Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2008 – IV ZB 8/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 23. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2007

wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 580,62 €

Gründe

I.

1

Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er u.a. eine Fahr-

zeugversicherung unterhält, die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe

von 580,62 € sowie von Kosten für ein Mahnschreiben des Anwalts in

Höhe von 20,56 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Landgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als un-

zulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 €

nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der An-

spruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im

Sinne von § 4 ZPO. Vielmehr gehörten diese Kosten zu den mit dem

Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszu-

gleichenden Vermögensnachteilen.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Einer Entscheidung des Revisi-

onsgerichts bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

nicht mehr.

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007

(X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 Tz. 5 ff.) ist geklärt, dass der auf eine ma-

teriellrechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kos-

ten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt

worden sind, neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten

Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung

im Sinne des § 4 ZPO darstellt. Denn ein solcher Anspruch auf Erstat-

tung vorgerichtlicher, nach Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) des Vergütungs-

verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aber nicht auf die

Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbarer Prozess-

kosten hängt dem Grunde nach (ebenso wie etwa Zinsforderungen) vom

Bestehen der Hauptforderung ab. Diese Rechtsprechung, der sich der

Senat anschließt, ist inzwischen bestätigt worden durch Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713

Tz. 4 ff.; zur Abgrenzung abhängiger von gleichrangigen Kostenerstat-

tungsansprüchen vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 -

VersR 1976, 477 unter I).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 33 C 238/06 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 S 182/06 -