Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1

BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung

dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der

Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen

Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 - LG Hildesheim

AG Peine

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7

des Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2006 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine

Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das

Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels

akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die

Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen

betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine

Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war.

Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R.

der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die

Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den

von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten

Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die

Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als

maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung

zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die

Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich

der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW

zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.

2

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur

Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst

Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte

weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf

Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst

Zinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt,

die Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in

ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten

Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die

ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst

wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich

nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen

Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen

gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der

Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der

Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach

vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die

Beklagte als Fachfirma

für Elektroanlagenbau sowie

für Alarm- und

Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende

Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch

das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch

auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €,

weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen

Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von

Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer,

insgesamt 773,95 €.

II.

6

Diese Beurteilung hält der

rechtlichen Nachprüfung stand. Das

Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der

Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der

Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die

Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der

Klägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).

7

1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der

Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin

nicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin

gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.

8

2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision

zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage

oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten

Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine

unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10,

18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu

und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende

Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil

vom 20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2,

insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR

322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen

Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende

außerhalb der schon

im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen

grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das

gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung

gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der

staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches

Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.

9

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese

Rechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher

Rechte übertragen lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.

10

a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom

15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen

Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der

Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer

(vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458,

unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311

BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner

außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr

dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998,

1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl.,

§ 280 Rdnr. 27).

11

b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche

Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders

behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U

251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR

167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999,

746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet

in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54).

In bestehenden

Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn

auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu

machen, die sich als unberechtigt erwiesen.

12

c) Nach Ansicht des Senats stellt

jedenfalls ein unberechtigtes

Mangelbeseitigungsverlangen

nach

eine

zum

Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der

Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt,

sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem

eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg,

NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR

1997, 722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte

Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht

unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die

innerhalb eines

bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen

der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor

Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig

prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er

einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.

13

Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision

nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so

vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet

würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von

ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki,

BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten

sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem

Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss,

ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend

machen,

ohne Schadensersatzpflichten wegen

einer

schuldhaften

Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im

Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden

Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen

in seinem eigenen

Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf

besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter

Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen

Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des

IX. Zivilsenats

vom

7. Dezember

2006

(aaO),

die

eine

andere

Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer

vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.

14

3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung

der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte

die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat,

weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht

hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage

nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch

eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der

Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder

anzuklemmen.

Jede dieser

in Betracht

kommenden,

im eigenen

Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw.

ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der

Klägerin berücksichtigt werden müssen.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -