BGH Beschluss vom 23.01.2008 – IV ZR 284/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und
nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den
Kläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Se-
natsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR
2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. .
Danach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf
der Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags
vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vollständig, also unter Einschluss der
Schulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in-
haltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags-
formular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem
Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten
vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll-
ständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des
Klägers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat
der Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm
selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten
bestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden
wahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon
in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei-
nen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor
diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Klä-
ger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags
an die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen
Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar.
Gemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht dar-
auf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten
(vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und ständig) mündlich zu-
treffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 22.552,53 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -