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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

X ZB 7/06

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver- fahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unab- hängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.

BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg AG Duisburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 30. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 577,20 €

Gründe:

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen

in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr

nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Pro-

zessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf

577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Be-

schwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat

die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig

verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der

Klägerin.

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II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§

574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einer-

seits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts Mün-

chen vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Fra-

ge, ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses An-

lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil

einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des

Vergütungsverzeichnisses streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Haupt-

sache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten un-

terschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl.

nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007,

267).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an,

dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwer-

degegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach §

4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte,

Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn

sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu

BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720;

BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch

bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom

Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.

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Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des

laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange

die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85,

92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Füh-

rung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejeni-

gen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits

dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit

derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den

§§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf

den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt re-

gelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171;

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derar-

tige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den

nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für

eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005

- I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr

anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu

BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf

der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegens-

tand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen

Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.

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Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatz-

begehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage,

nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder

sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzuste-

hen hat

(Stein/Jonas/Bork, aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; Belz

in

Münch.Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstat-

tungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend

gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es

sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten

und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsan-

spruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne

von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist

(Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4

Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die

geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das

Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht (Zöller/Herget, aaO, § 4

ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267,

269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich

daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unver-

ändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor

Inkrafttreten des RVG vgl.

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in Münch.Komm/

ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26).

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Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der

Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend

gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind

(Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Gel-

tendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995

- XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR

298/97, NJW 1998, 2060, 2061).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -