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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 15/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

II ZB 15/07

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KapMuG § 1

a) Ein Musterfeststellungsantrag

ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2

KapMuG wegen Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens zurückzuweisen,

wenn der Tatsachenstoff hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Haupt-

sacheverfahrens nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststel-

lungsantrag als Feststellungsziel genannt ist.

b) Ein im ersten Rechtszug gestellter Musterfeststellungsantrag wird unzulässig,

wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - OLG München

LG München

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 25. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurück-

gewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

5.638,80 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie drei Musterfeststel-

lungsanträge i.S. des § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss als unzulässig zu-

rückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage mit der Begründung

abgewiesen, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie von den bean-

standeten ad hoc-Mitteilungen vor den Kaufentscheidungen Kenntnis gehabt

hätten. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Urteil haben sie mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sie bean-

tragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens

auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die

Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.

II. Die allgemeine, nicht auf § 15 KapMuG gestützte Rechtsbeschwerde

ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Musterfeststellungsverfahren

nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden könne, dieser aber durch das

Urteil des Landgerichts beendet sei. Sollte das landgerichtliche Urteil auf die

Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-

wiesen werden, bestehe die Möglichkeit, einen neuen Musterfeststellungsan-

trag zu stellen. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens sei zu-

rückzuweisen, da eine Aussetzung nach Verwerfung der Beschwerde nicht

mehr in Betracht komme.

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.

a) Das Landgericht hat zu Recht eine Entscheidungsreife des Klagever-

fahrens i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen und dement-

sprechend die Musterfeststellungsanträge gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsreife in diesem Sinne besteht

dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der

Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entschei-

dung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Muster-

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feststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage - im

Musterverfahren - klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1

Nr. 5 KapMuG gesondert zu prüfen (Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096; Vor-

werk in Vorwerk/Wolf, KapMuG § 1 Rdn. 74 ff.).

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Diese Voraussetzungen der Entscheidungsreife sind hier erfüllt. Das

Landgericht hat die Klage durch das an demselben Tage verkündete Urteil

mangels Ursächlichkeit der beanstandeten ad hoc-Mitteilungen abgewiesen.

Die Frage der Ursächlichkeit war nicht als Feststellungsziel der Musterfeststel-

lungsanträge genannt worden. Sie betraf ein individuelles, nicht verallgemeine-

rungsfähiges Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm und hätte damit auch

nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können.

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b) Unabhängig davon hat die Zurückweisung der Musterfeststellungsan-

träge im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren aber auch schon des-

halb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in

der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-

tet werden, dass gemäß § 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von

dem Ergebnis des Musterverfahrens abhängt, nach der öffentlichen Bekannt-

machung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren

betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind (Maier-

Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk aaO § 7 Rdn. 12).

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Hier hatten die Kläger zwar ihre Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht (KG ZIP

2007, 1679). Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der An-

hängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr

eingeleitet werden kann.

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Im Ergebnis zu Unrecht wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass es zu

einer Verkürzung des Rechtsschutzes komme, wenn der Beschwerde gegen

die Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags allein deshalb der Erfolg

versagt bleibe, weil das Landgericht zugleich über die Hauptsache entschieden

habe. Diese Konsequenz ist im Gesetz angelegt. Sie führt in aller Regel zu

sachgerechten Ergebnissen. So entspricht es dem Gebot der Prozessökono-

mie, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klage aus anderen als den

in dem Musterfeststellungsantrag angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten

abgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache

herbeizuführen. Erweist sich das erstinstanzliche Urteil danach als zutreffend,

so wird damit auch die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt,

dass es auf die Vorlagefragen nicht ankommt. Sollte dagegen das erstinstanzli-

che Urteil nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache an das Landge-

richt zurückverwiesen werden, kann in dem wiedereröffneten erstinstanzlichen

Verfahren erneut ein Antrag nach § 1 KapMuG gestellt werden. Danach bleibt

als nachteilig für den Kläger allein der Fall, dass das Berufungsgericht den

Standpunkt des Landgerichts nicht teilt, von einer Zurückverweisung aber ab-

sieht und in der Sache selbst - zu Ungunsten des Klägers - entscheidet. Auch in

dieser Situation werden die Interessen des Klägers jedoch dadurch ausreichend

gewahrt, dass das Klageverfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden muss,

sofern nur aufgrund von Anträgen anderer Kläger ein Musterverfahren eingelei-

tet worden ist.

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3. War somit die Beschwerde als unbegründet - nicht unzulässig - zu-

rückzuweisen, bestand auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren bis zum

Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8154/06 -

OLG München, Entscheidung vom 25.04.2007 - W (KAPMU) 6/07 -