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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver- fahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unab- hängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 30. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 577,20 €
Gründe:
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I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen
in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr
nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Pro-
zessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf
577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Be-
schwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat
die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der
Klägerin.
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II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§
574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einer-
seits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts Mün-
chen vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Fra-
ge, ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses An-
lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil
einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des
Vergütungsverzeichnisses streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Haupt-
sache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten un-
terschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl.
nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007,
267).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an,
dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwer-
degegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach §
4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte,
Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn
sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu
BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720;
BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch
bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom
Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
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Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des
laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange
die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85,
92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Füh-
rung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejeni-
gen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits
dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit
derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den
§§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf
den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt re-
gelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derar-
tige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den
nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für
eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005
- I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr
anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu
BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf
der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegens-
tand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen
Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
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Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatz-
begehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage,
nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder
sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzuste-
hen hat
(Stein/Jonas/Bork, aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; Belz
in
Münch.Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstat-
tungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend
gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es
sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten
und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsan-
spruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne
von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist
(Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4
Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die
geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das
Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht (Zöller/Herget, aaO, § 4
ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267,
269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich
daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unver-
ändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor
Inkrafttreten des RVG vgl.
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in Münch.Komm/
ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26).
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Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der
Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend
gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind
(Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Gel-
tendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995
- XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR
298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -