BGH Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 23/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. Januar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Zur Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Versi-
cherungsantrages durch den Agenten.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
12. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Beamter im Justizvollzugsdienst, begehrt die Zahlung
einer Berufsunfähigkeitsrente.
Er unterhielt ab September 1996 bei der Beklagten eine Risikole-
bensversicherung
mit
eingeschlossener
Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Letzterer lagen Besondere Bedingungen für die Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde; aufgrund besonde-
rer Vereinbarung wurden diese Bedingungen durch eine Dienstunfähig-
keitsklausel für Beamte ergänzt. Am 28. November 1996 erlitt er anläß-
lich eines Gefangenentransports erhebliche Verletzungen. Ende Juli
1998 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand ver-
setzt. Nachdem er Versicherungsleistungen beantragt hatte, holte die
Beklagte eine Auskunft seines Hausarztes ein, die nach ihrer Behaup-
tung am 31. August 1998 einging. Aus dieser ergab sich, daß der Kläger
in seinem schriftlichen Versicherungsantrag vom 4. Juli 1996, den der
Versicherungsagent M. aufgenommen hatte, zwar eine Gastritis und eine
Lungenentzündung im Jahre 1995, nicht jedoch seit 1992 aufgetretene
psychische und psychosomatische Beschwerden nebst einer psychiatri-
schen Behandlung im Januar 1996 angegeben hatte. Deshalb erklärte
die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1998, dem Kläger zuge-
gangen am 12. September 1998, den Rücktritt von der Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherung . Zwischen den Parteien ist insbesondere
streitig, ob der Kläger den Versicherungsagenten über sein psychisches
Krankheitsbild mündlich unterrichtet hatte, dieser aber äußerte, das
müsse im Antragsformular nicht vermerkt werden, und ob die im schriftli-
chen Antrag nicht aufgeführten Umstände Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalles gehabt haben.
Das Landgericht hat der Klage auf rückständige Rentenleistungen
in Höhe von 26.320 DM stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger ab
dem 1. April 1999 Anspruch auf die versicherte Leistung aus der Berufs-
unfähigkeits-Zusatzversicherung nebst Gewinnanteilen habe. Zusätzlich
- und vom Landgericht nicht beschieden - hatte der Kläger die Feststel-
lung der Beitragsfreiheit ab Dezember 1996 begehrt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit sei-
ner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger selbst
bei umfassender Aufklärung des Versicherungsagenten über bestehende
Vorerkrankungen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt.
Denn sein Vorbringen als richtig unterstellt, habe er mit dem Agenten zu
Lasten der Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Die Erklärung des
Agenten, die psychischen Probleme müßten in den Antrag nicht aufge-
nommen werden, sei angesichts der Schwere und Häufigkeit der Be-
schwerden handgreiflich falsch gewesen. Die im Januar 1996 aufge-
suchte Psychiaterin habe dem Kläger eine geregelte Arbeitszeit ohne
Nachtschichten angeraten. Ferner hätten Kollegen des Klägers aufgrund
psychischer Erkrankungen Probleme mit ihrer Dienstfähigkeit gehabt.
Ihm sei daher klar gewesen, daß es aufgrund seiner Vorerkrankungen
zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob er seinem Beruf weiterhin ge-
wachsen sein werde. Bei diesem Kenntnisstand könne ihm nicht verbor-
gen geblieben sein, daß der Agent der Beklagten etwas habe unter-
schlagen wollen, als er die ihm offenbarten Umstände nicht im Antrag
aufgeführt habe. Damit sei für den Kläger dessen pflichtwidriges Ver-
halten evident gewesen, so daß es sich verbiete, der Beklagten das
Wissen ihres Agenten zuzurechnen. Ihr Rücktritt sei innerhalb der Frist
bestehen geblieben. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daß
die psychischen und psychosomatischen Probleme für seine Berufsunfä-
higkeit keine Rolle gespielt hätten.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Richtig ist, daß der Rücktritt der Beklagten rechtzeitig erfolgt
ist. Gemäß § 20 Abs. 1 VVG kann er innerhalb eines Monats erklärt wer-
den. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Abzustellen ist dabei
auf die Kenntnis des Mitarbeiters, zu dessen Aufgaben es gehört, den
Tatbestand der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten fest-
zustellen (Senatsurteil vom 17. April 1996 - IV ZR 202/95 - VersR 1996,
742 unter I 2 a). Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen (Senatsurteil vom 28. November
1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a). Hier hat die zuständi-
ge Sachbearbeiterin der Beklagten die für den Rücktritt maßgeblichen
Tatsachen aus dem Brief des Hausarztes des Klägers vom 4. August
1998 erfahren. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel der zentralen
Poststelle der Beklagten vom 31. August 1998. Die Ausübung des Rück-
trittsrechts mit Schreiben vom 9. September 1998, zugegangen am
12. September 1998, ist somit fristgemäß erfolgt. Daß der Arztbrief der
Beklagten noch vor dem 31. August 1998 zugegangen ist, hat der Kläger
nicht nachgewiesen. Ob er schon am 4. August 1998 zur Post gegeben
worden ist, ist unerheblich, da die Aufgabe zur Post für sich allein nichts
über den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger besagt.
2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungs-
gerichts, daß die Leistungspflicht der vom Versicherungsvertrag zurück-
getretenen Beklagten nicht nach § 21 VVG fortbesteht. Der Kläger als
Versicherungsnehmer hätte darlegen und beweisen müssen, daß eine
Mitursächlichkeit seiner Beschwerden für den Eintritt des Versiche-
rungsfalles nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober
1989 - IVa ZR 141/88 - VersR 1990, 297 unter 2 e). Das ist nicht ge-
schehen. Vielmehr bestand nach dem amtsärztlichen Bericht vom
28. Januar 1998 beim Kläger ein psychisches Krankheitsbild, das entge-
gen der Behauptung des Klägers gerade nicht als Folge seines Dienst-
unfalls vom 28. November 1996 einzuordnen war. Bei dieser Sachlage
ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die um näheren
Vortrag nicht ergänzte Behauptung des Klägers, seine Vorerkrankungen
hätten mit der späteren Dienstunfähigkeit nichts zu tun, als nicht hinrei-
chend substantiiert angesehen hat.
3. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen des Berufungs-
gerichts, mit denen es ein Recht der Beklagten zum Rücktritt bejaht hat.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den
Versicherungsagenten M. mündlich von seinem psychischen Krankheits-
bild in Kenntnis setzte. Für das Revisionsverfahren ist daher die Richtig-
keit seines Vortrags zu unterstellen, er habe alle ihm aus dem Antrags-
formular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, so auch
diejenigen nach psychischen Störungen. Er habe dem Versicherungsa-
genten geschildert, in der Vergangenheit zuweilen - auch noch im Vor-
jahr der Antragstellung - unter erheblichen, nicht selten von Kopf-
schmerzen begleiteten Depressionen gelitten zu haben. Er habe auf
seelische Probleme verwiesen, die auf die Zerrüttung seiner Ehe zurück-
zuführen seien, und darauf, daß er seinen Beruf zeitweise als bedrük-
kend empfinde.
Dann aber ist der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit nachgekom-
men (vgl. BGHZ 116, 387, 389). Zu weiteren Angaben gegenüber der
Beklagten mußte er sich nicht veranlaßt sehen. Wenn der Zeuge M.
nach dem Vortrag des Klägers - von dem im Revisionsverfahren auszu-
gehen ist - erkennen ließ, daß er die ihm geschilderten psychischen B e-
schwerden als unerheblich betrachtete, zumal der Kläger inzwischen
völlig gesund und in Ordnung sei, durfte sich der Kläger damit zufrieden
geben. Daß der Agent seine Angaben nicht im Antragsformular ver-
merkte, mußte beim Kläger wegen der vorhergehenden Erklärungen des
Agenten keine Zweifel begründen.
b) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß der Kläger
und der Versicherungsagent zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138
BGB kollusiv zusammengewirkt haben. Eine solche Kollusion liegt vor,
wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versi-
cherers zusammenwirken, was voraussetzt, daß der Versicherungsneh-
mer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegen-
über dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (vgl. BGH, Urteil vom
17. Mai 1988 - VI ZR 233/87 - NJW 1989, 26 unter II; Kollhosser in
Prölss/Martin, § 43 VVG Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat lediglich
festgestellt, daß der Versicherungsagent der Beklagten die ihm gegebe-
nen Informationen vorenthalten wollte. Entsprechende Feststellungen,
die auf die Annahme von Arglist auf seiten des Klägers bezogen sind,
fehlen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger gewollt oder auch
nur gebilligt hätte, daß der Versicherungsagent die ihm offenbarten
Vorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ. Viel-
mehr hat sich der Kläger von der Beklagten unwiderlegt dahin eingelas-
sen, der Versicherungsagent habe ihn durch seine Äußerungen davon
überzeugt, daß die früheren Phasen der Niedergeschlagenheit als seel i-
sche Tiefs einzuordnen seien, unter denen jeder einmal leide und die für
die Risikoeinschätzung des Versicherers daher unwesentlich seien.
c) Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann - als besondere Aus-
gestaltung des § 242 BGB - allerdings ebenso gegeben sein, wenn der
Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise
Gebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel ent-
stehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber
dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im Verhältnis zu
seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmißbrauchs ge-
schützt (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994,
2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617
unter I 2 a, jeweils m.w.N.).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Vorausset-
zungen eines solchen evidenten Mißbrauchs der Vertretungsmacht je-
doch nicht. Es hat die besondere Stellung des Versicherungsagenten
nicht berücksichtigt, der als "Auge und Ohr" des Versicherers zur Entge-
gennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versiche-
rungsnehmers bevollmächtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des Ver-
trauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antrag-
steller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie die-
ser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten; der
künftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, daß der Agent zur
Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Diese Umstände
bestimmen zugleich die Erwartungen des künftigen Versicherungsneh-
mers an den ihm bei Antragstellung gegenübertretenden Agenten. Gibt
der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Rat-
schläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im
Antrag, greift demgemäß der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit
seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387,
391). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung
der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, daß
er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige
Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil
vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den
Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umstän-
den in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache
des künftigen Versicherungsnehmers. Das wirkt sich auf die Beurteilung
der Frage aus, ob für den Versicherungsnehmer ein Vollmachtsmiß-
brauch seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muß: An
die für § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs ist ein
strenger Maßstab anzulegen, der der besonderen Stellung des Versiche-
rungsagenten Rechnung trägt.
III. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigten
Rechtsfehler. Das Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich zu würdi-
gen haben, ob der bislang zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme
rechtfertigt, das treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten sei für
den Kläger evident gewesen. Dabei wird es zu erwägen haben, ob die
Würdigung zusätzlich auf eine Anhörung des Klägers und eine wieder-
holte Vernehmung des Agenten zu stützen ist. Wird Vollmachtsmiß-
brauch verneint, wird es darauf ankommen, ob der Kläger dem Versiche-
rungsagenten seine Vorerkrankungen tatsächlich in dem vorgetragenen
Umfang offenbarte. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes gesagt
hat, als er behauptet, trifft dabei die Beklagte. Hat nicht der Versiche-
rungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgefüllt, kann der Ver-
sicherer allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versiche-
rungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser sich substan-
tiiert dahin einläßt, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu ha-
ben (BGHZ 107, 322, 325).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch