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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZA 12/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 12/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-

nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-

richts Bochum vom 24. März 2003 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-

verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003,

mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröff-

nung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart

unzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als

Rechtsanwalt und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdever-

fahren zurückgewiesen wurden.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

(§ 114 ZPO).

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller habe nicht darge-

legt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines

Verbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben

seien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf

(vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie auf

Rechtsfehlern beruht.

a) Allein der vom Beschwerdegericht zur Begründung herangezogene

Umstand, daß der Antragsteller unüberschaubare Vermögensverhältnisse nicht

dargelegt habe, könnte allerdings noch nicht ausreichen, um den Antrag eines

Schuldners, der früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat,

auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens als in der gewählten Verfah-

rensart unzulässig abzuweisen.

Einerseits beurteilt sich die Frage, ob Vermögensverhältnisse über-

schaubar sind, objektiv nach ihrem Umfang und ihrer Struktur (LG Göttingen

ZInsO 2002, 244, 245; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 304 Rn. 66; Küb-

ler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 304

Rn. 17). Das könnte dafür sprechen, daß Vermögensverhältnisse nicht schon

deshalb als nicht überschaubar anzusehen sind, weil der Schuldner in seinen

Angelegenheiten keine Ordnung hält.

Andererseits kann ein Schuldner, falls er - wie angeblich im vorliegen-

den Fall - zu näheren Darlegungen nicht in der Lage ist, insbesondere über

keinerlei Geschäftsunterlagen mehr verfügt, weder darlegen, daß seine Ver-

mögensverhältnisse überschaubar sind, noch das Gegenteil. Wenn die Vor-

aussetzungen eines Insolvenzverfahrens überhaupt gegeben sind, muß ihm

aber eine der beiden Verfahrensarten - entweder das Verbraucher- oder das

Regelinsolvenzverfahren - offenstehen. Da das Verbraucherinsolvenzverfahren

die Ausnahme darstellt, könnte es im allgemeinen genügen darzulegen, daß

der Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies bedarf aber im vorliegenden Fall keiner

Vertiefung.

b) Denn das Beschwerdegericht hat weiter darauf hingewiesen, der

Schuldner habe nicht vorgetragen, trotz umfassender Nachforschungen und

Anstrengungen keine weiteren Gläubiger ermitteln zu können. Es hat mithin

nicht für glaubhaft gehalten, daß der Schuldner zu näheren Darlegungen nicht

in der Lage ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Amtsermitt-

lungspflicht greift insoweit noch nicht ein, weil der Schuldner schon den Eröff-

nungsgrund nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt hat (vgl.

BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359). Im

übrigen betrifft die Ansicht des Beschwerdegerichts nur den konkreten Einzel-

fall.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Kostenstun-

dung durchgeführt werden soll, hat sie keine Erfolgsaussicht, weil die Stundung

- wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - nicht mehr Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens war. Ein von dem Antragsteller angekündigter,

bislang aber noch nicht vorgelegter "neuer vollständig begründeter Stundungs-

antrag" ändert daran nichts.

3. Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann der

Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weil

die Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten

voraussetzt.

4. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen,

weil die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO für den nach Versagung der Stundung

beschwerdeführenden Schuldner keine Anwendung fänden. Dies ist unzutref-

fend (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, z.V.b.). Indes ist we-

gen der Versagung von Prozeßkostenhilfe eine Rechtsbeschwerde nur zuläs-

sig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2

ZPO). Dies ist hier nicht geschehen.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Bergmann