BGH Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 439 Abs. 1, § 280 Abs. 1
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1
BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung
dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der
Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen
Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 - LG Hildesheim
AG Peine
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7
des Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine
Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das
Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels
akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die
Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen
betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine
Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war.
Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R.
der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die
Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den
von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten
Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die
Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als
maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung
zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die
Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich
der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW
zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur
Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst
Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf
Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst
Zinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt,
die Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in
ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten
Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst
wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich
nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen
Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen
gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der
Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der
Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach
vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die
Beklagte als Fachfirma
für Elektroanlagenbau sowie
für Alarm- und
Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende
Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch
das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch
auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €,
weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen
Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer,
insgesamt 773,95 €.
II.
Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der
Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der
Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die
Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der
Klägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin
nicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin
gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision
zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage
oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten
Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine
unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10,
18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu
und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil
vom 20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2,
insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR
322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen
Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende
außerhalb der schon
im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen
grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das
gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung
gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der
staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches
Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese
Rechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher
Rechte übertragen lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom
15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen
Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der
Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer
(vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458,
unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311
BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner
außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr
dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998,
1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl.,
§ 280 Rdnr. 27).
b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche
Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders
behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U
251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR
167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999,
746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet
in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54).
In bestehenden
Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn
auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu
machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
c) Nach Ansicht des Senats stellt
jedenfalls ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen
nach
eine
zum
Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der
Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt,
sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem
eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg,
NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR
1997, 722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte
Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht
unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die
innerhalb eines
bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen
der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor
Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig
prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er
einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision
nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so
vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet
würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von
ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki,
BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten
sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem
Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss,
ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend
machen,
ohne Schadensersatzpflichten wegen
einer
schuldhaften
Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im
Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden
Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen
in seinem eigenen
Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf
besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter
Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen
Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des
IX. Zivilsenats
vom
7. Dezember
(aaO),
die
eine
andere
Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer
vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung
der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte
die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat,
weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht
hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage
nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch
eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der
Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder
anzuklemmen.
Jede dieser
in Betracht
kommenden,
im eigenen
Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw.
ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der
Klägerin berücksichtigt werden müssen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -