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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 200/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 24. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im
Sommer 2002 den damals fünf Jahre alten Geschädigten beim Duschen
grob behandelt und ihm dabei Schmerzen zugefügt hat.
1. Die Revision des die Tat bestreitenden Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht
standhält.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-
geklagte den Geschädigten an einem Tag zwischen Juli und Oktober 2002
nackt in die Badewanne und „spülte mit dem Duschschlauch, von dem er den
Duschkopf abgeschraubt hatte, den Anus des Kindes ab, wobei er mit dem
Schlauch den After berührte und ihm Schmerzen“ zufügte. Dabei äußerte der
Angeklagte, der „Boller“ müsse auch sauber gemacht werden. Grund für die
„grobe Reinigungsaktion“ war möglicherweise, dass der Geschädigte einge-
kotet hatte. Nach Auffassung der Jugendstrafkammer war dem Angeklagten
dabei bewusst, dass sein Vorgehen für den Geschädigten schmerzhaft war,
was ihn aber in dem Moment nicht kümmerte.
Eine ausreichende Grundlage für die zum Schuldspruch führende
rechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen zur Tatausführung nicht.
Denn sie weisen in entscheidenden Punkten Lücken auf und sind mit den
weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu vereinbaren.
An anderer Stelle des Urteils hält die Strafkammer nämlich als Ergeb-
nis der Beweiswürdigung fest, dass sie wegen der insoweit nicht konkreten
Erinnerung des Geschädigten nicht feststellen konnte, ob die Schmerzen
durch den Schlauch, das heiße oder kalte Wasser oder die Hände des Ange-
klagten verursacht wurden. Ebenso wenig konnte sie wegen der nur frag-
mentarischen Erinnerung des Geschädigten feststellen, dass der Angeklagte
in sexueller Absicht gehandelt hat; die Handlung selbst lasse sich mit einem
Reinigen des Kindes noch erklären. Insbesondere sind die Anforderungen an
den subjektiven Tatbestand unzureichend belegt. Aus dem hier gegebenen
unklaren Tatgeschehen allein konnte – entgegen der Ansicht der Strafkam-
mer – noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten
geschlossen werden. Zudem hat der Geschädigte, als kurze Zeit später die
Mutter des Geschädigten zurückkehrte, dieser nichts davon berichtet, son-
dern ihr lediglich weinend erklärt, der Angeklagte habe ihm verboten, mit der
Playstation zu spielen, weil er nicht auf ihn gehört habe.
Bei dieser Sachlage ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der
Angeklagte habe mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt, so
zweifelhaft und beruht auf einer derart unzulänglichen Tatsachengrundlage,
dass die Schlussfolgerung des Landgerichts sich nur als Annahme und bloße
Vermutung erweist. Hierauf kann eine richterliche Überzeugung nicht rechts-
fehlerfrei gestützt werden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Be-
stand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst
(§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schließt aus, dass bei einer
Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festge-
stellt werden könnten, die für eine Verurteilung schon in Ermangelung einer
ausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen ei-
ner fahrlässigen Körperverletzung, tragfähig wären.
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