben. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klage

stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-

klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kündigungen des

Beklagten unwirksam. Eine Kündigung nach §§ 621, 620 BGB oder § 627 BGB

komme nicht in Betracht. Beide Vorschriften seien nicht anwendbar. Die Kündi-

gung könne auch nicht auf die Nummer 3 des Schulvertrages gestützt werden,

da es sich dabei um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele.

Zwar sei der zwischen den Parteien geschlossene Schulvertrag im Wege der

ergänzenden Vertragsauslegung wegen der Unwirksamkeit der Nummer 3 des

Vertrages dahingehend auszulegen, dass der Beklagte ein Recht zur Kündi-

gung wegen eines Grundes habe, der nicht das Gewicht haben müsse, das zur

fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtige. Ein sachlicher Grund

und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Beendigung des Vertrags-

verhältnisses bestünden gleichwohl nicht. Ein erhebliches Fehlverhalten des

Sohnes der Kläger, welches zur Beendigung des Schulvertrages berechtigen

könnte, behaupte der Beklagte nicht. Das beanstandete Verhalten der Kläger

berechtige auch nicht zu der Annahme, dass insgesamt eine zukünftige Zu-

sammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen sei. Der Schulvertrag

bezüglich des zweiten Sohnes der Kläger, der dieselbe Schule besucht, sei

nämlich von dem Beklagten nicht gekündigt worden. Damit habe er sich hin-

sichtlich eines denkbaren, im Verhalten der Kläger liegenden Kündigungsgrun-

des selbst begeben. Eine Vereitelung einer angemessenen milden Ordnungs-

maßnahme seitens der Schule gegen den Sohn der Kläger liege nicht vor, weil

der Vorwurf einschließlich des angeblichen Geständnisses bestritten und un-

aufgeklärt geblieben sei. Eine zur Aufklärung geeignete zeitnahe Klassenkonfe-

renz habe nicht stattgefunden.

II.

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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der

Schulvertrag der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 12. Juli

2005 zum 31. Januar 2006 beendet worden. Die von den Klägern begehrte

Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden.

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1.

Nicht zu beanstanden ist jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsge-

richtes, dass der Beklagte die von ihm ausgesprochene Kündigung vom 12. Juli

2005 nicht auf § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB stützen kann.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein

Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW

1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden

OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137). Die Kündigung ist

aber nach § 621 BGB nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus

dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB). Der Beklagte

betreibt ein Privatgymnasium, auf das das schulpflichtige Kind der Kläger geht.

Da sich eine anderweitige Befristung nicht aus dem zwischen den Parteien ge-

schlossenen Schulvertrag ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interes-

sen der Parteien und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Schulvertrag

solange läuft, bis der Sohn der Kläger die Schule mit einem Schulabschluss

verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO, S. 2586; OLG Dresden

aaO, Preis

in: Staudinger, BGB, 2002, § 621 Rn. 11, Legleitner

in:

jurisPK-BGB, 3. Aufl, 2006, § 620 Rn. 10; Hesse in: Münchener Kommentar

BGB, 4. Aufl., § 621 Rn. 10; a.A. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in

freier Trägerschaft, 3. Aufl., S. 213). Dabei handelt es sich bei einem Gymna-

sium regelmäßig um das Abitur. Die weiteren Regelungen des Vertrages un-

terstreichen diesen sich aus der Natur des Dienstverhältnisses ergebenden

Zweck. Vorab wird im Vertrag in Fettdruck darauf hingewiesen, dass an der von

dem Beklagten betriebenen Schule die Abiturprüfung abgelegt wird, und nach

Nummer 3 Absatz 4 des Vertrages endet das Vertragsverhältnis ohne Kündi-

gung am Schluss des Schuljahres, in dem sich der Schüler zum Abitur meldet.

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Dem steht nicht entgegen, dass sich der Schüler gegebenenfalls ent-

schließt, vor Bestehen der Abiturprüfung die Schule zu verlassen oder dieses

Ausbildungsziel aufzugeben, oder dass - worauf die Revision abstellt - die Ver-

hältnisse des Bildungssystems ständigen Veränderungen unterworfen sind.

Derartige Veränderungen können gegebenenfalls zu einer Anpassung des Ver-

trages nötigen oder auch zu einer (siehe nachfolgend unter 3) Kündigung des-

selben berechtigen; sie stellen jedoch, gerade auch aus der Sicht der Vertrags-

parteien, den zum Abitur führenden, "natürlichen" Verlauf des Schulverhältnis-

ses nicht in Frage.

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2.

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes,

der Kündigungsgrund des § 627 Abs. 1 BGB könne der Kündigung des Beklag-

ten nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lie-

gen nicht vor, denn die Kündigung ist nur möglich, wenn der zur Dienstleistung

Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen

steht. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Der Vertrag läuft bis

zum Erreichen der Abiturprüfung des Sohnes der Kläger mehrere Jahre und ist

als dauerndes Dienstverhältnis anzusehen. Der Beklagte erhält monatliches

Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f;

OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).

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3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nummer 3 Absatz 1

Satz 1 des Vertrags nicht nach dem hier anwendbaren § 307 BGB (Art. 229 § 5

Satz 2 EGBGB) unwirksam.

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a) Bei Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages handelt es sich um eine

von dem Beklagten gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vor-

formulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in den Vertrag

einbezogen wurde. Dem steht auch nicht § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Die

Klausel ist - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - nicht ungewöhnlich

und so überraschend, dass mit ihr nicht hätte gerechnet zu werden brauchen.

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b) Die ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten begründende

Vertragsklausel stellt - was das Berufungsgericht ebenso gesehen hat (anders

jedoch OLG Dresden aaO S. 78) - nicht schon deshalb eine unangemessene

Benachteiligung der Kläger dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der

gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar scheint

vorliegend mangels Anwendbarkeit der §§ 621, 627 BGB nur die Möglichkeit

einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) den Regelungen des

Dienstvertragsrechts zu entsprechen. Jedoch geht das Gesetz selbst davon

aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach

Ablauf von fünf Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn die Voraussetzun-

gen des § 626 BGB nicht vorliegen (§ 624 BGB). Auch darf bei der Bewertung

der für selbständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der

§§ 611 ff, §§ 620 ff BGB die besondere Natur des Schulvertrages nicht unbe-

rücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit

der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt.

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c) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Schul-

vertrags durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stellt entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keinen Verstoß gegen das

Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher

Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Soweit das Be-

rufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abhebt, dass

nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) nur unter engen Vorausset-

zungen die Verweisung eines Schülers von der besuchten Schule möglich ist,

verkennt es, dass diese Bestimmung nach § 179 HSchG auf Schulen in freier

Trägerschaft gerade nicht anwendbar ist. Des weiteren beachtet das Beru-

fungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten

Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das

Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleis-

tung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schul-

träger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den

erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten.

18

d) Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages benachteiligt die Kläger

auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

19

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der

Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Inte-

ressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von

vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen

angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs

setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die

Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertrags-

partners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-

Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 -

NJW 2005, 1774, 1775).

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Nach diesem Maßstab stellt die Kündigungsmöglichkeit des Privatschul-

vertrages zum Ende eines Halbjahres mit einer Frist von 2 Monaten auch ohne

Angabe von Gründen für den Beklagten keine missbräuchliche Durchsetzung

der eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Zumindest gleich-

wertige Interessen des Beklagten rechtfertigen die Abweichung von der gesetz-

lichen Regelung.

21

Zwar wiegt das Interesse der Vertragspartner des Beklagten und hier der

Kläger schwer, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels durch

ihren Sohn fortzusetzen. Ein Schulwechsel stellt für einen jungen Menschen

regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Er verliert sein persönliches

Umfeld und gegebenenfalls seine Freunde. Er muss sich bei einem solchen

Wechsel auf neue Lehrer, und nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und

einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffes einstellen. Konkret

dürfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes das Unterrichtsangebot

des von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums insbesondere wegen der

niedrigeren Klassenstärke und der individuellen Betreuung dem einer staatli-

chen Schule überlegen sein.

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Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beklagten vor allem das Inte-

resse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungs-

ziele in die Abwägung einzustellen. Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein

Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele,

die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE

27, 195, 200 f). Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des

Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler

so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht

durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83). Es versteht sich, dass eine

allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Schule beschränkte

"Auswahlfreiheit" des Schulträgers dem grundrechtlich geschützten Anliegen

des Schulträgers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts

nicht genügen könnte. Beruht dieses Konzept etwa wie hier - was vor allem von

den Klägern selbst hervorgehoben wird - auf einer intensiven individuellen

Betreuung und Förderung der Schüler, so liegt es auf der Hand, dass auf Seiten

der Schüler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit

unerlässliche Voraussetzung ist. Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was

sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder

prognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom

Vertrag lösen zu können.

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Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586) bei Fehlen

einer (wirksamen) Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schul- bzw. In-

ternatsträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht

(jedenfalls) zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schul-

jahresende zuzugestehen ist. Vor dem Hintergrund, dass das Dienstvertrags-

recht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten im All-

gemeinen dieselben Kündigungsmöglichkeiten einräumt, ist es nicht zu missbil-

ligen, wenn sich ein Schulträger formularmäßig dieselben Möglichkeiten einer

ordentlichen Kündigung vorbehält, die er seinem Vertragspartner einzuräumen

gehalten ist. Denn genauso, wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auf-

fassung gelangen, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht

die "richtige" Schule ist, ein Interesse daran haben, eine Kündigung zum

Schul(halb-)jahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder - im Streitfalle -

vor Gericht rechtfertigen zu müssen, hat der Schulträger ein Interesse daran,

nicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausge-

sprochenen Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüf-

stand stellen zu müssen.

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Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein ordentliches Kündigungs-

recht des Schulträgers vor allem in den Fällen, in denen andere Schüler - wie

hier im Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - betei-

ligt sind, auch und gerade den Interessen der Mitschüler und ihrer Eltern dien-

lich ist. Hätte etwa der Schulträger in den "Gewaltfällen" (oder etwa in Fällen, in

denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die

Entscheidung des OLG Brandenburg aaO), allein die Möglichkeit einer Kündi-

gung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder - wie es das Berufungsgericht

im Wege ergänzender Vertragsauslegung für richtig befunden hat - aus einem

erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherwei-

se) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs-

und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der

Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern

und Eltern höchst abträglich wären (vgl. Vogel RdJB 2003, 137).

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4.

Da die (ordentliche) Kündigung eines Schulvertrags für den Schulträger

nicht nur einen finanziellen Verlust mit sich bringt, sondern auch, jedenfalls

wenn es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, dem Ruf der Schule ab-

träglich ist (Vogel aaO), ist die Gefahr, dass ein Schulträger "willkürliche" Kün-

digung ausspricht, gering. Im Übrigen wäre eine derartige Kündigung mit Rück-

sicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den wei-

teren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann, als rechtsmissbräuch-

lich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam.

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Im Streitfall kann von einer rechtsmissbräuchlichen, die Belange der Klä-

ger ohne schutzwürdiges Eigeninteresse missachtenden Kündigung durch den

Beklagten nicht die Rede sein. Diese Würdigung kann der Senat, da insoweit

weitere, zugunsten der Kläger sprechende, Feststellungen nicht zu erwarten

sind, selbst vornehmen.

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a) Die Schulleitung hat auf ein jedenfalls von ihr festgestelltes Fehlver-

halten in einer milden Weise reagiert und lediglich ein einstündiges Nachsitzen

und die Anfertigung eines Aufsatzes für die an dem Vorfall Beteiligten ein-

schließlich des Sohnes der Kläger angeordnet, der auch benotet werden sollte.

Auf die zwar drastisch formulierte Information seitens der Schulleitung über die

angeordnete Maßnahme haben die Kläger unverhältnismäßig reagiert, indem

sie nicht nur die bereits eingestandene Beteiligung negiert sowie das Nachsit-

zen verweigert, sondern darüber hinaus den Widerruf der Behauptung der Be-

teiligung ihres Sohnes gefordert haben. Auf das weiter erklärende Schreiben

der Schulleitung, in dem auch mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass

die Durchführung des angeordneten Nachsitzens und des Aufsatzschreibens

aus ihrer Sicht von erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Ord-

nung ihres Schulbetriebes sei und den Beklagten im Weigerungsfall zur Kündi-

gung veranlassen könnte, haben die Kläger wiederum nicht im Sinne einer gu-

ten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule reagiert. Das von der Schul-

leitung unterbreitete Gesprächsangebot wurde verweigert, der Widerruf des Be-

teiligungsvorwurfes sowie eine Entschuldigung gefordert, der Schulleitung ver-

suchte Nötigung wegen des Hinweises auf die Kündigungsmöglichkeit vorge-

worfen und unter Hinweis auf die anwaltliche Berufstätigkeit der Kläger die Ein-

leitung zivil- und strafrechtlicher Verfahren angedroht.

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Diese weit überzogene Reaktion der Kläger ist mit einer gedeihlichen

Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule unvereinbar. Die Ausräumung im

Schulalltag immer wieder auftretender Differenzen oder unterschiedlicher Auf-

fassungen setzt als Grundvoraussetzung die Gesprächsbereitschaft der Betei-

ligten voraus. Das entsprechende Angebot der Schulleitung haben die Kläger

ohne hinreichenden Grund verweigert. Zusätzlich abträglich für ein geordnetes

Schulverhältnis war es weiter, die Schulleitung mit haltlosen strafrechtlichen

Vorwürfen zu überziehen und ihr vorzuwerfen, dem Sohn der Kläger eine Tat-

beteiligung nur unterstellt und ihn zu einem Eingeständnis gedrängt zu haben.

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b) Entgegen der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang vor-

genommenen Wertung hat sich die Schulleitung nicht deshalb widersprüchlich

verhalten, weil sie den mit dem älteren Sohn der Kläger bestehenden Vertrag

nicht ebenfalls gekündigt hat. Es handelt sich um zwei selbständige Vertrags-

beziehungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -