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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 184/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 184/06

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2006 wird auf

Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Der in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-

ner beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-

schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung,

den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat er

insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-

richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Schuldner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwir-

kung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a

Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage.

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1. Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung

gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-

tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits

wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a

Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stun-

dung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI

2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). Hieran hält

der Senat fest.

4

2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung

nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Für das

Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB

539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]);

die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vor-

rangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). Entgegen der

Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und

Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim

Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz

der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende

rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines In-

solvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei

Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur

Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren. Weitergehender

Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantra-

ges besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 T 881/06 -

AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1316 IK 2163/06 -