BGH Beschluss vom 23.01.2008 – IV ZB 8/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 23. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-
kammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2007
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 580,62 €
Gründe
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er u.a. eine Fahr-
zeugversicherung unterhält, die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe
von 580,62 € sowie von Kosten für ein Mahnschreiben des Anwalts in
Höhe von 20,56 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als un-
zulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 €
nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der An-
spruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im
Sinne von § 4 ZPO. Vielmehr gehörten diese Kosten zu den mit dem
Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszu-
gleichenden Vermögensnachteilen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Einer Entscheidung des Revisi-
onsgerichts bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht mehr.
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007
(X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 Tz. 5 ff.) ist geklärt, dass der auf eine ma-
teriellrechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kos-
ten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt
worden sind, neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten
Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung
im Sinne des § 4 ZPO darstellt. Denn ein solcher Anspruch auf Erstat-
tung vorgerichtlicher, nach Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) des Vergütungs-
verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aber nicht auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbarer Prozess-
kosten hängt dem Grunde nach (ebenso wie etwa Zinsforderungen) vom
Bestehen der Hauptforderung ab. Diese Rechtsprechung, der sich der
Senat anschließt, ist inzwischen bestätigt worden durch Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713
Tz. 4 ff.; zur Abgrenzung abhängiger von gleichrangigen Kostenerstat-
tungsansprüchen vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 -
VersR 1976, 477 unter I).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 33 C 238/06 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 S 182/06 -