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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – IV ZR 284/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar

2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und

nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den

Kläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Se-

natsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR

2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. .

Danach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf

der Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags

vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein-

trächtigungen vollständig, also unter Einschluss der

Schulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben.

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in-

haltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags-

formular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem

Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten

vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll-

ständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des

Klägers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat

der Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm

selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten

bestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden

wahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon

in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei-

nen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor

diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Klä-

ger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags

an die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen

Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar.

Gemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht dar-

auf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten

(vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und ständig) mündlich zu-

treffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 22.552,53 €

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -