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BGH Urteil vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07
5. Strafsenat
5 StR 253/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ku. wird das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006
nach § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diesen Angeklagten
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun
Fällen schuldig ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmä-
ßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt, führt zur Abänderung des Schuldspruchs
und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Sein weitergehendes
Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB nicht.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung der Strafkammer
ist der Angeklagte nicht Mitglied der Bande um den Mitangeklagten K.
gewesen. Die Bandenmitgliedschaft stellt indes ein strafschärfendes beson-
deres persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar (st. Rspr.;
vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07; Beschluss vom
6. November 2007 – 5 StR 449/07; jeweils m.w.N.). Das Fehlen dieses Merk-
mals führt zu einer Tatbestandsverschiebung (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 28 Rdn. 8 m.w.N.). Damit kann ein Gehilfe, der nicht selbst Bandenmitglied
ist, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt, nicht aber aus der Qualifikation
der bandenmäßigen Begehung bestraft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
8. März 2006
–
2 StR
609/05
–
und
vom
19. Juli
2006
– 2 StR 162/06; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280). Der Senat ändert den
Schuldspruch entsprechend ab.
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2. Die Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich aller neun Taten
des Angeklagten zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach
sich. Das Landgericht hat die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Es ist
daher von einem unrichtigen Strafrahmen mit einer Untergrenze von zwei
Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Ein Fall, in dem eine Doppelmilderung
deshalb ausscheidet, weil derselbe Umstand nach verschiedenen Vorschrif-
ten eine Milderung zulässt oder vorschreibt (vgl. Fischer aaO § 50 Rdn. 7
m.w.N.), liegt nicht vor. Der Angeklagte ist nicht lediglich deswegen, weil er
nicht Bandenmitglied ist, als Gehilfe verurteilt worden, sondern vor allem
deshalb, weil er lediglich untergeordnete Unterstützungshandlungen zu ei-
nem fremden Drogengeschäft geleistet hat. Er hatte weder maßgeblichen
Einfluss auf die Art und Weise der Kokaingeschäfte noch wurde er anteilig
am Erlös aus den Drogengeschäften beteiligt (UA S. 368 f.).
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Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe auf der
fehlerhaften Strafrahmenwahl beruht. Zwar erhöht es den Unrechtsgehalt der
Hilfeleistung zu einer Straftat gemäß § 29a BtMG, wenn mit ihr die Tätigkeit
einer Bande gefördert wird, die sich zum unerlaubten Rauschgifthandel ver-
bunden hat. Die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ge-
milderten Strafrahmens des § 29a BtMG liegt jedoch mit drei Monaten Frei-
heitsstrafe so erheblich unter derjenigen von zwei Jahren, die das Landge-
richt seiner Strafzumessung zugrundegelegt hat, dass hier ein Beruhen nicht
auszuschließen ist.
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Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vor-
liegenden Subsumtionsfehler hingegen nicht. Das Landgericht darf ergän-
zende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch
stehen.
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